Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. IV ZR 354/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17617

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110117BIVZR354.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 354/15
vom

11. Januar 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], Dr.
Karczewski, die Richterin Dr.
Brockmöller und [X.]
Götz

am 11. Januar 2017

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] -
3.
Zivilsenat -
vom 22.
Juni 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 19.413,

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin
ist unzulässig; sie wäre auch unbegründet.

[X.] Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt den Betrag von 20.000

26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO).

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Berufshaftpflichtversicherer eines mittlerweile insolventen Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters we-gen von diesem begangener Pflichtverletzungen in Anspruch. Der gel-tend gemachten Forderung in Höhe von 22.240,37

r-1
2
3
-
3
-

derung
in Höhe von lediglich 10.000

auf
zur Insolvenztabelle festgestellten
Zinsen in Höhe von 2.827,33

und Kosten des Haftpflichtprozesses in Höhe von 9.413,04

Zwar sind die begehrten Kosten des Haftpflichtprozesses nach der Rechtsprechung des Senats im [X.] gegen den Haftpflicht-versicherer wertmäßig
zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 24.
Juni 2015

IV ZR 248/14, NJW-RR 2015, 1340 Rn.
5; Senatsurteil vom 21.
Januar 1976

IV ZR 123/74, [X.], 477
unter [X.],
juris Rn.
34). Der geltend gemachte
Zinsanspruch bleibt
jedoch als [X.] der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung
gemäß §
4 Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO außer Betracht
(Senatsbeschlüsse vom 24.
Juni 2015 aaO Rn.
4; vom 10.
Dezember 2014

IV ZR 116/14, [X.], 912 Rn.
1; [X.], Beschluss vom 27.
Juni 2013

III ZR 143/12, [X.], 3100
Rn.
6).

I[X.] Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen. Die Rüge aus Art.
103 Abs.
1 GG hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

4
5
-
4
-

II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]

[X.]

'Dr.
Karczewski

Dr.
Brockmöller

Dr.
Götz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.10.2012 -
9 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.06.2015 -
3 [X.] -

6

Meta

IV ZR 354/15

11.01.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. IV ZR 354/15 (REWIS RS 2017, 17617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17617

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IV ZR 248/14

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III ZR 143/12

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