Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. AnwZ (B) 19/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 4952

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[X.][X.] ([X.]) 19/10 vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin [X.], [X.] [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 12. Juli 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 2. Senats des [X.] vom 19. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 27. März 2009 die Zulassung ge-mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.]. 1 - 3 - Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der [X.] mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 5 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. v. 26. November 2002 - [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 [X.], § 915 ZPO) eingetragen ist. 6 Gegen den Antragsteller wurden seit Juli 2006 von Gläubigern immer wieder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen. Zum Zeitpunkt des [X.] - 4 - [X.] vollstreckte die [X.]

wegen einer Forderung in Höhe von 20.036,10 •, das Finanzamt [X.]

wegen Steuerrückständen in Höhe von 9.183,45 •, die Rechtsanwaltsversorgung [X.]wegen Rückständen in Höhe von 1.393,- • und ein M. [X.]. wegen einer Forde-rung in Höhe von 3.102,91 •. Der Antragsteller war nicht in der Lage, diese [X.]e-träge zu bezahlen. Die Antragsgegnerin und der [X.] sind des-halb zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei Erlass der [X.] geraten war. b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier ungeachtet des [X.] nicht der Fall war, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverfügung nicht vor. 8 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, seine Vermögensverhältnisse [X.] zu ordnen. Eine vollständige Übersicht über die bestehenden [X.] und die laufenden Einkünfte hat er nicht vorgelegt. Im Schuldnerver-zeichnis des Amtsgerichts H.

sind derzeit vier Haftbefehle eingetragen, so dass für den Vermögensverfall auch die Vermutungsregel des § 14 Abs. 2 Nr. 7 2. Halbsatz [X.]RAO streitet. Der beabsichtigte Verkauf der Gewerbeimmo-bilie in [X.], aus dem der Antragsteller seine Schulden tilgen will, ist noch nicht zustande gekommen. 9 - 5 - Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der [X.] durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. 10 [X.][X.] [X.] Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.01.2010 - [X.] 14/09 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 19/10

12.07.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. AnwZ (B) 19/10 (REWIS RS 2010, 4952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4952

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