Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.07.2017, Az. 6 B 12/17

6. Senat | REWIS RS 2017, 7263

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Gegenstand

Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrags; Inhaber mehrerer Wohnungen


Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] kann keinen Erfolg haben. Aus den Darlegungen des [X.] in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO vorliegen.

2

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den der Beklagte Rundfunkbeiträge für zwei Wohnungen für die Monate Juli bis September 2013 nebst Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 115,88 € festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des [X.] durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO zurückgewiesen und die Revision gegen den Beschluss nicht zugelassen.

3

1. Der Kläger hält die Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,

"ob

- ein Steuertatbestand mit der Argumentation verneint werden kann, dass die Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme zu empfangen, und zwar in der Wohnung 'als typischem Ort des [X.]', durch einen spezifischen [X.] abgegolten werden kann;

- aus dem Gesichtspunkt, dass das [X.] nicht in die Landeshaushalte eingestellt wird, zu folgern ist, dass ein Steuertatbestand verneint werden muss;

- ein Steuertatbestand im Hinblick auf den [X.] abgelehnt werden kann, wenn das [X.] in seiner Argumentation ausdrücklich auf die Belastungsgleichheit 'der Steuerpflichtigen' aus Art. 3 [X.] und die 'Steuerertragshoheit' nach Art. 105 ff. [X.] rekurriert;

- die bloße Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer Wohnung bereits 'eine besondere Leistung' darstellt;

- mit der Annahme des Begriffs einer 'nichtsteuerlichen Abgabe' durch das [X.] nicht die Grundstrukturen des [X.] in Frage gestellt werden;

- die Annahme des Instituts einer 'Sonderabgabe mit [X.]' (Beschluss des [X.], ..., [X.]) mit dem herkömmlichen Begriff der Sonderabgabe vereinbar ist;

- eine gruppennützige Verwendung im Sinne einer Sonderabgabe vorliegt;

- die Auslegung der Ermächtigungsgrundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zur Heranziehung von zwangsweise erhobenen Rundfunkbeiträgen nicht die verfassungsrechtlich geschützte negative Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt;

- die vorhandene Beeinträchtigung der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, [X.]. [X.] derart gering und deshalb unbeachtlich sein soll, 'weil der Beitragspflichtige durch sie nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Rundfunkangebot zu informieren' (und ergänzend) ob einer 'nur geringe(n) Beeinträchtigung' mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks 'in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise' ein legitimer Zweck von einigem Gewicht gegenübersteht;

- (bzw.) inwieweit eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 des [X.] geboten ist, damit die Inanspruchnahme von Wohnungsinhabern mittels der Beitragserhebung unterbleibt, die ihrerseits bewusst auf eine [X.]möglichkeit verzichtet haben;

- das angeblich 'weite Gestaltungsermessen bei der Errichtung einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Einklang stehenden Rundfunkordnung außerhalb des [X.] der [Verwaltungs-]Gerichte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.]' liegen soll;

- die zwangsweise eingeführte [X.]spflicht nach §§ 2 ff. [X.] überhaupt geeignet ist, 'den individuell zurechenbaren Vorteil der [X.]möglichkeit auszugleichen';

- die Heranziehungsgrundlage zur Entrichtung des wohnungsbezogenen [X.]es den Gleichheitssatz verletzt, insbesondere den Grundsatz der Belastungsgleichheit;

- bei der Erhebung des [X.]es nicht der Gesetzgeber verpflichtet war, zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu unterscheiden."

4

Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:270115B6B43.14.0] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage ist ein Klärungsbedarf nur dann gegeben, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr; vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. November 1992 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 und vom 30. April 2009 - 9 B 60.08 - [X.] 401.9 Beiträge Nr. 57 Rn. 5).

