Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. I ZB 73/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2176

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[X.]:[X.]:BGH:2017:161117BIZB73.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 73/17
vom
16. November 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
November 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
[X.], die Richterin Dr.
[X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr.
Marx

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
6.
Zivilsenat -
vom 10.
August 2017 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen.

Gründe:
[X.] Die Verfügungsklägerin erstrebt in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung die Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Herausgeberin eines wissen-schaftlichen Sonderhefts und den Zugang zum elektronischen [X.]. Das [X.] hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen, ihr für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren
Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

I[X.] Die von der Verfügungsklägerin eingelegte Rechtsbeschwerde, als die ihr Schreiben vom 23.
August 2017 auszulegen ist, ist unzulässig. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
ist
wegen des durch §
542 Abs.
2 Satz
1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Überdies ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwer-degericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs.
1 1
2
-
3
-
ZPO). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist ebenfalls unan-fechtbar.

II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher
[X.]
[X.]

[X.]
Marx
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.05.2017 -
7 [X.]/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.08.2017 -
6 [X.] -

3

Meta

I ZB 73/17

16.11.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. I ZB 73/17 (REWIS RS 2017, 2176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2176

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