Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2000, Az. 3 StR 347/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1194

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/00[X.]in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung [X.], an der teilgenommen haben:Richterin am [X.]. [X.] als Vorsitzende,[X.] am [X.]. [X.],[X.],von [X.],[X.]als [X.],Staatsanwältin als Vertreterin der [X.],[X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das [X.]eil [X.] [X.] von 25. November 1999 wird [X.].Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und diedem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Ausla-gen werden der Staatskasse auferlegt.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (§ 177Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) in zwei Fällen zu einer [X.] vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer zum Nachteil des Ange-klagten eingelegten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine [X.] Angeklagten nach § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB. Das vom [X.] nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.§ 177 Abs. 4 StGB ist eine durch das 6. [X.] geschaffene [X.] sexuellen Nötigung bzw. (bei Erfüllung des [X.] nach § 177Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) der Vergewaltigung. § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. [X.] setzt voraus, daß der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer [X.]. Dieses Merkmal ist im Rahmen der Vorschriften über die sexuelle Nö-tigung/Vergewaltigung bereits durch das 33. [X.] eingefügt worden, [X.] allerdings noch ein Regelbeispiel für das Vorliegen eines besondersschweren Falles der sexuellen Nötigung. Es hatte schon vorher in den [X.] über den sexuellen Mißbrauch von Kindern Verwendung [X.] 4 -Hier war es nach altem Recht Regelbeispiel (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGBa.[X.]) und ist durch das [X.] zur Qualifikation geworden (§ 176 a Abs. 4Nr. 1 StGB). Zur Auslegung des [X.] kann deshalb andie für das Merkmal bislang erarbeiteten Grundsätze angeknüpft werden (soauch [X.]R StGB § 250 II Nr. 3 a, Mißhandlung, körperlich schwere 1 für [X.] des Merkmals im Rahmen der ebenfalls neu gefaßten Raubvor-schriften; so auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 13/7324S. 6).Danach genügt für die schwere körperliche Mißhandlung jede schwereBeeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens; ein Erfolg im Sinne derschweren Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB a.[X.] (= § 226 Abs. 1StGB i. d. [X.] des 6. [X.]) braucht nicht einzutreten; andererseits reicht einerohe Mißhandlung i. S. von § 223 b Abs. 1 StGB a.[X.] (= § 225 Abs. 1 StGBi. d. [X.] des 6. [X.]) oder eine "nicht nur unerhebliche" Beeinträchtigung derkörperlichen Unversehrtheit nicht aus (vgl. [X.] bei [X.] NStZ 1994, 223;Lenckner in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 176 Rdn. 13; [X.]/Kühl,StGB 23. Aufl. § 177 Rdn. 12, § 250 Rdn. 4). Vielmehr muß die körperliche In-tegrität des Opfers schwer, das heißt in einer Weise, die mit erheblichenSchmerzen verbunden ist, beeinträchtigt sein. Streitig ist, ob auch eine Beein-trächtigung, die nur mit erheblichen Folgen für die Gesundheit verbunden ist,allein für die Annahme einer schweren körperlichen Mißhandlung ausreicht (so[X.]R StGB § 250 II Nr. 3 a, Mißhandlung, körperlich schwere 1 = [X.]; [X.] in [X.]. § 176 Rdn. 24; [X.]/Kühl, StGB 23. Aufl.§ 250 Rdn. 4; a. A. wegen der Unterscheidung zur schweren Gesundheits-schädigung nach § 176 a Abs. 1 Nr. 3 StGB: [X.]/[X.], StGB 49. Aufl.