Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2010, Az. X ZR 169/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8446

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[X.]BESCHLUSS X ZR 169/07 vom 16. März 2010 in der [X.]- 2 - [X.] hat am 16. März 2010 durch [X.], Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das 29. September 2009 verkündete [X.] wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 122a [X.] statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung durch den Senat entgegen § 122a [X.] i.V. mit § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht dargelegt ist (vgl. zu § 122a [X.] Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 3. Aufl. [X.]. 217 ff.). Dazu bedarf es des substantiierten Vortrags zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Ge-hörsverletzung einschließlich der Angabe der Tatsachen, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergeben soll (vgl. [X.], 182, 185 m.w.N.). Wird die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht gerügt, setzt die Zulässigkeit der Anhörungsrüge voraus, dass Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergeben kann, dass das [X.] bei der Entscheidung Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch nicht erwogen hat (vgl. dazu [X.] 87, 1, 33; [X.], 288, 300 m.w.N.; vgl. auch [X.], [X.]. v. 19.3.2009 - [X.], [X.], 1609). Daran fehlt es hier. 1 - 3 - Der Senat hat sich im Urteil vom 29. September 2009 unter [X.]. 19, wor-auf sie selbst hinweist, mit dem Vorbringen der Klägerin zum Offenbarungsge-halt der [X.] Offenlegungsschrift 5-119706 befasst und ist der Klägerin in der Annahme gefolgt, dass darin Glas jedweder Beschaffenheit offenbart ist. Unter diesen Voraussetzungen reicht zur Darlegung einer Gehörsverletzung die Behauptung, der Senat hätte ihr gleichzeitiges Vorbringen, die Schrift erfasse darüber hinaus auch Glas jedweder Größe, insbesondere "Fensterglas", ver-kannt, nicht aus, um eine Gehörsverletzung darzutun, und zwar auch nicht un-ter Berücksichtigung der weiteren Erwägungen der Klägerin unter [X.] der Anhörungsrüge. Mit diesen Ausführungen trägt die Klägerin keine (zusätzlichen) Indizien dafür vor, dass ihr Vorbringen verkannt oder nicht zur Kenntnis genommen worden wäre, sondern damit unternimmt sie lediglich den in den Behelf der Anhörungsrüge gekleideten Versuch, die Auslegung des ver-teidigten [X.] auf der einen und die Ermittlung des [X.] der [X.] Schrift auf der anderen Seite durch den Senat jenseits der [X.] infrage zu stellen. Dieser Weg ist durch § 122a [X.] nicht eröffnet. 2 Unzulässig ist die Anhörungsrüge auch, soweit sie die Abweisung der Klage im Umfang der Patentansprüche 9 bis 16 des [X.] betrifft. Sollte mit dem Hinweis der Klägerin, sie habe in ihrem Schriftsatz vom 18. September 2009 vorgetragen, die [X.] [X.] K 43 sei mit der [X.] [X.] [X.] kombinierbar, behauptet werden, der Senat habe dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht gewürdigt, fehlt es an einer für die Zulässigkeit der Anhörungsrüge gebotenen Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen, in denen der Senat auch die Kombination dieser Schriften durch den Fachmann erwogen hat (vgl. [X.]. 44 f. des Urteils vom 29. September 2009). Im Übrigen artikuliert die Kläge-rin mit ihren weiteren Ausführungen zu diesem [X.] - 4 - maßen, wie im Zusammenhang mit ihrer die Patentansprüche 1 bis 8 betreffen-den Rüge, lediglich ein abweichendes Verständnis von der [X.] Schrift und ein eigenes Verständnis vom Sinngehalt der auf den beschränkt verteidig-ten Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 9 bis 16 des [X.]. Beides trägt zur substanziierten Darlegung einer Gehörsverletzung nichts bei. 4 [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO i.V. mit [X.] Nr. 1700 zum Gerichtskosten-gesetz. [X.] Meier-Beck Berger
Grabinski [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 24.07.2007 - 4 Ni 10/06 ([X.]) -

Meta

X ZR 169/07

16.03.2010

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2010, Az. X ZR 169/07 (REWIS RS 2010, 8446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8446

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