Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. VIII ZR 68/17

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11975

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:210318U[X.]68.17.0

[X.]UN[X.]S[X.]RI[X.]HTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V[X.] ZR 68/17
Verkündet am:

21. März 2018

Ermel

[X.]ustizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
ZPO §
253 Abs.
2 Nr.
2
1)
Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der [X.] Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das [X.] eines Unterliegens des [X.] nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den [X.] abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (im [X.] an [X.], Urteile vom 9.
[X.]anuar 2013 -
V[X.] ZR 94/12, N[X.]W 2013, 1367 Rn.
12; vom 2. De-zember 2015 -
IV ZR 28/15, N[X.]W 2016, 708, Rn. 8; jeweils [X.]).
2)
Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht [X.] an, ob der maßgebliche [X.]chverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der [X.] schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im [X.] ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (im [X.] an [X.], Urteile vom 18. [X.]uli 2000 -
X
[X.], [X.], 3492 unter II 1 c; vom 11.
Februar 2004 -
V[X.]
ZR 127/03, N[X.]W-RR 2005, 216 unter II; vom 24. März 2011
-
I [X.], [X.]Z 189, 56 Rn. 9; vom 16. November 2016 -
V[X.] [X.], N[X.]W-RR 2017, 380 Rn. 12; jeweils [X.]).
3)
Macht ein Vermieter Mietrückstände (und ggfs. sonstige aus dem Mietverhältnis resultie-rende Forderungen) geltend und bezieht er sich dabei auf den Inhalt eines [X.],

-
2 -
in das [X.]ruttomieten und damit auch Ansprüche auf Nebenkostenvorauszahlungen ein-gestellt sind, bringt er beim Fehlen weiterer Erklärungen zum Ausdruck, dass er diese Ansprüche (und nicht Nachforderungen aus erteilten Nebenkostenabrechnungen) zum Gegenstand seiner Klage macht. Das Gericht darf die [X.]estimmtheit des Klagebegehrens nicht deswegen in Frage stellen, weil der Vermieter nach Eintritt der Abrechnungsreife (§
556 Abs.
3 [X.]) keine Vorauszahlungen mehr verlangen darf. Dies ist ausschließlich eine Frage der [X.]egründetheit der Klage.
4)
[X.]erücksichtigt der Vermieter in dem der Klage zugrunde gelegten Mietkonto zugunsten des Mieters Zahlungen und Gutschriften, ohne diese konkret einer bestimmten Forde-rung oder einem bestimmten Forderungsteil (Nettomiete oder [X.]) zuzuordnen, stellt dies die [X.]estimmtheit des Klageantrags nicht ohne Weiteres in Frage. Vielmehr kommt hier im Rahmen der gebotenen Auslegung des Klagebegehrens auch ohne ausdrückliche Verrechnungs-
oder Aufrechnungserklärung ein Rückgriff auf die gesetzliche [X.] des § 366 Abs. 2 [X.] in [X.]etracht.

