Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.06.2016, Az. 30 W (pat) 32/13

30. Senat | REWIS RS 2016, 9415

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Bergwacht" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 040 736.6

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, des [X.] [X.] sowie des [X.] Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des [X.] vom 16. Juli 2013 aufgehoben.

Gründe

I.

1

[X.]ie Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 20. Juli 2012 als Marke u. a für die Waren und [X.]ienstleistungen

4

„Klasse 5:

5

Pharmazeutische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandmaterial; [X.]esinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide;

6

Klasse 9:

7

Wissenschaftliche, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, [X.], Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Feuerlöschgeräte;

8

Klasse 12:

9

Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser;

Klasse 16:

[X.]ruckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Klasse 22:

Seile, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke (soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind);

Klasse 25:

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 39:

Transportwesen;

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

[X.]:

Wissenschaftliche und technologische [X.]ienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche [X.]esignerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen;

Klasse 44:

Medizinische [X.]ienstleistungen; [X.]ienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft;

Klasse 45:

Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen“

bei dem [X.] angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2013 hat die mit einer Beamtin des höheren [X.]ienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des [X.] die Anmeldung teilweise, nämlich für die obengenannten Waren und [X.]ienstleistungen, wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zurückgewiesen.

[X.] sei der lexikalisch nachweisbare Ausdruck für eine „[X.]“. Ihr Aufgabenbereich erstrecke sich darüber hinaus auch auf den Naturschutz. [X.]ie angemeldete Marke entspreche einer in der [X.] üblichen Begriffsbildung, in welcher dem Element „-wacht“ als Ausdruck für eine Organisation ein spezifizierender Zusatz vorangestellt werde, um auf das Themengebiet hinzuweisen, in dem die Vereinigung tätig sei, wie z. B. Küstenwacht, [X.], Rettungsflugwacht, Rheinwacht, Sicherheitswacht, Stadtwacht, Verkehrswacht, Wasserwacht.

[X.]er Verkehr werde der angemeldeten Bezeichnung daher in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und [X.]ienstleistungen unmittelbar den sachbezogenen Aussagegehalt entnehmen, dass die [X.]ienstleistungen von einer entsprechenden Organisation erbracht würden bzw. die Waren dazu geeignet und bestimmt seien, dieser Organisation zu dienen.

Ob dabei – wie der Anmelder ausführt – 90 Prozent des [X.] von einer Gemeinschaft des Anmelders ausgeführt werde, sei markenrechtlich nicht von Relevanz. [X.]ie Frage der Unterscheidungskraft richtet sich hingegen grundsätzlich nicht von der Person des [X.] ab, so dass dessen mögliche Monopolstellung lediglich im Rahmen einer Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 [X.] berücksichtigt werden könne.

[X.]ie Frage, ob die angemeldete Marke daneben noch eine merkmalsbeschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] darstelle, könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er das Waren- und [X.]ienstleistungsverzeichnis seiner Anmeldung, soweit es Gegenstand der Beschwerde war, wie folgt beschränkt:

“Klasse 5:

Pharmazeutische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandmaterial; [X.]esinfektionsmittel;

Klasse 9:

Rettungsapparate und -instrumente; Unterrichtsapparate und -instrumente für das [X.];

Klasse 16:

Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) für das [X.];

Klasse 25:

Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen;

Klasse 39:

Transportwesen;

Klasse 41:

Erziehung im [X.]; Ausbildung im [X.]; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

[X.]:

Wissenschaftliche und technologische [X.]ienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche [X.]esignerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; sämtliche vorgenannten [X.]ienstleistungen der [X.] nur für das [X.];

Klasse 44:

Medizinische [X.]ienstleistungen; [X.]ienstleistungen im Bereich der Land- oder Gartenwirtschaft”.

[X.] entgegen der Auffassung der Markenstelle innerhalb [X.] von dem [X.]urchschnittsverbraucher nicht als allgemeiner Oberbegriff für eine Organisation verstanden werde, welche [X.]ienste der Bergrettung und des Naturschutzes erbringe. [X.]er Begriff sei aus den Worten „Berg“ und „[X.]“ zusammengesetzt. [X.]ie [X.] sei laut „[X.]“ ein Synonym für „Wache“ oder „Wachdienst“ im Sinne von „Aufpassen“. „Wachen“ bedeute wiederum „wach sein, nicht schlafen, wach bleiben“. [X.]ie streitgegenständliche Marke beschreibe daher allenfalls die Tätigkeit eines Wachdienstes in den [X.] oder des Überwachens einer Bergregion. [X.]ies entspreche auch der ursprünglichen Zielsetzung der von dem Anmelder unter diesem Namen betriebenen Organisation, welche im Jahre 1912 zum Schutz des „Berges vor den Menschen“ gegründet worden sei. Soweit dazu später auch die Tätigkeit als Rettungsdienst gekommen sei, führe dies nicht dazu, dass [X.] als beschreibender Gattungsbegriff für diese [X.]ienste zu verstehen sei. [X.]ies ergebe sich auch nicht aus den von der Markenstelle zum Beleg ihrer Auffassung zitierten lexikalischen Nachweisen wie z. B. „[X.]“ oder „[X.]“. Soweit darin [X.] als eine „[X.]“ bezeichnet werde, beziehe sich dies nicht als Synonym auf irgendeine Rettungs- bzw. Naturschutzorganisation, sondern stets auf eine ganz bestimmte, nämlich die von dem [X.] betriebene Organisation. [X.] sei daher kein generischer Begriff, sondern ein als Kunstwort geschaffener Eigenname einer unter der Leitung des Anmelders stehenden Organisation, welcher ausschließlich durch den Anmelder benutzt werde, so dass der Verkehr diesen Begriff auch diesem zuordne.

