Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.11.2013, Az. 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2013, 1499

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Pressefreiheit durch Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung - unzureichende fachgerichtliche Deutung einer Frage als Tatsachenbehauptung - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Das Endurteil und die Beschlüsse des [X.] ([X.]) vom 24. April 2012, vom 11. September 2012 und vom 19. Februar 2013 - 6 O 114/12 - und die Beschlüsse des [X.] vom 5. September 2012 - 4 U 72/12 -, vom 6. November 2012 - 3 [X.]/12 - und vom 6. Mai 2013 - 3 W 42/13 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sachen werden an das [X.] ([X.]) zurückverwiesen.

Das Land Rheinland-[X.] hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für beide Verfassungsbeschwerdeverfahren gemeinsam auf 33.000 € (in Worten: dreiunddreißigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die [X.] richten sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die die Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet wird. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit.

2

1. Die Beschwerdeführerin verlegt unter anderem die Wochenzeitschrift "[X.]". Auf der Titelseite der Ausgabe vom 29. Februar 2012 erschien die Meldung:

3

[X.] - [X.] um seinen besten Freund - Hätte er ihn damals retten können?

4

Im Innenteil wurden in einem Artikel die Umstände des Todes eines Klassenkameraden von [X.] dargestellt, der 1982 im Alter von 26 Jahren einen tödlichen Herzinfarkt erlitt.

5

2. a) Im Verfahren der einstweiligen Verfügung verurteilte das [X.] auf Antrag von [X.], dem Verfügungskläger des Ausgangsverfahrens, die Beschwerdeführerin mit angegriffenem Urteil zum Abdruck folgender Gegendarstellung auf der Titelseite der nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift, wobei die Größe des Wortes "Gegendarstellung" der Größe der Schrift der Worte "[X.] um seinen besten Freund" und der Text der Gegendarstellung im Übrigen der Größe der Schrift der Worte "Hätte er ihn damals retten können?" zu entsprechen hätten:

6

Gegendarstellung

Auf der Titelseite von "[X.]" vom 29. Februar 2012 schreiben Sie über mich:

"[X.] - [X.] um seinen besten Freund - Hätte er ihn damals retten können?"

Hierzu stelle ich fest:

Ich hatte keine Möglichkeit, meinen Freund zu retten, da er aufgrund einer Erkrankung verstorben ist, auf die ich keinerlei Einfluss hatte.

[X.], den 9. März 2012

[X.]

7

Zur Begründung führte das [X.] aus, dass dem Verfügungskläger ein Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung gemäß § 11 LMedienG [X.] zustehe. Die vorliegend streitige Frage sei keine echte Frage, sondern beinhalte eine Behauptung, die einer Gegendarstellung zugänglich sei. Betrachte man die streitgegenständliche Äußerung verbunden mit dem im Innenteil der Ausgabe wiedergegebenen Sachverhalt, ergebe sich eindeutig, dass die auf der Titelseite gestellte Frage nicht ergebnisoffen sei, sondern eindeutig nur mit "Nein" beantwortet werden könne.

8

b) In der Ausgabe der Zeitschrift vom 25. Juli 2012 druckte die Beschwerdeführerin daraufhin die Gegendarstellung ab, allerdings kleiner, als das [X.] angeordnet hatte.

9

c) Das [X.] wies in der Folge mit angegriffenem Beschluss die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Das Urteil des [X.]s sei richtig. Die beanstandete Schlagzeile suggeriere, dass der Verfügungskläger seinen Freund damals möglicherweise hätte retten können, was aus der Luft gegriffen sei.

d) Auf Antrag des Verfügungsklägers erließ das [X.] in der Folge zwei angegriffene Zwangsgeldbeschlüsse, durch die die Beschwerdeführerin zum Abdruck der Gegendarstellung in der in dem Urteil bestimmten Form durch ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 € und von 20.000 € angehalten wurde. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Größe der abgedruckten Gegendarstellung werde nicht ansatzweise den gerichtlichen Anordnungen im Urteil vom 24. April 2012 gerecht.

e) Die dagegen eingelegten sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführerin wies das [X.] mit angegriffenen Beschlüssen jeweils zurück.

f) Inzwischen hat die Beschwerdeführerin die Gegendarstellung in der von dem [X.] angeordneten Weise auf dem Titelblatt der Ausgabe der "[X.]" vom 17. Juli 2013 abgedruckt.

