Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.06.2012, Az. 5 StR 264/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5546

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Gegenstand

Strafzumessung bei Raubtaten: Begründungsanforderungen bei Verhängung einer außergewöhnlich hohen Strafe und bei Verneinung eines minder schweren Falls trotz Vorliegens von Milderungsgründen


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten [X.]     wird das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Einzelstrafaussprüchen zu den [X.], 2, 4 und 5 der Urteilsgründe (Raubtaten) und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]    und die Revision des Angeklagten [X.]werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer [X.]Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in vier Fällen ([X.], 2, 4 und 5 der Urteilsgründe) und wegen schweren [X.]s ([X.]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren ([X.]) bzw. zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ([X.]) verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten [X.]erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel ebenso wie die Revision des Angeklagten [X.]unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die gegen den Angeklagten [X.]wegen der Raubtaten verhängten [X.] von sieben Jahren ([X.] der Urteilsgründe) und jeweils sechs Jahren ([X.], 4 und 5 der Urteilsgründe) halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3

Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat das Tatgericht bei der Strafzumessung die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich machen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. September 2010 – 4 [X.], NStZ-RR 2011, 5 mwN). Diesem Maßstab genügen die Darlegungen des [X.]s nicht. In Fällen, in denen ein minder schwerer Fall trotz gewichtiger mildernder Umstände, namentlich die Unbestraftheit des Angeklagten, seine Teilgeständigkeit und sein jeweils untergeordneter Tatbeitrag, letztlich rechtsfehlerfrei verneint worden ist, bedarf es jedenfalls dann einer eingehenderen Begründung, wenn die verhängten Einzelstrafen deutlich über dem erhöhten Mindestmaß liegen. Daran fehlt es hier.

4

2. Die Aufhebung der Einzelstrafen hinsichtlich der begangenen Raubtaten zieht die Aufhebung des [X.] nach sich. Die für den schweren [X.] verhängte Freiheitsstrafe ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie kann daher bestehen bleiben. Die Feststellungen zu den Raubtaten können ebenfalls bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Weitergehende Feststellungen können getroffen werden, wenn sie den bisherigen nicht widersprechen.

5

3. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des [X.]s zurück, weil sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet.

[X.]

                       König                                  [X.]

Meta

5 StR 264/12

19.06.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Saarbrücken, 2. Februar 2012, Az: 3 KLs 25/11

§ 46 Abs 2 S 1 StGB, § 249 StGB, § 250 StGB, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.06.2012, Az. 5 StR 264/12 (REWIS RS 2012, 5546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5546

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