Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.10.2017, Az. 30 W (pat) 38/15

30. Senat | REWIS RS 2017, 4407

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Sinologicum" – Unterscheidungskraft – Freihaltebedürfnis – zur Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 051 565.2

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] in der Sitzung vom 5. Oktober 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des [X.] vom 16. Oktober 2014 und vom 21. Mai 2015 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Dienstleistungen

        

„Klasse 38: Telekommunikation; Sendung und Weitersendung von Informationen, insbesondere über das [X.] sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Erstellung und Übermittlung von Nachrichten, insbesondere über das [X.]; Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken; alle vorgenannten Dienstleistungen bezogen auf medizinische Themen;

Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen; medizinische Beratung; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“

zurückgewiesen worden ist.

        

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 1. Juli 2014 für folgende Waren und Dienstleistungen der

4

„Klasse 16: [X.]; Lehr- und Unterrichtsmaterial

5

Klasse 38: Telekommunikation; Sendung und Weitersendung von Informationen, insbesondere über das [X.] sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Erstellung und Übermittlung von Nachrichten, insbesondere über das [X.]; Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken; alle vorgenannten Dienstleistungen bezogen auf medizinische Themen

6

Klasse 41: Ausbildung; Fortbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten

7

Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen; medizinische Beratung; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“

8

zur Eintragung als Marke in das bei dem [X.] geführte Register angemeldet worden.

9

Die Markenstelle für Klasse 44 hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 16. Oktober 2014 und vom 21. Mai 2015, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen.

[X.] sei abgeleitet von dem Fachterminus „Sinologie“, der lexikalisch nachvollziehbar die „Wissenschaft von der [X.] und Kultur“ bezeichne. Dieser Begriff sei zusammen mit der Endung „-icum“ zu einer Gesamtbezeichnung verschmolzen, ähnlich den in der [X.] auf medizinisch-pharmazeutischem Gebiet etwa als Gattungsbezeichnung für Heilmittel häufig anzutreffenden Wortbildungen (wie Antibiotikum, Chemotherapeutikum, Generikum, Homöopathikum, Therapeutikum). Darüber hinaus würden auch wissenschaftlich-technische Einrichtungen durch entsprechende Wortbildungen bezeichnet. Neben allgemeinen Begriffen wie „Technikum“ oder „[X.]“ fänden sich übliche Bezeichnungen für Fachinstitute an [X.] Universitäten wie „[X.]“, „Juridicum“, „Botanikum“, „Philosophikum“ oder „Physikum“, um den Forschungsschwerpunkt der jeweiligen Einrichtungen rein sachbezogen zu benennen.

[X.] lasse sich demnach die ausschließlich beschreibende Bedeutung

[X.] angebotenen Behandlung, auch die [X.] Medizin vom Begriff der Sinologie umfasst sehen.

Ausgehend hiervon beschreibe die angemeldete Bezeichnung Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 dahingehend, dass diese in einem Kompetenzzentrum erbracht werden könnten, das neben anderen [X.] Schwerpunkten die Traditionelle [X.] Medizin zum Gegenstand habe. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 38 würden lediglich die inhaltliche Ausrichtung und der Anbieter dieser Informationen beschrieben. Bei den Waren der Klasse 16 könne es sich schließlich um Informationsmaterial handeln, das zu Fortbildungszwecken ausgehändigt oder für Patienten eines „[X.]“ vorgehalten werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

[X.] rechtsfehlerhaft in ihre Einzelbestandteile zerlegt und eine analytische Betrachtungsweise vorgenommen. Soweit sie dabei festgestellt habe, dass das [X.] [X.] einen Bezug zur „Sinologie“ erkennen lasse, sei dies noch nachvollziehbar. Richtig sei auch, dass „Sinologie“ die Wissenschaft von der [X.] und Kultur bezeichne.

Mit dem üblichen Sprachgebrauch in keiner Weise vereinbar sei allerdings die sprachliche Brücke, die die Markenstelle von der Wissenschaft der [X.] und Kultur zu den medizinischen Dienstleistungen im Sinne der Klasse 44 schlage, dies mit der Begründung, dass auch die Traditionelle [X.] Medizin Teil der [X.] Kultur sei. Diese Schlussfolgerung beruhe auf einer analytischen Betrachtungsweise und sei auch der Sache nach nicht tragfähig. Denn wie die Markenstelle selbst ausführe, liege der Schwerpunkt [X.] Institute für Sinologie auf der Sprache, Geschichte, Literatur und Kultur des [X.]. Die Art und Weise, mit welcher die Markenstelle eine beschreibende Bedeutung konstruiere, setze eine erhebliche Transferleistung voraus, die allerdings dem Verkehr vollkommen fremd sei.

icum“ mehrdeutig. Denn diese Endung könne zwar im Sinne der Markenstelle auf eine wissenschaftliche Einrichtung hinweisen; sie könne aber auch den Hinweis auf ein Heilmittel beinhalten. Insofern sei festzuhalten, dass die Endung „-icum“ mindestens zwei völlig unterschiedliche Assoziationen wecken könne, von denen keine unmittelbar durch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wiedergegeben werde.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 44 des [X.]s vom 16. Oktober 2014 und vom 21. Mai 2015 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aktenlage Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang begründet, da [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] insoweit nicht bestehen.

Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke in Bezug auf die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. [X.] [X.] 2012, 610 (Nr. 42) – [X.]; [X.] 2008, 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) – [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – [X.]; [X.] 2008, 608, 611 (Nr. 66) – [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) – [X.]; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) – [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; [X.] 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – [X.]; [X.] 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; [X.] 2009, 952, 953, Nr. 10 – [X.]). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] 2014, 1204, 1205, Nr. 12 – [X.]; [X.] 2012, 1143, 1144, Nr. 9 – [X.]; [X.] 2010, 1100, Nr. 23 – [X.]!; [X.] 2006, 850, 855, Nr. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).

2. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen für die zurückgewiesenen Waren der Klasse 16 und Dienstleistungen der Klasse 41 jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a) Auch der Anmelder stellt nicht in Abrede, dass das Anmeldezeichen [X.] einen Hinweis auf die „Sinologie“ - als lexikalisch nachvollziehbarer Bezeichnung für die „[X.]“ bzw. die „Wissenschaft von der [X.], Kultur und Geschichte“ - enthält.

Ferner kann der Markenstelle darin beigetreten werden, dass zahlreiche Wortbildungen mit der neulateinischen Endung „-icum“ bzw. „-ikum“ existieren, die auf eine wissenschaftliche Einrichtung bzw. ein wissenschaftliches Institut mit einem bestimmten Forschungsschwerpunkt hinweisen („[X.]“, „Juridicum“, „Botanikum“), dies auch im Bereich der Geisteswissenschaften (vgl. u. a. den Begriff „Philosophicum“ als Bezeichnung des Universitätsgebäudes mit den philologischen Fakultäten).

[X.] ohne Weiteres ein, so dass der Verkehr dem Anmeldezeichen auf Anhieb den im Vordergrund stehenden Sachhinweis auf ein wissenschaftliches Institut mit dem Forschungsschwerpunkt „Sinologie“ (als der Wissenschaft von der [X.], Kultur und Geschichte) entnehmen wird.

b) Ausgehend hiervon fehlt dem Anmeldezeichen [X.] aber im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren der Klasse 16 und Dienstleistungen der Klasse 41 jegliche Unterscheidungskraft.

Denn die in der [X.] 16 beanspruchten „

Die Dienstleistungen der Klasse 41 („

c) Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen geht insgesamt fehl. Soweit [X.] mit der neulateinischen Endung „-icum“ bzw. „-ikum“ in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet werden und insbesondere im Bereich der Medizin mit dieser Endung häufig Heilmittel bezeichnet werden (z. B. Antibiotikum, Kardiakum, [X.], Therapeutikum), führt dies nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit. Zum einen liegt ein Verständnis der Bezeichnung [X.] im Sinne eines Heilmittels schon deshalb fern, weil vorliegend der Hinweis auf die „Sinologie“ (im Sinne eines geisteswissenschaftlichen Fachgebietes, nämlich der „[X.]“, bzw. einer entsprechenden geisteswissenschaftlichen Forschungseinrichtung) im Vordergrund steht, so dass der Verkehr das [X.] schon nicht ohne Weiteres mit Medizin oder Medizinprodukten in Verbindung bringen wird. Zudem führen auch mögliche Bedeutungsvarianten der Bezeichnung nicht zur Schutzfähigkeit, da es nicht erforderlich ist, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als Sachangabe versteht (vgl. mwN Ströbele/Hacker, [X.], 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 226).

Nach alledem ist die Beschwerde im genannten Umfang zurückzuweisen.

3. In Bezug auf die nachfolgenden Dienstleistungen können hingegen keine [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] festgestellt werden:

„Klasse 38: Telekommunikation; Sendung und Weitersendung von Informationen, insbesondere über das [X.] sowie durch ähnliche technische Einrichtungen; Erstellung und Übermittlung von Nachrichten, insbesondere über das [X.]; Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken, alle vorgenannten Dienstleistungen bezogen auf medizinische Themen

Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen; medizinische Beratung; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“.

[X.] nicht auf.

a) Nach den Ergebnissen einer ergänzenden [X.]recherche des Senats wird das Zeichen [X.] in diesem (medizinischen) [X.] ausschließlich markenmäßig von dem Anmelder verwendet. Es handelt sich mithin weder um einen in der Medizin gängigen Fachbegriff, noch lässt sich auf diesem Sektor eine beschreibende Verwendung, wie sie die Markenstelle annehmen will, nachweisen. Auch die Fundstellen der Markenstelle belegen nichts anderes; die bloße Tatsache, dass [X.] (welche auf dem Gebiet der Sprach- und Kulturwissenschaften tätig sind), zuweilen fächerübergreifende Veranstaltungen zur Traditionellen [X.]n Medizin (TCM) anbieten, führt nicht dazu, dass die Bezeichnung [X.] vom Verkehr mit der [X.]n Medizin gleichgesetzt wird. Insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass geisteswissenschaftlich geprägte [X.] ihrerseits medizinische Dienstleistungen im Sinne der Klasse 44 oder medizinisch-geprägte Informationsdienste der Klasse 38 erbringen. Das ist vernünftigerweise auch nicht zu erwarten.

b) Es verbleibt somit bei der Feststellung, dass das [X.] [X.] vordergründig auf ein „[X.]“, das sich wissenschaftlich mit [X.] Sprache, Kultur und Geschichte befasst, hinweist. Damit ist der Bereich der Geisteswissenschaften, nicht aber derjenige der Medizin umfasst.

Einen Zusammenhang zu der Traditionellen [X.]n Medizin bzw. zu den hier beanspruchten medizinischen Dienstleistungen (sowie den Telekommunikationsdienstleistungen, „bezogen auf medizinische Themen“) wird der Verkehr daher allenfalls auf Grund weiterer Gedankenschritte und im Wege einer analysierenden Betrachtung herstellen, was aber bereits die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] begründet.

c) Aus den vorgenannten Gründen unterliegt die angemeldete Marke im genannten Umfang auch keinem Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Die Beschwerde hat daher im genannten Umfang Erfolg.

Meta

30 W (pat) 38/15

05.10.2017

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.10.2017, Az. 30 W (pat) 38/15 (REWIS RS 2017, 4407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4407

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