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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/00vom25. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],von [X.],[X.]als [X.],[X.] als Vertreter der [X.]schaft,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Ur-teil des [X.] vom 14. März 2000wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ange-klagten dadurch erwachsenen notwendigen Ausla-gen werden der Staatskasse auferlegt.Von Rechts wegen Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in acht Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem [X.], zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die zum Nachteil des Ange-klagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit [X.] den ihrer Ansicht nach zu milden Gesamtstrafenausspruchangreift. Das vom [X.] nicht vertretene Rechtsmittel bleibtohne Erfolg.Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seineAufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der [X.] von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, diewesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zubewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des [X.] -richts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich,wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das [X.] rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die [X.] nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldaus-gleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine "Verletzung des Gesetzes"(§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen (vgl. BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHRStGB § 54 Serienstraftaten 1). Derartige Rechtsfehler zeigt weder das Revi-sionsvorbringen auf, noch sind sie sonst ersichtlich.Wie der [X.] in seiner Zuleitungsschrift zutrefffendausgeführt hat, ist die Therapiewilligkeit des Angeklagten noch ausreichendbelegt und der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang nur bei den [X.], bei denen er festgestellt worden ist; die Zäsur zur letzten Tathat der Tatrichter gesehen ([X.] oben und [X.] oben); die Gesamtstrafeist unter Berücksichtigung des bislang straffreien Lebens des [X.] nicht unvertretbar milde.[X.] [X.] [X.] von [X.] [X.]
Meta
25.10.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. 3 StR 351/00 (REWIS RS 2000, 746)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 746
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