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PDF anzeigen [X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 104/09 vom 27. Januar 2010 in dem Verfahren wegen Führung der [X.]ezeichnung Rechtsanwalt mit Zusatz - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer am 27. Januar 2010 beschlossen: Die [X.]eschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des 5. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 9. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 2.500 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller war vom 27. Juli 1978 bis zum 16. Juli 2007 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Er beantragte mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 7. Mai 2009, die Erlaubnis, die [X.]ezeichnung Rechts-anwalt mit einem Hinweis auf sein Ausscheiden führen zu dürfen. Diesen [X.] - 3 - trag hat die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 19. Mai 2009 zurückgewiesen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen, in dem er ein Rechtsmittel nicht zugelas-sen hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit der [X.]eschwerde. I[X.] Das Rechtsmittel ist unzulässig. 2 1. Gegen den [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2009 konnte der Antragsteller nur gerichtliche Entscheidung nach § 223 [X.]RAO a.F. beantra-gen. Die Entscheidung über einen solchen Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 223 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO a.F. auch nach dem 1. September 2009 nur mit der sofortigen [X.]eschwerde an den [X.]un-desgerichtshof angegriffen werden. Diese setzt nach den genannten [X.] eine Zulassung der sofortigen [X.]eschwerde durch den [X.] voraus, an der es hier fehlt. Gegen die Nichtzulassung der sofortigen [X.]e-schwerde ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (Senat, [X.]eschl. v. 9. Dezember 1996, [X.] ([X.]) 42/96, NJW-RR 1997, 1150; [X.]eschl. v. 1. März 2004, [X.] ([X.]) 38/03, Anw[X.]l. 2004, 449). 3 2. Daran ändert es im Ergebnis nichts, dass der [X.] ent-gegen § 215 Abs. 3 [X.]RAO nach § 112c [X.]RAO [X.]. § 107 VwGO durch Urteil entschieden hat. Die fehlerhafte Entscheidung durch Urteil führt zwar nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung dazu, dass neben der bei korrekter Entschei-dung gegebenen sofortigen [X.]eschwerde auch die gegen Urteile des [X.] in verwaltungsgerichtlichen Anwaltssachen nach neuem Verfahrens-recht gegebene [X.]erufung nach § 112e [X.]RAO statthaft wäre ([X.]GH, [X.]eschl. v. 4 - 4 - 5. Juli 1990, [X.] 7/89, NJW-RR 1990, 1483 f.; vgl. auch Senat, [X.]eschl. v. 20. April 2009, [X.] ([X.]) 103/08, NJW-RR 2009, 1581). An den übrigen Zulässig-keitserfordernissen ändert sich aber nichts. Der Grundsatz der [X.] hilft nämlich nur über den Mangel in der Form der Entscheidung hinweg, erweitert aber den Instanzenzug nicht ([X.]GH, [X.]eschl. v. 5. Juli 1990, [X.] 7/89, aaO). Das bei der gewählten Form der Entscheidung statthafte Rechtsmittel ist deshalb nur zulässig, wenn es auch bei der Wahl der richtigen Entscheidungs-form gegeben wäre. Daran fehlt es hier, weil der [X.] ein Rechtsmittel nicht, wie nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 223 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO geboten, zugelassen hat. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der [X.]erufung nach neuem Recht gemäß § 112e [X.]RAO [X.]. § 124 Abs. 2 VwGO nicht vor, weil es sich um einen einfach gelagerten Einzel-fall handelt und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht er-sichtlich sind. - 5 - 3. Der Senat bemisst den Gegenstandswert eines Rechtsmittels in Ver-fahren nach § 17 Abs. 2 [X.]RAO mit 2.500 • (vgl. [X.]eschl. v. 29. Mai 2000, [X.] ([X.]) 45/99, [X.]RAK-Mitt 2000, 259). 5 Ganter Schmidt-Räntsch [X.]
Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]ayAGH I - 17/09 -
Meta
27.01.2010
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. AnwZ (B) 104/09 (REWIS RS 2010, 9965)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9965
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