3. Das [X.] lehnte zwei Anträge der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass Erfolgsaussichten vorliegend ersichtlich nicht ausgeschlossen seien, aber nicht erkennbar sei, dass die Nachteile der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den drohenden Nachteilen des Verfügungsklägers so schwer wiegen würden, dass das [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung zwingend einschreiten müsste ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Oktober 2012 - 1 BvR 2102/12 -; Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. Juli 2013 - 1 BvR 1660/13 -).

4. In ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit. Bei der Erstmitteilung handele es sich nicht um eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil in Form einer offenen Frage. Außerdem sei die angeordnete Größe der Gegendarstellung unverhältnismäßig.

5. Der Verfügungskläger hat sich zu den [X.] geäußert und hält sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Die Landesregierung [X.] hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten der Ausgangsverfahren haben dem [X.] vorgelegen.

Die [X.] werden gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]G zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]G).

1. Die [X.] sind zulässig. Insbesondere fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn es besteht ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Klärung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Gegendarstellung (vgl. [X.]K 13, 97 <101>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. September 2003 - 1 BvR 825/99 -, NJW 2004, S. 1235).

2. Die [X.] sind im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]G offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

a) Einschlägig ist der Schutzbereich der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, weil im [X.] der Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen steht. Die Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet. Zur inhaltlichen Gestaltungsfreiheit gehört die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden sollen. Zur formalen Gestaltungsfreiheit gehört die Entscheidung über die äußere Darbietung der Beiträge sowie ihre Platzierung innerhalb der Ausgabe. Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich auch auf das Titelblatt einer Publikation (vgl. [X.]E 97, 125 <144>).

b) Die Verpflichtung zum Abdruck von Gegendarstellungen auf dem Titelblatt der Zeitschrift der Beschwerdeführerin beeinträchtigt diese in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit. Wegen der besonderen Bedeutung, die dem Titelblatt von Zeitschriften zukommt, ist eine solche Beeinträchtigung regelmäßig als schwerwiegend anzusehen (vgl. [X.]E 97, 125 <145>). Das Titelblatt prägt die Identität eines Publikationsorgans unter der Vielzahl der Presseerzeugnisse und dient als Erkennungsmerkmal. Überdies enthält es diejenigen Mitteilungen, die den für das [X.] aus publizistischen oder werbestrategischen Gründen besonders wichtig erscheinen. Auf die drucktechnische und grafische Gestaltung des Titelblatts wird deswegen erhöhte Sorgfalt verwandt. Das gilt besonders für Zeitungen und Zeitschriften, die weniger im Abonnement als im freien Verkauf abgesetzt werden und deswegen mit jeder Ausgabe neu um das Interesse des Publikums werben müssen (vgl. [X.]E 97, 125 <144>).

c) Bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Beeinträchtigung der Pressefreiheit rechtfertigen können, hier § 11 LMedienG [X.], haben die Zivilgerichte Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend beachtet.

Im Blick auf den Gegendarstellungsanspruch verlangt die Pressefreiheit wegen der Abhängigkeit der Ansprüche von der Erstmitteilung zunächst, dass diese in einer den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 GG gerecht werdenden Weise gedeutet und eingeordnet wird. Ein Verstoß gegen die Pressefreiheit läge vor, wenn eine Gegendarstellung abgedruckt werden müsste, die von der gesetzlichen Grundlage nicht gedeckt ist, weil es sich bei der Erstmitteilung nicht um eine Tatsachenbehauptung handelte (vgl. [X.]E 97, 125 <150 f.>).

