Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2023, Az. 5 StR 279/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5112

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anfechtung eines Urteils wegen unterlassener Anordnung einer Maßregel


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang mit Urteil vom 26. April 2021 wegen [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 22. März 2022 (5 [X.]) das Urteil aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben war, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr von der Unterbringung abgesehen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision.

2

1. Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist ([X.], Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, [X.]St 28, 327, 333; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, [X.]St 38, 4, 7; vom 29. August 2011 – 5 StR 329/11; vom 19. April 2016 – 1 StR 45/16; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 2021 – 5 [X.] Rn. 2).

3

2. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, hätte die Revision auch in der Sache keinen Erfolg, weil das [X.] die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – sachverständig beraten – ohne Rechtsfehler verneint hat.

Cirener     

  

Gericke     

  

[X.]

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 279/23

01.08.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 21. März 2023, Az: 515 KLs 12/22

§ 64 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2023, Az. 5 StR 279/23 (REWIS RS 2023, 5112)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5112

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 StR 244/23 (Bundesgerichtshof)


4 StR 506/20 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubte Einfuhr von und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Abgrenzung von Mittäterschaft …


2 StR 402/23 (Bundesgerichtshof)

Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


2 StR 570/16 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Erfolgsaussichtsprüfung in Ansehung gesetzlicher Neuregelung


2 StR 428/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.