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PDF anzeigen[X.]/02vom23. Juli 2002in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2002 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2001 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall [X.] 4.der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Ko-sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] zur Last,b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daßder Angeklagte des schweren sexuellen Mißbrauchs von [X.] und des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei [X.] ist undc) im [X.] aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des [X.] zu-rückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gr:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im rigenwegen schweren sexuellen Miûbrauchs von Kindern und sexuellen Miûbrauchsvon Kindern in vier Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-urteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der erdie Verletzung formellen und materiellen Rechts rt.Auf Antrag des [X.] hat der [X.] das Verfahren ge-mû § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall[X.] 4. der [X.] worden ist. Es bestehen Bedenken, ob inso-weit die Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageerhebung vorliegt.Irigen Fllen hat die Nachprfung des Urteils auf Grund [X.] zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprchenkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO). Entgegen der Meinung des [X.] konnte das [X.] im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten bercksichti-gen, [X.] er mit dem - auch nur kurzzeitigen - Analverkehr eine gravierendeForm des schweren sexuellen Miûbrauchs von Kindern verwirklicht hat. [X.] Analverkehr mit einem 10 Jahre alten Kind ist eine Handlung, die unter denmlichen [X.] des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu den [X.].Der [X.] hat den Urteilsspruch entsprecrt. Die [X.] Tat verte Freiheitsstrafe von drei Monaten entfllt. Die ausge-sprochene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann nicht bestehen bleiben.Der [X.] kann nicht [X.], [X.] das [X.] aus der [X.] 4 -von einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe und den weiteren verbleibendenFreiheitsstrafen von zweimal neun Monaten und einmal drei Monaten eine mil-dere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet tte. Die der Gesamtstrafenbildung zu-grundeliegenden Feststellungen sind fehlerfrei getroffen worden und werdenvon der Aufhebung nicht [X.]; das neue Tatgericht kann jedoch erzendeFeststellungen treffen.[X.] Miebach Pfister von [X.][X.]
Meta
23.07.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2002, Az. 3 StR 179/02 (REWIS RS 2002, 2166)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2166
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