5

Hiernach kommt den von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit entscheidungserheblich, waren sie - mit Ausnahme der Problematik einer [X.]spflicht für mehrere Wohnungen - bereits zum Zeitpunkt der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch die bekannten Urteile des [X.] vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:180316U6[X.]6.15.0] - ([X.]E 154, 275) und vom 15. Juni 2016 - 6 [X.] 35.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:150616U6[X.]35.15.0] - (juris) im Sinne der Verfassungsgemäßheit der Erhebung des [X.]s im privaten Bereich geklärt. Das Beschwerdevorbringen des [X.] enthält insoweit keine neuen, bislang nicht bedachten Gesichtspunkte. Der Kläger setzt im Wesentlichen nur der jeweiligen Rechtsauffassung des [X.] seine eigene, abweichende Rechtsauffassung entgegen oder verhält sich zu nicht entscheidungserheblichen Ausführungen des [X.]. Beides ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Durch das Urteil des [X.] vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 15.16 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:250117U6[X.]15.16.0] - (juris) ist schließlich auch geklärt worden, dass es keiner differenzierenden Regelungen für Personen bedarf, die als Inhaber mehrerer Wohnungen zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen verpflichtet sind. Im Einzelnen ergibt sich für die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen nach Maßgabe der genannten Urteile des [X.] Folgendes:

6

Bei dem [X.] handelt es sich nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 [X.], sondern um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe in Gestalt einer Vorrangslast, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt. Der [X.] wird nicht voraussetzungslos erhoben und das [X.] wird nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Der [X.] wird ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr für die konkrete Gegenleistung der [X.]möglichkeit erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die [X.]möglichkeit ist ein Vorteil, der jedem Wohnungsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 [X.] individuell zugerechnet werden kann. Auf die Größe des bevorteilten Personenkreises kommt es nicht an. Die Beitragspflicht kann sich auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen erstrecken, sofern nur jeder einzelnen Person ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann. Die in den §§ 2 ff. [X.] geregelte Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung erfasst den individuell zurechenbaren Vorteil der [X.]möglichkeit, weil nahezu alle Wohnungsinhaber von der Möglichkeit des [X.] Gebrauch machen, das heißt den Vorteil persönlich in Anspruch nehmen. Der durch das Innehaben einer Wohnung vermittelte Vorteil der [X.]möglichkeit stellt die verfassungsrechtlich gebotene besondere Rechtfertigung für die Erhebung der Vorzugslast [X.] dar. Es liegen hinreichende Erkenntnisse vor, die die tatsächliche Annahme der nahezu flächendeckenden Verbreitung von [X.]geräten in Wohnungen stützen. Zu verweisen ist vor allem auf die Angaben des [X.] über die Ausstattung privater Haushalte insbesondere mit Fernsehgeräten, daneben mit [X.], Internetzugang und Zugang zu einer Internet-Breitbandverbindung ([X.], Urteile vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - [X.]E 154, 275 Rn. 12 ff., 25 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 [X.] 35.15 - juris Rn. 13 ff., 26 ff.).

7

Der bewusste Verzicht auf ein [X.]gerät kann keinen besonderen Härtefall begründen, der - neben den in § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 [X.] genannten [X.] Gründen - nach § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] zur Befreiung von der Beitragspflicht führt. Eine derartige Auslegung dieses Begriffs widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff. [X.], weil die [X.]spflicht für private Haushalte nach dem Regelungskonzept dieser Bestimmungen in Abkehr von der früheren Rundfunkgebührenpflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll. Die durch das Innehaben einer Wohnung unabhängig vom Besitz eines Empfangsgeräts begründete [X.]spflicht ist nicht grundrechtswidrig. Die Landesgesetzgeber durften die [X.]spflicht von Personen, die bewusst auf eine [X.]möglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene [X.]spflicht war sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit [X.]möglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine [X.]möglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften. Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer [X.]möglichkeit auferlegte, wäre nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden könnte. Es ließe sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung würden stets nur Momentaufnahmen darstellen, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen würden ([X.], Urteile vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - [X.]E 154, 275 Rn. 9, 34 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 [X.] 35.15 - juris Rn. 10, 36 ff.).

8

Die Anknüpfung der [X.]spflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 [X.] vereinbar ist. Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erstreckt sich auch auf den Verteilungsmaßstab. Da es unmöglich ist, die Größe des individuellen Vorteils, das heißt die Nutzungsgewohnheiten der [X.], zu bestimmen, können bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden. Die Anknüpfung der [X.]spflicht an die Wohnung hat den Vorteil, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss. Ein personenbezogener Maßstab ("Pro-Kopf-Beitrag") erforderte demgegenüber einen größeren Ermittlungsaufwand, ohne zu mehr als nur geringen Verschiebungen der individuellen Beitragsbelastungen zu führen ([X.], Urteile vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - [X.]E 154, 275 Rn. 43 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 [X.] 35.15 - juris Rn. 45 ff.). Keine im Ergebnis andere Beurteilung gilt für die Beitragspflicht der Inhaber mehrerer Wohnungen. Ihre Inanspruchnahme für jede einzelne Wohnung ist von der dem Gesetzgeber zustehenden Typisierungsbefugnis bei der Beitragsgestaltung gedeckt ([X.], Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 [X.] 15.16 - juris Rn. 51 f.).

