Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2017, Az. 3 StR 174/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7465

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250717B3STR174.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 174/17
vom
25. Juli 2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen zu 1.: Raubes
u.a.

zu 2.: schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] -
zu 1. a) hinsichtlich des Angeklagten
[X.]

und 2. auf dessen Antrag -
am 25.
Juli 2017 gemäß §
349 Abs. 2 und
4,
§ 354 Abs. 1 analog [X.] einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]

und M.

wird das
Urteil der auswärtigen [X.] des [X.] in [X.] vom 14. Dezember 2016
a) soweit es sie betrifft, im Schuldspruch im [X.] 13 der Ur-teilsgründe dahin neu gefasst, dass die Angeklagten der Verabredung zum schweren Raub schuldig sind,
b) aufgehoben
aa) betreffend den Angeklagten [X.]

(1) in den Aussprüchen über die in den Fällen [X.], 10,
11, 12 und 13 der Urteilsgründe verhängten Einzel-strafen sowie über die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen
aufrechterhalten,

(2) im Ausspruch über die Einziehungsentscheidung mit den zugehörigen Feststellungen,
bb) bezüglich des Angeklagten M.

im gesamten Straf-
ausspruch; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellun-gen aufrechterhalten.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

unter Freispruch im Übrigen
wegen Raubes, schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, versuchten schwe-ren Bandendiebstahls, [X.] in zwei Fällen, Diebstahls in fünf Fällen und "Verabredung zu einem Verbrechen" zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie eine Vielzahl bei ihm sichergestell-ter Gegenstände eingezogen; gegen den Angeklagten M.

hat das Landge-
richt wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls, Diebstahls und "Verabredung zu einem Verbrechen" auf
eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erkannt. Die Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die
Rechtsmittel un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].
1. Nach den Feststellungen des [X.] beging der Angeklagte
[X.]

zunächst gemeinsam mit dem nicht revidierenden Angeklagten T.

und
weiteren, unbekannt gebliebenen Beteiligten diverse [X.], bei denen sie in Geschäfts-
oder Wohnräume einbrachen. In der Nacht vom 7. auf den 1
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8.
Januar 2016 brach [X.]

gemeinsam mit dem Angeklagten M.

in einen
Kiosk ein, aus dem sie diverse Wertgegenstände entwendeten ([X.] 8 der Urteilsgründe). Spätestens im Februar 2016 schlossen sich [X.]

, T.

und
M.

zur fortgesetzten Begehung von im Einzelnen noch ungewissen Dieb-
stahls-
und Raubtaten -
vornehmlich Einbruchdiebstähle in Geschäftsräume -
als Bande zusammen. Entsprechend der [X.] drangen sie am 23.
Februar 2016, am 10. März 2016 sowie am 16. März 2016 jeweils in [X.] ein und entwendeten Bargeld bzw. sonstige Wertgegenstände (Fälle [X.], 10 und 11 der Urteilsgründe). Am 5. April 2016 brachen sie in [X.] des Zeugen Mi.

ein, um dessen in [X.] befindlichen Tresor
zu entwenden, weil sie davon ausgingen, dass Mi.

darin Bargeld in
sechsstelliger Höhe sowie Gold und Diamanten verwahrte. Als sie feststellten, dass [X.] nicht weggetragen werden konnte und auch nicht ohne größe-
re Geräuschentwicklung vor Ort zu öffnen war, verließen sie [X.] wieder und verwischten ihre Spuren, um ihr Vorhaben zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen ([X.] 12 der Urteilsgründe). In der Folgezeit planten sie, Mi.

zu überwältigen, mit Klebeband zu fesseln und so zur Herausgabe des
Tresorschlüssels zu nötigen. Einen ersten Anlauf, dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen, brachen sie ab, weil sie sich durch einen Nachbarn von Mi.

beobachtet fühlten ([X.] 13 der Urteilsgründe).
2. [X.] gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Sie führt allerdings zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchberichtigung.
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Da § 30 StGB kein selbständiger Straftatbestand ist, sondern an den ge-setzlichen Tatbestand eines Verbrechens sowie an dessen Rechtsfolgen [X.] und lediglich die Strafdrohung auf einzelne Vorbereitungshandlungen ausdehnt, ist es geboten, die Bezeichnung des Verbrechens in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen ([X.], Urteil vom 10. September 1986 -
3 [X.], [X.]R [X.] § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1; Beschluss vom
10. Februar 1989 -
4 [X.], [X.]R [X.] § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeich-nung 4). Der [X.] hat die Schuldsprüche gegen die Angeklagten ent-sprechend neu gefasst.
Dies war auch im Hinblick auf den Angeklagten M.

geboten. Denn er
hat sein Rechtsmittel entgegen der vom [X.] in seiner An-tragsschrift vertretenen Auffassung nicht auf den Strafausspruch beschränkt. Eine derartige Beschränkung der Revision lässt sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass die von dem Angeklagten M.