Die Fachgerichte haben sich vorliegend nicht hinreichend mit der Einordnung der Frage "Hätte er ihn retten können?" befasst. Das [X.] stützt seine Qualifizierung der Äußerung als gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung darauf, dass es sich nicht um eine echte Frage handele, die ergebnisoffen gestellt werde, sondern um eine Frage, die im Zusammenhang mit dem Artikel im Innenteil der Zeitschrift eindeutig nur mit "Nein" beantwortet werden könne. Nach diesem Verständnis enthielte die Frage folglich die Tatsachenbehauptung "[X.] hat seinen Freund damals nicht retten können". Dies wäre aber genau diejenige Behauptung, die der Verfügungskläger in seiner Gegendarstellung äußern möchte; sie wäre demnach nicht gegendarstellungsbedürftig, eine Gegendarstellung wäre obsolet.

Das [X.] ist demgegenüber der Auffassung, dass die Frage "Hätte er ihn retten können?" suggeriere, der Verfügungskläger habe seinen Freund damals möglicherweise retten können. Abgesehen davon, dass die Berufungsentscheidung widersprüchlich ist, weil das [X.] gleichzeitig die "richtige Auffassung des [X.]s" teile, setzt sich das [X.] nur oberflächlich mit der Fragestellung auseinander, ob die Äußerung eine echte Frage darstellt oder nicht. Es fehlen Ausführungen dazu, ob die Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung beinhaltet oder ob sie mehrdeutig ist. Ist ein Fragesatz mehreren Deutungen zugänglich, von denen ihn eine als echte, die andere als rhetorische Frage erscheinen lässt, müssen die Gerichte jedoch beide Deutungen erwägen und ihre Wahl begründen (vgl. [X.]E 85, 23 <33>). Bei konkreten Fragesätzen - wie hier - hängt die Einordnung als echte oder rhetorische Frage nur davon ab, ob die Frage auf eine inhaltlich noch nicht feststehende Antwort zielt oder ob der Zweck der Äußerung bereits mit der Stellung der Frage erreicht wird. Die Zuordnung muss unter Berücksichtigung von Kontext und Umständen der Äußerung erfolgen (vgl. [X.]E 85, 23 <33>). Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes - ebenso wie von einem weiten Meinungsbegriff - von einem weiten Fragebegriff auszugehen (vgl. [X.]E 85, 23 <33>).

Ein Gegendarstellungsanspruch kann nach alledem vorliegend nur begründet sein, wenn die Formulierung auf der Titelseite hier nicht mehr nur als Neugier erweckende Aufmacherfrage verstanden werden kann, sondern mit hinreichender Deutlichkeit als Tatsachenbehauptung dahingehend qualifiziert werden muss, dass der Verfügungskläger seinen besten Freund damals hätte retten können. Dies lässt sich den angegriffenen Entscheidungen jedoch nicht entnehmen und hierfür ist auch in der Sache nichts ersichtlich. Damit haben die Fachgerichte das Gewicht der Pressefreiheit verkannt.

Die in den angegriffenen Entscheidungen nicht ausdrücklich aufgegriffene Frage, ob die Größe der Gegendarstellung der Vorgabe des § 11 Abs. 2 LMedienG [X.] und den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, kann vorliegend offenbleiben und gegebenenfalls im fachgerichtlichen Verfahren erneut geltend gemacht und geklärt werden.

3. Die angegriffenen Entscheidungen im Erkenntnisverfahren beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern und sind aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass das [X.] bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird. Die angegriffenen Zwangsgeldbeschlüsse basieren ihrerseits auf den verfassungswidrigen Entscheidungen im Erkenntnisverfahren und sind deshalb ebenfalls aufzuheben.

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus § 34a Abs. 2 [X.]G. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für die Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.]. Das [X.] orientiert sich hierfür unter anderem auch an den im Ausgangsverfahren zugrunde gelegten Gegenstandswerten.

Meta

1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13

04.11.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Zweibrücken, 6. November 2012, Az: 3 W 152/12, Beschluss

Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 11 Abs 1 LMG RP 2005, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.11.2013, Az. 1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13 (REWIS RS 2013, 1499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1499

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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