9

Als Träger der [X.] sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des [X.] eigenverantwortlich sicherzustellen. Es obliegt ihnen zu entscheiden, wie sie ihre Programme gestalten, d.h. welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (Programmfreiheit). Wegen der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] verankerten Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss über den voraussichtlichen Finanzbedarf der Rundfunkanstalten ein unabhängiges, außerhalb der Staatsorganisation stehendes Gremium entscheiden. Nach den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags prüft die hierfür eingerichtete [X.] zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs ([X.]) die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten daraufhin nach, ob sie sich im Rahmen des [X.] halten, das heißt in Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme stehen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und diejenige der öffentlichen Haushalte berücksichtigen. Die Landesgesetzgeber dürfen von dem Vorschlag der [X.] nur aus medienpolitisch neutralen Gründen abweichen, die offenzulegen sind ([X.], Urteile vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - [X.]E 154, 275 Rn. 19, 23, 39 und vom 15. Juni 2016 - 6 [X.] 35.15 - juris Rn. 20, 24, 41). Ersichtlich nur an diesen Zusammenhang zwischen der Programmfreiheit der Rundfunkanstalten und der Kontrolltätigkeit der [X.] knüpfen die Erwägungen des [X.] zu einem in Teilen begrenzten Umfang des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes in Bezug auf die Höhe des [X.]s und den entsprechenden Vorschlag der [X.] an. Die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten begrenzt auch die [X.] der Verwaltungsgerichte entsprechend. Abgesehen davon hat sich der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht mit dem von der [X.] geprüften Finanzbedarf der Rundfunkanstalten auseinandergesetzt. Inhaltliche Einwendungen gegen das gesendete Programm sind unerheblich.

Die [X.]spflicht für Wohnungsinhaber verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Soweit sich die [X.]spflicht als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten ([X.], Urteile vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - [X.]E 154, 275 Rn. 50 und vom 15. Juni 2016 - 6 [X.] 35.15 - juris Rn. 52). Dass der Schutzbereich der negativen Informationsfreiheit durch die [X.]spflicht nicht berührt wird, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Das von der Beschwerde geltend gemachte Recht der Beitragspflichtigen auf eine ablehnenden Haltung gegenüber bestimmten medialen Informationsquellen wird nicht eingeschränkt. Selbst wenn aber ein Eingriff in den Schutzbereich der negativen Informationsfreiheit unterstellt wird, wäre dieser - nicht anders als der Eingriff in die positive Informationsfreiheit - zur Gewährleistung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] geschützten Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung gerechtfertigt.

Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des [X.] besteht für eine Qualifikation des [X.]s als Sonderabgabe mit [X.] kein Raum. Hiervon ist der Sache nach auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Das belegen seine mit Verweisen auf das Urteil des [X.] vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - ([X.]E 154, 275) unterlegten Ausführungen zur "materiellen Beitragseigenschaft" des [X.]s sowie zu dessen [X.]harakterisierung als Gegenleistung "für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" bzw. "für die Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen [X.] nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel" ([X.], [X.] ff., 35). Bei den Ausführungen des [X.] zu Sonderabgaben mit [X.] ([X.], [X.] f.) handelt es sich ersichtlich um inzwischen obsolet gewordene, weil nicht (mehr) entscheidungstragende Residuen aus früheren, vor dem genannten Urteil des [X.] ergangenen Urteilen des [X.].

2. Der Kläger sieht ferner den [X.] der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht sei dadurch, dass es den [X.] als eine Sonderabgabe mit [X.] eingeordnet habe, von der in dem Urteil des [X.] vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - ([X.]E 154, 275) vorgenommenen Qualifizierung abgewichen und habe sich insoweit auch zu Unrecht auf den Straßenausbaubeiträge betreffenden Beschluss des [X.] vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668 und 2104/10 [[X.]:[X.]:[X.]] - ([X.] 137, 1) bezogen.