erhobene Sachrüge in der Re-
visionsbegründung nur in Bezug auf den Strafausspruch näher ausgeführt [X.] ist. Darin kommt nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit (vgl. dazu [X.], Urteil vom 16. Februar 1956 -
3 StR 473/55, NJW 1956, 756, 757; KK-Gericke, [X.], 7. Aufl., § 344 Rn. 5) zum Ausdruck, dass er das angefochtene Urteil nur teilweise nachprüfen lassen wollte. Denn er hat zugleich ohne jede Einschrän-kung beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.
3. [X.] haben bezüglich des Angeklagten [X.]

teilwei-
se und hinsichtlich des Angeklagten M.

insgesamt keinen Bestand.
a) In Bezug auf den Angeklagten [X.]

hat die [X.] in den Fäl-
len [X.], 10, 11 und 12 der Urteilsgründe das Vorliegen eines minder schweren Falls des schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 2 [X.]) insbesondere auf-grund der Erwägung verneint, dass er die Taten "gemeinsam mit den Mitange-4
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klagten" begangen habe. Gestützt auf diesen Gesichtspunkt hat sie auch im [X.] 13 der Urteilsgründe, in dem sie rechtsfehlerfrei die Verabredung eines schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, [X.], § 30 Abs. 2 StGB gesehen hat, die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt. Die gemeinsame Tatbegehung in den Fällen [X.], 10, 11 und 12 der Urteilsgründe bzw. die verabredete gemeinsame Tatausführung im [X.] 13 der Urteilsgründe hat sie auch bei der Bemessung der jeweiligen Einzelstrafen zu Lasten des Angeklagten [X.]

gewertet.
Das begegnet im Hinblick auf das [X.] (§ 46 Abs.
3 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Tatbegehung unter Mit-wirkung eines anderen [X.] bereits ein Tatbestandsmerkmal so-wohl des schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 StGB sowie des schweren Raubes im Sinne von §
250 Abs. 1 [X.] StGB bildet (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 12. Mai 2011 -
3 [X.], juris Rn. 3).
Dies führt zur Aufhebung der in den Fällen [X.], 10, 11, 12 und 13 der Ur-teilsgründe gegen den Angeklagten [X.]

verhängten Einzelstrafen. Deren
Wegfall bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. Die den Strafaussprüchen zugrunde liegenden Feststellungen können indes bestehen bleiben, weil sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 [X.]).
b) Bezüglich des Angeklagten M.

leiden die Aussprüche über die
Einzelstrafen in den Fällen [X.], 10, 11, 12 und 13 der Urteilsgründe unter
demselben Rechtsmangel wie bei dem Angeklagten [X.]

, weil die Strafkam-
mer auch insoweit mit Blick auf die "gemeinsame" Tatbegehung unter Mitwir-kung eines anderen [X.] die Annahme minder schwerer Fälle ab-gelehnt hat. Ungeachtet dessen sind die Aussprüche über die Einzelstrafen in 8
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diesen Fällen sowie darüber hinaus im [X.] 8 der Urteilsgründe aus einem weiteren Grund durchgreifend rechtsfehlerhaft.
Das [X.] hat das Vorliegen eines minder schweren Falls in den Fällen [X.], 10, 11, 12 und 13 der Urteilsgründe "auch unter weiterer Berück-sichtigung der vom Angeklagten M.

im Ermittlungsverfahren geleisteten
Aufklärungshilfe" (§ 46b StGB)
verneint; darin ist für sich genommen kein Rechtsfehler zu sehen, wenngleich die von der [X.] gewählte Formu-lierung, wonach die Aufklärungshilfe des Angeklagten M.

in den betreffen-
den Fällen "nicht von ausschlaggebender Bedeutung" gewesen sei, besorgen lassen könnte, dass sie insoweit von überzogenen Anforderungen ausgegan-gen ist. [X.] rechtsfehlerhaft ist dagegen, dass die [X.] nicht geprüft hat, ob im Hinblick auf die von dem Angeklagten M.

geleistete Auf-
klärungshilfe eine Milderung des von ihr jeweils der Strafzumessung zugrunde gelegten Strafrahmens gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs.
1 StGB in [X.] kommt.
Dieser Mangel führt zur Aufhebung der Aussprüche über sämtliche ge-gen den Angeklagten M.

verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe;
auch insoweit können die den Strafaussprüchen zugrunde liegenden [X.] indes bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden (§
353 Abs. 2 [X.]).
4. Schließlich kann auch die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben. Das [X.] hat die Entscheidung allein mit einem Hinweis auf § 74 StGB begründet. Mangels entsprechender Feststellungen lässt sich den [X.] indes nicht entnehmen, dass die Einziehungsvoraussetzungen erfüllt
sind; das versteht sich insbesondere in Anbetracht der Vielzahl der ein-11
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gezogenen Gegenstände hinsichtlich jedes einzelnen Gegenstandes nicht von selbst.
[X.]Schäfer
Gericke

Tiemann Hoch

Meta

3 StR 174/17

25.07.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2017, Az. 3 StR 174/17 (REWIS RS 2017, 7465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7465

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