Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, Az. 4 StR 413/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1856

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:241116B4STR413.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 413/16

vom
24. November
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24.
November 2016 gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog StPO
beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten W.

gegen das
Urteil des [X.] vom 19.
April 2016 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen
III.3. Tatkomplex, Ziffern 51
-
56 der Anklage (Er-halt einer Lieferung von 1.000
[X.] im [X.]), Ziffern
74, 62
-
64 der Anklage (Kauf von 3.000
[X.] am 20.
Juni 2015) und Ziffer
71

[X.] am 23.
Juli 2015) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Bandenhandels mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 41
Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen
verurteilt ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Bandenhan-dels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 41
Fällen und unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre und fünf Monate der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu voll-ziehen sind. Außerdem hat es den Wertersatzverfall von 20.000
Euro angeord-net. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge.
1.
Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des [X.] aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß §
154 Abs.
2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen
III.3. Tatkomplex, Ziffern
51
-
56 der Ankla-ge (Erhalt einer Lieferung von 1.000
[X.] im Januar 2015), Zif-fern
74, 62
-
64 der Anklage (Kauf von 3.000
[X.] am 20.
Juni 2015) und Ziffer

900
[X.] am 23.
Juli 2015) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Die vom [X.] hierzu getroffenen Feststellungen beschränken sich auf eine Mitteilung der Anzahl der von dem Angeklagten zu Handelszwecken erworbenen [X.]. Dies reicht unter den hier gegebenen Umständen
nicht aus, um ein unerlaubtes [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu belegen. Die [X.] und -kombinationen bei den als [X.] vertriebenen [X.] schwanken in der Praxis sehr. Allein aus
der
Anzahl der erworbenen [X.] lassen sich daher in der Regel keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Wirkstoffgehalt ziehen
(vgl. [X.], Beschluss vom 31.
Mai 2016

3
StR
138/16, 1
2
-
4
-
Rn.
4; Beschluss vom 5.
August 2010

2
StR
296/10,
StraFo 2010, 472
jeweils mwN).
2.
Die Verfahrenseinstellung hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Die Gesamtstrafe bleibt davon unberührt. Angesichts der Höhe und der Vielzahl der verbleibenden Einzelstrafen
kann der Senat ausschließen, dass die [X.] ohne die eingestellten Fälle eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte. Die Unterbringungs-
und die Verfallsentscheidung bleiben von der [X.] ebenfalls unberührt.
3.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Roggenbuck
Cierniak
Ri[X.] Dr.
[X.] ist infolge Erkrankung gehindert, zu unter-schreiben.
Roggenbuck
Bender
Quentin

3
4

Meta

4 StR 413/16

24.11.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2016, Az. 4 StR 413/16 (REWIS RS 2016, 1856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1856

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