Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2010, Az. AnwZ (B) 98/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 5289

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[X.][X.] ([X.]) 98/09 vom 30. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer am 30. Juni 2010 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]e-schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-hof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist am 10. Februar 1994 zur Rechtsanwaltschaft [X.] worden. Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 9. Januar 2009 die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige [X.]e-schwerde eingelegt. Am 21. Mai 2010 hat die Antragsgegnerin die [X.] - 3 - verfügung aufgehoben. Sie beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfah-rens aufzuerlegen. I[X.] 2 Der Fall unterliegt dem bis zum 1. September 2009 geltenden Recht, weil das gerichtliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt anhängig geworden ist (vgl. § 215 Abs. 3 [X.]RAO). Analog § 91a ZPO (vgl. [X.]GHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Unter [X.]erücksichti-gung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Im Zeitpunkt der [X.] am 9. Januar 2009 waren die Widerrufsvoraussetzungen des § 14 Nr. 7 [X.]RAO erfüllt. Der Antragsteller war mit zwei Haftbefehlen im Schuldnerver-zeichnis (§ 915 ZPO) des Amtsgerichts M.

eingetragen. Erst während - 4 - des Verfahrens der sofortigen [X.]eschwerde hat der Antragsteller nachgewiesen, dass er zwischenzeitlich seine Schuldverpflichtungen geordnet hat, woraufhin die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung aufgehoben hat. [X.]Schmidt-Räntsch [X.]

Wüllrich

[X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 11.08.2009 - [X.] 4/09 (I) -

Meta

AnwZ (B) 98/09

30.06.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2010, Az. AnwZ (B) 98/09 (REWIS RS 2010, 5289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5289

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