Hiermit kann der Kläger nicht durchdringen. Wie bereits dargelegt, beruht das angefochtene Urteil nicht auf der bezeichneten [X.]harakterisierung, ungeachtet entsprechender nicht entscheidungstragender Ausführungen in den Urteilsgründen.

3. Schließlich beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf Verfahrensmängel im Sinne des [X.]s des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil auf der behaupteten unzureichenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder einer fehlerhaften Wahl des Beschlusses nach § 130a VwGO als Entscheidungsform beruhen kann.

Mit der Aufklärungsrüge macht der Kläger zunächst geltend, dem angefochtenen Urteil sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass das Oberverwaltungsgericht die Zahl der "Nicht-[X.]" in irgendeiner Weise ermittelt habe, obwohl in der Berufungsschrift unter Bezug auf das beigebrachte Gutachten des [X.] beim [X.] darauf hingewiesen worden sei, dass über 18 Prozent der Haushalte in [X.] "keine technisch empfangbaren TV-Sender bis zum [X.] hatten". Der Kläger setzt sich nicht damit auseinander, dass das Oberverwaltungsgericht sich für seine Annahme des nahezu flächendeckenden Verbreitungsgrads von [X.]möglichkeiten auf die insbesondere dem Jahrbuch des [X.] für 2012 zu entnehmenden Zahlen gestützt hat, die in dem Urteil des [X.] vom 18. März 2016 - 6 [X.] 6.15 - ([X.]E 154, 275 Rn. 29) als allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen aufgeführt sind ([X.], [X.]). Der Kläger legt nicht dar, weshalb und auf welche Weise das Oberverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund in Anbetracht des bezeichneten Gutachtens Anlass zu weiteren Ermittlungen gehabt hätte, zumal die dort genannten Zahlen sich auf die Anzahl der frei empfangbaren TV-Sender pro Haushalt beziehen und nicht auf die Anzahl von Haushalten mit Empfangsgeräten.

Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht ist ferner nicht ansatzweise dadurch dargelegt, dass der Kläger geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe ungeachtet des im Berufungsverfahren vorgetragenen "Geldsegens für die Öffentlich-Rechtlichen" den "Feststellungen der [X.] keine Bedeutung beigemessen und weitere Gebührenkürzungen nicht in den Blick genommen" bzw. "keinerlei Ermittlungen zu den übermäßig hohen Aufwendungen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten zum Erwerb von Sportrechten angestellt". Die Gegenstände, die Maßnahmen und das voraussichtliche Ergebnis der vermissten Aufklärung bleiben vollständig unklar.

Es stellt auch keinen Verfahrensmangel dar, dass das Oberverwaltungsgericht über die Berufung des [X.] durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat. Nach dieser Vorschrift kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Liegt Einstimmigkeit vor, steht die Entscheidung über den Verzicht auf eine Berufungsverhandlung im Ermessen des Gerichts. Jedenfalls dann, wenn ein Beteiligter dem beabsichtigten Verzicht auf eine Verhandlung widerspricht, muss sich die Ausübung des Ermessens daran orientieren, dass die Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 130a VwGO die Ausnahme bilden soll. Je größer die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache sind, desto mehr spricht dafür, aufgrund einer Berufungsverhandlung zu entscheiden (stRspr; vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 [X.] 28.03 - [X.]E 121, 211 <212 ff.>); Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 f.). Danach hat das Oberverwaltungsgericht die Grenzen des ihm eröffneten Ermessens durch das Vorgehen nach § 130a VwGO nicht überschritten. Zum einen hat die Sache keine tatsächlichen Schwierigkeiten aufgeworfen; der Sachverhalt ist einfach gelagert. Zum anderen war die Entscheidung durch die Rechtsprechung des [X.] und des [X.] vorgeprägt. Diese Rechtsprechung war dem Prozessbevollmächtigten des [X.] bekannt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 12/17

27.07.2017

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. November 2016, Az: 2 A 2886/15, Beschluss

§ 2 RdFunkBeitrStVtr NW, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.07.2017, Az. 6 B 12/17 (REWIS RS 2017, 7263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7263

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