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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:040816B4STR333.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 333/16
vom
4. August
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
[X.]:[X.]:BGH:2016:040816B4STR333.16.0
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August
2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14.
März 2016 wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift
des [X.] da-hin geändert, dass der Angeklagte wegen bandenmäßigen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen verurteilt wird.
In dem danach verbleiben-den Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
[X.]
Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender
Meta
04.08.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2016, Az. 4 StR 333/16 (REWIS RS 2016, 7116)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7116
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 150/16 (Bundesgerichtshof)
4 StR 26/16 (Bundesgerichtshof)
5 StR 279/23 (Bundesgerichtshof)
Anfechtung eines Urteils wegen unterlassener Anordnung einer Maßregel
4 StR 333/01 (Bundesgerichtshof)
4 StR 413/16 (Bundesgerichtshof)
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