Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2003, Az. VI ZB 19/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1229

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[X.] ZB 19/03vom14. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Oktober 2003 durch [X.] Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] vom 10. März 2003 wird [X.] der Klägerin als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt27.316,38 EUR.Gründe:[X.] Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf [X.] weiteren materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Land-gericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Das Urteil ist den Prozeßbe-vollmächtigten der Klägerin am 27. September 2002 zugestellt worden. [X.] Oktober 2002 hat die Klägerin Berufung eingelegt und zugleich Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist [X.]. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Büroleiterin [X.] ihres Prozeßbe-vollmächtigten habe auf der [X.] zutreffend den 28. [X.] als letzten Tag der Berufungsfrist notiert, im zentralen [X.] [X.] jedoch versehentlich auf dem Kalenderblatt des [X.]. Darüber hinaus habe sie eine Vorfrist für den 21. Oktober 2002 ver-merkt. An diesem Tag habe Rechtsanwalt [X.] nach Vorlage der Akten [X.] -gestellt, daß die Berufungsfrist auf der [X.] korrekt berechnetworden sei. Weil noch keine Weisung zur Berufungseinlegung vorgelegen ha-be, habe er die Wiedervorlage der Handakten zum Ablauf der [X.]. Bei Wiedervorlage der Akten am 29. Oktober 2002 sei der fehlerhafteEintrag im [X.] bemerkt worden. Die Büroleiterin [X.] sei eine sorgfäl-tig ausgewählte und bewährte Mitarbeiterin mit langjähriger Erfahrung, die [X.] ihr übertragenen Aufgaben hinreichend vertraut sei. Die Kanzlei habe einzertifiziertes Qualitätsmanagement aufgebaut. Bei den regelmäßig stattfinden-den Audits und Stichproben habe sich bisher nie ein Anhaltspunkt dafür erge-ben, daß die Rechtsanwaltsfachangestellte [X.] nicht ausreichend mit dem Er-kennen und Notieren von Fristen vertraut sei.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das [X.] die [X.] Wiedereinsetzung versagt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit [X.], die sie zur Sicherung einer einheitlichen [X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung für zulässig erachtet (§ 574 Abs. 2 Ziff. 2und 1 ZPO).I[X.] Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.1. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, die Versäumung der Be-rufungsfrist beruhe auf einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden ihresProzeßbevollmächtigten, denn es sei nicht dargelegt, ob in der Kanzlei die Füh-rung des zentralen [X.]s gesichert sei und regelmäßig überwacht- 4 -werde. Diese Erwägung des Berufungsgerichts führt entgegen der Ansicht derKlägerin nicht zur Zulässigkeit der [X.]) Eine Entscheidung des [X.] ist nicht zur Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). DieserZulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nur erfüllt, wenn der [X.] darlegt, daß die angefochtene Entscheidung von der Entschei-dung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen [X.] anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der [X.] anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Eine solche Abweichungliegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfra-ge anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatzaufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der [X.] abweicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. September 2002- [X.] - r + s 2003, 86 und vom 5. November 2002 - [X.]/02 - NJW2003, 437, jeweils m.w.[X.] fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar kann die Rechtsbeschwerdezur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch auf materiell-rechtlicheoder verfahrensrechtliche Fehler gestützt werden. Voraussetzung dafür ist aber,daß der betreffende Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interes-sen der Allgemeinheit nachhaltig berührt (BT-Drucks. 14/4722 S. 104, 116). [X.] die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn vermieden werden soll, daß schwererträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen,wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidungfür die Rechtsprechung im ganzen hat ([X.], Beschluß vom 29. Mai 2002 -V [X.], 2473, 2474). Diese Voraussetzungen sind [X.] dann gegeben, wenn ein Gericht in einer bestimmten Rechtsfrage inständiger Praxis eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht [X.] 5 -der Rechtsfehler also "symptomatischefi Bedeutung hat (vgl. [X.], [X.] 29. Mai 2002 - [X.]), nicht aber schon dann, wenn in einemEinzelfall möglicherweise eine Fehlentscheidung getroffen worden ist, [X.] der Rechtsfehler offensichtlich ist ([X.]St 24, 15, 22). Anders verhält essich nur dann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, daßdem Rechtsfehler ohne eine Korrektur durch das Rechtsbeschwerdegericht einNachahmungseffekt zukommen könnte, der geeignet ist, das Vertrauen in [X.] insgesamt zu erschüttern, und deswegen eine höchstrichterli-che Leitentscheidung erfordert (vgl. [X.], Beschluß vom 29. Mai 2002 - [X.]/02 - aaO m.w.[X.]). Dafür ist hier entgegen der Meinung der Klägerin nichtsersichtlich.Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur mangelnden Darlegung dererforderlichen Überwachung des [X.] lassen keinen [X.]. Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, daß das [X.] trotz des Hinweises der Klägerin auf die zertifizierte [X.] näheren Vortrag dazu vermißt hat, auf welche Weise und mit welchem Er-gebnis die gebotenen regelmäßigen Kontrollen vorgenommen worden sind.b) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt dieser Frage auch keinegrundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Rechtssache hatgrundsätzliche Bedeutung, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch unge-klärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist,die sich allgemein, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (vgl. [X.] vom 5. November 2002 - [X.]/02 aaO m.w.[X.]). Welche An-forderungen an die Darlegung zu stellen sind, wenn ein Wiedereinsetzungsan-trag auf ein der [X.] nicht zuzurechnendes Verschulden des [X.]ihres Anwalts gestützt wird, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hin-länglich geklärt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. Dezember 1999 - [X.] 158/99- 6 --VersR 2000, 1563; vom 21. November 2000 - [X.] - [X.]-Report2001, 141 und vom 19. Dezember 2000 - [X.]/00 - NJW-RR 2001, 782; v.[X.], NJW 2003, 858, 860 f. m.w.[X.]) und bedarf im Streitfall keiner weiterenVertiefung. Dasselbe gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen [X.] eine Ergänzung des Vortrags in Betracht kommt(vgl. [X.], Beschluß vom 21. Februar 2002 - [X.] 10/01 - NJW 2002, 2180,2181; v. [X.], aaO m.w.[X.]).2. Soweit das Berufungsgericht die Zurückweisung des [X.] des weiteren auch darauf gestützt hat, Rechtsanwalt [X.] ha-be keine ausreichende Vorsorge für eine Wiedervorlage der Handakte am letz-ten Tag der Berufungsfrist getroffen, ist die Rechtsbeschwerde schon [X.] zulässig, weil insoweit eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nichtgegeben ist (vgl. [X.]Z 151, 221; vgl. auch [X.], Beschluß vom 19. [X.] - [X.]/02 - NJW 2003, 831). Da nämlich die Zurückweisung [X.] jedenfalls durch die Erwägungen des Berufungsge-richts zur Überwachung der Büroorganisation getragen wird, ist nicht darüber zubefinden, ob auch der zusätzlichen Erwägung des Berufungsgerichts zu [X.] -3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.][X.][X.]PaugeStöhr

Meta

VI ZB 19/03

14.10.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2003, Az. VI ZB 19/03 (REWIS RS 2003, 1229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1229

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