Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2016, Az. VIII ZR 46/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6464

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:230816BVIIIZR46.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 46/15
vom

23. August
2016

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
August 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die
Richter Dr.
Achilles und Dr.
Schneider, die Richterin Dr.
Fetzer sowie den Richter Kosziol

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 2. Juni 2016 gegen das Senatsurteil
vom 27. April 2016 wird auf ihre Kosten als unzuläs-sig verworfen.
Gründe:
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des
§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen
Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt.

1. Eine Anhörungsrüge muss konkrete Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zwar dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der [X.] in Erwägung zu ziehen ([X.] 11, 218, 220; 83, 24, 35; Senat, [X.], 288, 300; st. Rspr.). Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sie diesen Pflichten nachgekommen sind, auch wenn sie das Vorbringen nicht aus-drücklich beschieden haben ([X.] 47, 182, 187; 86, 133, 146; 96, 205, 216; [X.] RdL 2004, 68, 69;
st. Rspr.). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen 1
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Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das [X.] seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des [X.] nicht nachgekommen ist (vgl. [X.] 22, 267, 274; 65, 293, 295; 88, 366,
375 f.).
Die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung genügt danach nicht. Die nach
§ 321a
Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Darlegung setzt
die Angabe der Tatsachen
voraus, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, sowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung (vgl. [X.], Urteil vom
1. Oktober 2002 -
XI ZR 71/02,
[X.]Z 152, 182, 185 mwN; Beschluss vom 19. März 2009
-
V [X.], [X.], 760 Rn. 9 f., jeweils zur Nichtzulassungsbeschwer-de).
In der Anhörungsrüge
sind somit,
wie bei einer Verfassungsbeschwerde,
die Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass das Gericht bei der Entscheidung das Vorbringen übergangen haben muss (vgl. dazu
[X.] 92, 205, 216; [X.], Beschluss vom 19. März 2009 -
V [X.], aaO Rn. 10). Auch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung hat die [X.] nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO substantiiert darzulegen. Ob tat-sächlich eine Gehörsverletzung vorliegt, ist zwar eine Frage der Begründetheit der Rüge. Steht jedoch von vornherein fest, dass die geltend gemachte Ge-hörsverletzung keinerlei nachteilige Wirkungen für die betroffene [X.] haben kann, ist sie bereits unzulässig ([X.], Beschluss
vom 17. Februar 2015 -
XI [X.], juris; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 15. November 2012 -
V [X.], juris Rn. 3; vom 21. Juli 2011 -
I [X.], juris Rn.
1; vom 14. Mai 2013
-
V [X.], juris Rn. 1).
2.
Den vorbeschriebenen Darlegungsanforderungen wird die Anhörungs-rüge der
Beklagten nicht gerecht.
Die
Beklagte zeigt schon kein in der [X.] zu berücksichtigendes Vorbringen auf, das der Senat übergangen 4
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haben könnte. Vielmehr erschöpft sie sich in der Darlegung einer von der Rechtsauffassung des Senats abweichenden Würdigung sowie
von Gesichts-punkten, die nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens waren, sondern [X.] mit der Anhörungsrüge vorgetragen werden und aus diesem Grund von vornherein ungeeignet sind, eine Gehörsverletzung darzulegen.
a) Die Anhörungsrüge trägt unter Punkt 1 ihrer Begründung vor, der [X.] habe nicht annehmen dürfen, dass zwischen den [X.]en zum 1. Januar 2007 ein Tarifkundenverhältnis begründet worden sei. Damit wiederholt sie
le-diglich ihre von dem Senatsurteil (dort Rn. 30) abweichende Rechtsauffassung, wobei sie wesentliche und vom Senat für entscheidend erachtete Gesichts-punkte (vgl. Rn. 22, 2) ausblendet und nicht darlegt, welchen konkreten ent-scheidungserheblichen Sachvortrag sie als übergangen ansieht. Gleiches gilt für die von der Rüge unter Punkt 2 angeführten Überlegungen zu § 2
Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, den der Senat (Senatsurteil Rn. 28) in einem
nicht mit der Revisionsauffassung übereinstimmenden Sinn ausgelegt hat.
b) Soweit die Rüge unter Punkt
3 zur Begründung ihrer vom Senat ab-weichenden Auslegung des
Schreibens der Klägerin vom 11. November 2006 auf Rechtsvorschriften des [X.] beruft, liegt hierin schon [X.] -
von vornherein -
keine Darlegung einer entscheidungserheblichen Ge-hörsverletzung, weil die von der Beklagten
nunmehr (erstmals) vorgebrachte Argumentation nicht Gegenstand des Revisionsvorbringens war. Im Übrigen erschöpft sich das Vorbringen unter diesem Punkt wiederum in der Wiederho-lung der von dem Senatsurteil abweichenden Rechtsauffassung der Beklagten
im Hinblick auf den Inhalt der in dem Schreiben der Klägerin vom 11. November 2006 verkörperten Willenserklärung.

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c) Die Rüge wendet sich unter Punkt 4 schließlich erneut -
pauschal -
gegen die
auch in Rn. 30 des [X.] zugrunde gelegte gefestigte Rechtsauffassung des Senats, dass im Tarifkundenverhältnis der zu [X.] geltende Preis einer Billigkeitskontrolle entzogen ist, zeigt aber nicht ansatzweise auf, welchen entscheidungserheblichen Vortrag sie als übergan-gen ansieht. Soweit die Anhörungsrüge schließlich allgemein auf eine Be-schwerde zur [X.] zum [X.]. [X.] 201401145 verweist, handelt es sich wiederum um neues Vorbringen, das nicht Gegenstand des [X.] war und eine Anhörungsrüge von vornherein nicht begründen kann.
d) Die
von der Anhörungsrüge beantragte Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 148 ZPO scheidet schon wegen der eingetretenen Rechtskraft des Urteils aus.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider

Dr. Fetzer
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.10.2012 -
28 O 131/11 -

KG Berlin, Entscheidung vom 28.11.2014 -
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Meta

VIII ZR 46/15

23.08.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2016, Az. VIII ZR 46/15 (REWIS RS 2016, 6464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6464

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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