[X.] i. S. von „Wache/Wachdienst in den [X.]“ bzw. „Überwachung [X.]/Bergregion“ handele es sich bei der angemeldeten Bezeichnung jedenfalls in Bezug auf die noch beschwerde-gegenständlichen Waren und [X.]ienstleistungen weder um eine merkmalsbeschreibende Angabe i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] noch weise die Bezeichnung zu diesen Waren und [X.]ienstleistungen einen engen beschreibenden, sachbezogenen Bezug auf, welcher ihr jegliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nehme.

[X.]er Anmelder beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des [X.]s vom 16. Juli 2013 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

[X.]ie zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache nach der Einschränkung des beschwerdegegenständlichen Waren- und [X.]ienstleistungsverzeichnisses begründet, da [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] insoweit nicht festgestellt werden können.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder [X.]ienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. [X.] [X.] 2012, 610 (Nr. 42) - [X.]; [X.], 608, 611 (Nr. 66) -[X.]; [X.], 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.], jeweils m. w. N.). [X.]enn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder [X.]ienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - [X.]; [X.], 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 -Standbeutel; [X.], 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) - [X.]). [X.]a allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.], 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder [X.]ienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] [X.] 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; [X.] [X.] 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; [X.] 2009, 952, 953, Nr. 10 - [X.]; [X.] 2006, 850, 854, Nr. 19 - [X.]; [X.] 2005, 417, 418 - [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.] 2006, 850, 854, Nr. 19 - [X.]; [X.] 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.] 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). [X.]arüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder [X.]ienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.] 2010, 1100, Nr. 23 - [X.]!; [X.] 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - [X.]).

[X.] jedenfalls in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren und [X.]ienstleistungen das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht entgegen.

[X.]er Bestandteil „[X.]“ bedeutet „Wache“ oder „Wachdienst“ zu (vgl. [X.], [X.], 8. Aufl., S. 1969). [X.]ie angemeldete Kombination dieses Begriffs mit dem Substantiv „Berg“ bedeutet danach wortsinngemäß „Wache/Wachdienst in den [X.]“ bzw. „Überwachung [X.]/Bergregion“, was auch der Anmelder zugesteht.

[X.] entgegen der Auffassung der Markenstelle keine von diesem Wortsinn abweichende Bedeutung i. S. von „[X.]“ beigemessen werden. Zwar ist – worauf die Markenstelle zutreffend hinweist – die angemeldete Bezeichnung in dieser Bedeutung lexikalisch (vgl. [X.], a. a. O. S. 290) und auch in der Internet-Enzyklopädie „[X.]“ (https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]_([X.]eutschland)) nachweisbar. [X.]iese Fundstellen beziehen sich jedoch auf die unter dem Namen [X.] betriebene [X.], welche - wie der Anmelder im Beschwerdeverfahren nochmals dargelegt hat - im Jahre 1912 zum Schutz des „Berges vor den Menschen“ gegründet worden ist und später um die von der Öffentlichkeit heute in erster Linie mit dieser Organisation verbundene Tätigkeit als Rettungsdienst erweitert worden ist.

[X.] als Name einer [X.] ist jedoch für die Beurteilung der Schutzfähigkeit grundsätzlich unmaßgeblich. So wirkt sie einerseits - entgegen der Auffassung des Anmelders - nicht schutzbegründend, weil die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens von der Person des Anmelders grundsätzlich unabhängig ist. [X.]ieser kann dann eine Bedeutung zukommen, wenn zur Überwindung des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 3 [X.] der Nachweis zu führen ist, dass sich die Bezeichnung im Verkehr infolge ihrer Benutzung als Marke für die angemeldete Ware oder [X.]ienstleistung durchgesetzt hat (vgl. [X.] [X.] 2006, 503 Nr. 10 - Casino Bremen).

