Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2018, Az. I ZB 101/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15456

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:180118BIZB101.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 101/17
vom
18. Januar 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 18. Januar 2018 durch [X.]
Dr.
Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz

beschlossen:

Das Rechtsmittel
gegen den Beschluss des [X.] -
6.
Zivilsenat -
vom 25.
Oktober
2017 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen.

Gründe:
[X.] Die Verfügungsklägerin erstrebt in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung die Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Herausgeberin eines wissen-schaftlichen Sonderhefts und den Zugang zum elektronischen Redaktionssys-tem der Verfügungsbeklagten. Das [X.] hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen, ihr für ein beabsichtigtes Berufungs-verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Eine Gehörsrüge der Verfügungs-klägerin und ihr Antrag, die Rechtsbeschwerde gegen den den Antrag auf [X.] zurückweisenden Beschluss zuzulassen, blie-ben ohne Erfolg. Die Verfügungsklägerin hat den Senat des [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das [X.] hat das
Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Dagegen wehrt sich die Verfügungskläge-rin mit Schreiben vom 14.
November 2017.

1
-
3
-
I[X.] Das Rechtsmittel der Verfügungsklägerin ist unzulässig.

1. Gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbe-gründet erklärt wird, findet nach §
46 Abs.
2 ZPO nur die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nach §
567 Abs.
1 ZPO nur gegen dort näher bezeichnete Entscheidungen der Amtsgerichte und [X.]e eröffnet; das gilt auch für Beschlüsse nach
§
46 Abs.
1 ZPO. Der Beschluss des [X.]
ist daher nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
November 2004 -
II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294).

2. Das Rechtsmittel der Verfügungsklägerin ist auch nicht als Rechtsbe-schwerde statthaft. Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 ZPO nur statthaft, wenn dies
im Gesetz ausdrücklich be-stimmt ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das [X.] im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Diese Vorausset-zungen liegen nicht vor. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft aus-drücklicher Gesetzesbestimmung scheidet aus, weil §
46 Abs.
2 ZPO als Rechtsmittel nur die sofortige Beschwerde vorsieht (vgl. [X.],
Beschluss vom 30. Oktober 2014

IX
ZB
69/14, juris Rn.
1). Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde auch nicht
zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
November 2017

I
ZB 73/17, juris Rn.
2).

3. Darüber hinaus ist das
Rechtsmittel unzulässig, weil es
nicht durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).

2
3
4
5
-
4
-
II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.

Koch

Schaffert

[X.]

[X.]

Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.05.2017 -
7 [X.]/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.10.2017 -
6 [X.]/17 -

6

Meta

I ZB 101/17

18.01.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2018, Az. I ZB 101/17 (REWIS RS 2018, 15456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15456

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