§ 177 Rdn. 30, § 176 a Rdn. 11). Der [X.] neigt dazu, wegen des Wortlauts- 5 -der Vorschrift allein auf die Tathandlung abzustellen. Eine schwere Gesund-heitsschädigung kann auch ohne schwere Mißhandlung verursacht werden. [X.] beider Elemente besteht zumindest insoweit, als daß einge-tretene erhebliche Folgen für die Gesundheit ein Indiz dafür sein können, daßauch die vorangegangene Verletzungshandlung erheblich und deshalb mit er-heblichen Schmerzen verbunden war. Der [X.] braucht die Frage indes nichtzu entscheiden, denn im vorliegenden Fall sind weder erhebliche Schmerzennoch erhebliche Gesundheitsfolgen beim Opfer durch das [X.] festge-stellt worden.Der Angeklagte hat die Nebenklägerin aus der [X.]nbahn auf [X.] und in den Hinterhof eines Hauses gezerrt, sie auf den Boden gedrücktund sie, als sie sich nach einer ersten Vergewaltigung hatte entfernen [X.] auf die [X.] zurückgerannt war, erneut mit einfacher körperlicher Gewaltzurückgezerrt. Weitere Gewalthandlungen zur Beugung des Willens hat [X.] nicht begangen. Die danach vom Angeklagten erzwungenen sexu-ellen Handlungen gehen über ein rohes Mißhandeln des Opfers nicht hinaus.Dies gilt auch für die Feststellung, der Angeklagte habe bei der Nebenklägerin"selbst - für sie äußerst schmerzhaft - den Oralverkehr" ausgeübt. Auch bei [X.] - sofern es auf sie für die Qualifikation nach § 177 Abs. 4 Nr. [X.]. [X.] ankommen sollte - sind erhebliche Gesundheitsfolgen [X.]. Sowohl die Spuren am Körper als auch die Angstzustände [X.] gehen nicht derart erheblich über das bei Sexualdelikten oft anzutref-fende Maß hinaus, daß die Anwendung der mit einer mehr als doppelt so ho-hen Mindeststrafe bewehrten Qualifikation gerechtfertigt wäre. Dabei bestehtkein Zweifel daran, daß der Angeklagte bei der Gewaltanwendung zur Durch-setzung der sexuellen Handlungen jeweils eine (einfache) Körperverletzung- 6 -nach § 223 StGB begangen hat. Er hat seinem Opfer durch die beiden [X.] am [X.], Druckmarken am Rücken und Schürfungen am [X.]. Diese Tatbestände hätten als in Tateinheit zu den [X.] abgeurteilt und auch straferschwerend gewertet werden können. Statt-dessen hat die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung zugestimmt, daßdie Verfolgung auf die Vorwürfe der Vergewaltigung beschränkt wurde (§ 154 aAbs. 2 StPO), und so die Voraussetzung geschaffen, daß diese Delikte, dieGegenstand der Anklage gewesen waren, nicht zur Aburteilung gelangenkonnten. Von daher erscheint das Begehren der Beschwerdeführerin, den [X.] wegen schwerer körperlicher Mißhandlung zu verurteilen, wider-sprüchlich.Zu Recht weist der [X.] darauf hin, daß eine körperlichschwere Mißhandlung nicht allein deshalb vorliegen kann, weil sie mit einerbesonderen Herabwürdigung des Opfers verbunden ist (so aber [X.] in [X.]. § 177 Rdn. 33). Die besondere Erniedrigung des Opfers, insbe-sondere diejenige, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, istnach der Neufassung des § 177 StGB durch das 33. [X.] die regelmäßigeVoraussetzung für die Annahme eines besonders schweren Falles der [X.] (Vergewaltigung) mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren. [X.] deshalb für sich genommen nicht die Anwendung des erheblich höherenStrafrahmens nach § 177 Abs. 4 StGB [X.] 7 -Daß der Angeklagte im Verlauf des mehrteiligen Geschehens verschie-dene, das Opfer jeweils besonders erniedrigende Sexualpraktiken erzwungenhat, und dies strafschärfend gewertet werden kann ([X.]R StGB § 177 II Straf-zumessung 1), hat der Tatrichter nicht übersehen.[X.] [X.] [X.] von [X.] [X.]Nachschlagewerk: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: [X.] § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. [X.] schwere körperliche Mißhandlung liegt nicht bereits dann vor, wenn diesexuelle Nötigung mit einer besonderen Herabwürdigung des Opfers verbun-den ist.[X.], [X.]. vom 13. September 2000 - 3 [X.]/00 - LG [X.]

Meta

3 StR 347/00

13.09.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2000, Az. 3 StR 347/00 (REWIS RS 2000, 1194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1194

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