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BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 26/16
vom
9. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2016 einstimmig gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Paderborn vom 23.
Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen;
jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 19.
Januar 2016 dahin-gehend berichtigt, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Besit-zes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem
Erwerb von Betäubungsmitteln in 28
Fällen verurteilt
[X.]:[X.]:[X.]
-
2 -
ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
Meta
09.03.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2016, Az. 4 StR 26/16 (REWIS RS 2016, 14865)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14865
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