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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 366/14
vom
10. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
August 2014 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543
Abs.
2 Satz
1
ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO
abgesehen.
Auf den erst in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag der Klägerin kommt es entgegen der Rüge
der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht an, weil die insoweit erfolgte [X.] aufgrund der Berufungszurückwei-sung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos ist (vgl. [X.], [X.] vom 6.
November 2014 -
IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn.
2 m.w.N.; KG, NJW 2006, 3505 unter 2; [X.], [X.], 465 unter I).
Der Senat hat auch die auf Artt.
3 Abs.
1, 103 Abs.
1 GG gestützten [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
[X.]
[X.]
Dr.
Karczewski
[X.]
Dr.
Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.03.2014 -
22 O 34/13 -
O[X.], Entscheidung vom 25.08.2014 -
7 [X.] -
Meta
10.06.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2015, Az. IV ZR 366/14 (REWIS RS 2015, 10076)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10076
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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