Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. AnwZ (B) 104/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 9965

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 104/09 vom 27. Januar 2010 in dem Verfahren wegen Führung der [X.]ezeichnung Rechtsanwalt mit Zusatz - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer am 27. Januar 2010 beschlossen: Die [X.]eschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des 5. Senats des [X.]ayerischen [X.]s vom 9. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 2.500 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller war vom 27. Juli 1978 bis zum 16. Juli 2007 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Er beantragte mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 7. Mai 2009, die Erlaubnis, die [X.]ezeichnung Rechts-anwalt mit einem Hinweis auf sein Ausscheiden führen zu dürfen. Diesen [X.] - 3 - trag hat die Antragsgegnerin mit [X.]escheid vom 19. Mai 2009 zurückgewiesen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen, in dem er ein Rechtsmittel nicht zugelas-sen hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit der [X.]eschwerde. I[X.] Das Rechtsmittel ist unzulässig. 2 1. Gegen den [X.]escheid der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2009 konnte der Antragsteller nur gerichtliche Entscheidung nach § 223 [X.]RAO a.F. beantra-gen. Die Entscheidung über einen solchen Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 223 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO a.F. auch nach dem 1. September 2009 nur mit der sofortigen [X.]eschwerde an den [X.]un-desgerichtshof angegriffen werden. Diese setzt nach den genannten [X.] eine Zulassung der sofortigen [X.]eschwerde durch den [X.] voraus, an der es hier fehlt. Gegen die Nichtzulassung der sofortigen [X.]e-schwerde ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (Senat, [X.]eschl. v. 9. Dezember 1996, [X.] ([X.]) 42/96, NJW-RR 1997, 1150; [X.]eschl. v. 1. März 2004, [X.] ([X.]) 38/03, Anw[X.]l. 2004, 449). 3 2. Daran ändert es im Ergebnis nichts, dass der [X.] ent-gegen § 215 Abs. 3 [X.]RAO nach § 112c [X.]RAO [X.]. § 107 VwGO durch Urteil entschieden hat. Die fehlerhafte Entscheidung durch Urteil führt zwar nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung dazu, dass neben der bei korrekter Entschei-dung gegebenen sofortigen [X.]eschwerde auch die gegen Urteile des [X.] in verwaltungsgerichtlichen Anwaltssachen nach neuem Verfahrens-recht gegebene [X.]erufung nach § 112e [X.]RAO statthaft wäre ([X.]GH, [X.]eschl. v. 4 - 4 - 5. Juli 1990, [X.] 7/89, NJW-RR 1990, 1483 f.; vgl. auch Senat, [X.]eschl. v. 20. April 2009, [X.] ([X.]) 103/08, NJW-RR 2009, 1581). An den übrigen Zulässig-keitserfordernissen ändert sich aber nichts. Der Grundsatz der [X.] hilft nämlich nur über den Mangel in der Form der Entscheidung hinweg, erweitert aber den Instanzenzug nicht ([X.]GH, [X.]eschl. v. 5. Juli 1990, [X.] 7/89, aaO). Das bei der gewählten Form der Entscheidung statthafte Rechtsmittel ist deshalb nur zulässig, wenn es auch bei der Wahl der richtigen Entscheidungs-form gegeben wäre. Daran fehlt es hier, weil der [X.] ein Rechtsmittel nicht, wie nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 223 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO geboten, zugelassen hat. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der [X.]erufung nach neuem Recht gemäß § 112e [X.]RAO [X.]. § 124 Abs. 2 VwGO nicht vor, weil es sich um einen einfach gelagerten Einzel-fall handelt und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht er-sichtlich sind. - 5 - 3. Der Senat bemisst den Gegenstandswert eines Rechtsmittels in Ver-fahren nach § 17 Abs. 2 [X.]RAO mit 2.500 • (vgl. [X.]eschl. v. 29. Mai 2000, [X.] ([X.]) 45/99, [X.]RAK-Mitt 2000, 259). 5 Ganter Schmidt-Räntsch [X.]
Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]ayAGH I - 17/09 -

Meta

AnwZ (B) 104/09

27.01.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. AnwZ (B) 104/09 (REWIS RS 2010, 9965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9965

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.