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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 91/08 vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer nach mündlicher Verhandlung am 8. Februar 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin ist seit 1982 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwältin zugelassen. Mit [X.]escheid vom 22. August 2007 widerrief die Antragsgegnerin ihre Zulassung wegen Vermögensverfalls. Durch Urteil des 1 - 3 - Amtsgerichts [X.]. vom 16. Juli 2007 wurde die Antragstellerin wegen Un-treue durch Nichtabführung von [X.] in zwei Fällen unter Straf-vorbehalt verwarnt. Diese Verurteilung nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, ihren [X.] durch [X.]escheid vom 26. September 2007 für sofort vollziehbar zu erklären. Die Antragstellerin hat, soweit noch von Interesse, ge-richtliche Entscheidung gegen den [X.] beantragt. Der [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antrag-stellerin mit der sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 1. Es ist allerdings nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO a.F. statthaft und auch sonst zulässig. Es ist insbesondere in der nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO maßgeblichen Frist des § 42 Abs. 4 [X.]RAO a.F. eingelegt worden. Nach der Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs durfte die [X.] ihre Kanzlei schon im [X.] nicht mehr betreiben. Deshalb kam nicht mehr eine Zustellung in ihren früheren Geschäftsräumen, sondern nur eine Zustellung in ihre Wohnung in [X.]etracht. Davon ausgehend war die [X.]eschwerde rechtzeitig. 3 2. Die sofortige [X.]eschwerde ist aber unbegründet, weil der Widerruf rechtmäßig war und der Grund für den Widerruf zwischenzeitlich auch nicht ent-fallen ist. 4 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet 5 - 4 - sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. v. 21. November 1994, [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. v. 26. November 2002, [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem [X.] nach § 915 ZPO geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet. b) Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des [X.]s vor. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin mit drei Haftbefehlen zur Erzwin-gung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts [X.]. eingetragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Interes-sen der Rechtsuchenden zu diesem Zeitpunkt nicht gefährdet waren, bestehen nicht. Die erwähnte Verurteilung der Antragstellerin durch das Amtsgericht [X.]. vom 16. Juli 2007 und ein im [X.]erufungsverfahren bestätigtes Urteil der 29. Zivilkammer des [X.]
vom 13. Juli 2006 belegen das Gegen-teil. Aus dem zuletzt erwähnten Urteil ergibt sich, dass die Antragstellerin einem früheren Mandanten nach Kündigung des [X.] im Frühjahr 2005 von zu treuen Händen überlassenen Geldbeträgen von insgesamt 144.344,20 • auch einen Teilbetrag von 7.000 • vorenthalten hat, den sie nach ihrer eigenen Abrechnung zurückzuzahlen hatte. 6 c) Für einen nachträglichen Wegfall des [X.], der im ge-richtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (Senat, [X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nichts ersichtlich. Vielmehr gilt nach wie vor die Vermutung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO. Die Antragstellerin hat am 10. April 2008 die [X.] 5 - stattliche Versicherung abgegeben. Sie ist deswegen sowie mit mindestens acht Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. In der mündlichen Ver-handlung vor dem Senat hat sie zwar die Erledigung eines erheblichen Teils ihrer Verbindlichkeiten nachgewiesen, zugleich aber eingeräumt, dass nach wie vor Verbindlichkeiten in namhaften Umfang (Größenordnung 50.000 • bis 90.000 •) offen sind. Sie hat nicht darlegen können, wann und mit welchen [X.] sie diese Verbindlichkeiten wird zurückführen können. Damit hat sie den Nachweis einer Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse nicht erbracht. Auch die Gefährdung der Rechtsuchenden besteht fort. d) Die Anwendung von § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO auf im Inland [X.] und hier niedergelassene [X.] Rechtsanwälte steht auch nicht im [X.] zu der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im [X.]innenmarkt (A[X.]L. [X.] Nr. L 376 S. 36). Diese Richtlinie betrifft nämlich nicht die innerstaatli-chen Zulassungsvoraussetzungen für solche Rechtsanwälte (Senat, [X.]eschl. v. 15. Juni 2009, [X.] ([X.]) 62/08, juris). 8 [X.] [X.][X.] Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.12.2007 - 1 ZU 83/07 -
Meta
08.02.2010
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2010, Az. AnwZ (B) 91/08 (REWIS RS 2010, 9608)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9608
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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