[X.] über seinen originären Bedeutungsgehalt hinaus gleichsam als Synonym bzw. Gattungsbezeichnung für einen „Bergrettungsdienst“ versteht. Eine solche Gleichsetzung bzw. synonyme Verwendung der Begriffe „Bergrettung/Bergrettungsdienst“ und [X.] lässt sich nicht feststellen. So wird im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff „[X.]“ z. B. in den von der Markenstelle genannten Wortkombinationen „Küstenwacht“, „[X.]“, „Sicherheitswacht“, „Stadtwacht“, „Verkehrswacht“ nach wie vor seiner wörtlichen Bedeutung entsprechend i. S. von „Wache, Wachdienst“ verwendet. Ist eine solche „[X.]“ bestimmungsgemäß auch mit Rettungsdienstleistungen befasst, werden diese hingegen z. B. als „Rettungswacht“ (vgl „A…… GmbH in [X.]…; [X.] „Rettungsflugwacht“ (http://www.rth.info/betreiber/ betreiber.php?show=drf) bezeichnet.

[X.] als Name/Bezeichnung des Bergrettungsdienstes des Anmelders unterschieden. So ist ausweislich des Internet-Lexikons „[X.]“ (https://de.wikipedia.org/wiki/ Bergrettungsdienst) der „Bergrettungsdienst“ eine spezialisierte Form des Rettungsdienstes im Gebirge. Als in [X.]eutschland zuständige Organisation benennt „[X.]“ dabei die [X.]. [X.]ies verdeutlicht aber, dass dieser Begriff zwar als Name der [X.], nicht jedoch als gattungsbegriffliche Bezeichnung für einen „Bergrettungsdienst“ verwendet und verstanden wird.

[X.] dann aber jedenfalls in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren und [X.]ienstleistungen nicht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

So weisen die Waren

“Klasse 5:

Pharmazeutische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandmaterial; [X.]esinfektionsmittel;

Klasse 25:

Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen”

[X.] und diesen Waren.

[X.]ies gilt auch in Bezug auf die Waren

“Klasse 9:

Rettungsapparate und –instrumente”

welche ihrer Art nach nicht für eine Verwendung im Rahmen [X.])Wachdienstes bestimmt sind.

Was die weiteren Waren

“Klasse 9:

Unterrichtsapparate und –instrumente für das [X.]”

und

Klasse 16:

Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) für das [X.]”

[X.] in Bezug auf diese (eingeschränkten) Waren auch keinen sich sofort erschließenden, eindeutigen abweichenden und insoweit täuschenden Aussagegehalt (vgl. Ströbele/Hacker, [X.], 11. Aufl. § 8 Rdnr. 398).

Auch die beanspruchten [X.]ienstleistungen

“Klasse 39:

Transportwesen;

Klasse 41:

Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Klasse 44:

Medizinische [X.]ienstleistungen; [X.]ienstleistungen im Bereich der Land- oder Gartenwirtschaft”

[X.] und diesen [X.]ienstleistungen.

[X.] auf, so dass es insoweit offensichtlich an einem beschreibenden bzw. sachbezogenen Aussagehalt der Bezeichnung [X.] zu diesen [X.]ienstleistungen fehlt. Soweit die mit den übrigen [X.]ienstleistungen “Transportwesen; kulturelle Aktivitäten; Medizinische [X.]ienstleistungen” typischerweise verbundenen Tätigkeiten im Rahmen eines [X.]dienstes anfallen können, handelt es sich nicht um eigenständige [X.]ienstleistungen, die ein solcher ([X.])[X.]ienst gegenüber [X.]ritten erbringt. [X.]ementsprechend wird der Verkehr auch nicht annehmen, dass eine [X.] diese [X.]ienstleistungen, welche im Rahmen einer überwachenden Tätigkeit üblicherweise nicht anfallen, als eigenständige [X.]ienstleistungen gegenüber [X.]ritten erbringen wird.

[X.]ies gilt - nach erfolgter gegenständlicher Beschränkung auf das „[X.]“ - auch für die [X.]ienstleistungen

„Klasse 41:

Erziehung im [X.]; Ausbildung im [X.];

[X.]:

Wissenschaftliche und technologische [X.]ienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche [X.]esignerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; sämtliche vorgenannten [X.]ienstleistungen der [X.] nur für das [X.]”.

3. Aus den vorgenannten Gründen unterliegt die angemeldete Marke auch keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

4. [X.]a der [X.] somit nach der erfolgten Einschränkung des beschwerdegegenständlichen Waren- und [X.]ienstleistungsverzeichnisses die Eintragung nicht mehr versagt werden kann, war der Beschluss auf die Beschwerde des Anmelders aufzuheben.

Meta

30 W (pat) 32/13

23.06.2016

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.06.2016, Az. 30 W (pat) 32/13 (REWIS RS 2016, 9415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9415

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