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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:090816B3STR150.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 150/16
vom
9. August 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August
2016 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 22.
Oktober 2015 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO), jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht
Fällen, der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen und der Einfuhr in Tateinheit mit Erwerb von Betäu-bungsmitteln schuldig
ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Mayer Gericke
Spaniol Tiemann
Meta
09.08.2016
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2016, Az. 3 StR 150/16 (REWIS RS 2016, 6957)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6957
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