ZPO §§ 263, 264 Nr. 2; § 531 Abs. 2, § 533

1)
Der Vermieter ist allerdings nicht gehindert, in den Tatsacheninstanzen eine hiervon abweichende Erklärung über die Zuordnung erbrachter Zahlungen und erteilter [X.]en abzugeben. Macht er hiervon erst nach Klageerhebung Gebrauch, handelt es sich hierbei entweder um eine Klageänderung nach § 263 ZPO (die im [X.] ergänzend an §
533 ZPO zu messen ist) oder, wenn sich an dem zugrundeliegen-den Lebenssachverhalt nichts ändert, um eine nach § 264 Nr.
2 ZPO jederzeit zulässige Klageänderung.
2)
Erfolgt eine solche Erklärung erstmals in der [X.]erufungsinstanz, ist sie unabhängig von den Vorgaben des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil sie kein Angriffs-
oder Verteidigungsmittel im Sinne dieser Vorschrift darstellt, sondern zum Angriff selbst ge-hört (im [X.] an [X.], Urteil vom 9.
[X.]anuar 2013 -
V[X.] ZR 94/12, [X.]O Rn. 9 [X.]).
[X.] § 366 Abs. 2
1)
[X.]ei unzureichenden Zahlungen auf [X.] aus verschiedenen Zeiträumen ist § 366 Abs. 2 [X.] direkt und nicht nur analog heranzuziehen, weil §
366 [X.] das [X.] im engeren Sinne, also die einzelne Forderung, meint und daher auch bei einer Mehrheit von Forderungen aus demselben Schuldverhältnis (im weiteren Sinne) direkt anwendbar ist (Fortführung von [X.], Urteile vom 5. April 1965 -
V[X.] ZR 10/64, N[X.]W 1965, 1373 unter II
1 c; vom 20. [X.]uni 1984 -
V[X.] ZR 337/82, [X.]Z 91, 375, 379; vom 9.
Oktober 2014 -
IX [X.], [X.], 162 Rn.
22). Handelt es sich nicht um [X.] des Mieters, sondern um Gutschriften des Vermieters, kommt eine [X.] Anwendung von §
366 Abs. 2 [X.] in [X.]etracht.
2)
Eine analoge Anwendung des § 366 Abs. 2 [X.] ist auch insoweit geboten, als erfolgte Zahlungen des Schuldners oder erteilte Gutschriften nicht ausreichen, um die jeweilige monatliche [X.]ruttomiete zu tilgen, weil sich es hierbei zwar um eine einheitliche Forde-rung aus verschiedenen [X.]estandteilen (Nettomiete zuzüglich [X.]) handelt (im [X.] an [X.], Urteile vom 6. April 2005 -
XII [X.], [X.]Z 163, 1, 7; vom 20.
[X.]uli 2005 -
V[X.] ZR 347/04, N[X.]W 2005, 2773 unter II 1 a; vom 13. April 2011 -
V[X.] ZR 223/10, N[X.]W 2011, 1806 Rn.
11), die Forderung auf Nebenkostenvoraus-

-
3 -
zahlung aber weitgehende rechtliche Eigenständigkeiten aufweist, die es rechtfertigen, bei unzureichenden Zahlungen des Mieters die Vorschrift des §
366 [X.] analog heran-zuziehen (Fortentwicklung von [X.], Urteile vom 11. Mai 2006 -
VII ZR 261/04, [X.]Z 167, 337 Rn.
16
ff., 22 [X.]; vom 13. [X.]uli 1973 -
V
[X.], N[X.]W 1973, 1689 unter [X.]; vom 6.
November 1990 -
XI
ZR 262/89, N[X.]W-RR 1991, 169 unter [X.]; jeweils [X.]).
3)
Sind in das dem Klagebegehren zugrundliegende [X.] aus mehreren Zeiträumen eingestellt, sind die oben unter 1) und 2) dargestellten Verrechnungsgrund-sätze wie folgt anzuwenden und zu kombinieren:
a)
Die Vorschrift des § 366 Abs. 2 [X.] ist (analog) zur Festlegung heranzuziehen, auf welchen [X.]estandteil der jeweiligen [X.]ruttomiete (Nettomiete oder geschuldete Nebenkos-tenvorauszahlung) die Zahlungen oder Gutschriften zu verrechnen sind. Dabei ist das Kriterium der "geringeren Sicherheit" maßgebend. Dies führt dazu, dass für die Tilgung der jeweiligen [X.]ruttomiete unzureichende Zahlungen oder
Gutschriften zunächst auf die die darin enthaltene Forderung auf Erbringung von Nebenkostenvorauszahlungen anzu-rechnen sind, weil diese nach Eintritt der Abrechnungsreife oder erfolgter Abrechnung grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann und daher weniger sicher ist als die Nettomietforderung.
b)
Werden [X.]ruttomietrückstände aus mehreren [X.]ahren oder mehreren Monaten geltend gemacht, sind die Kriterien des § 366 Abs. 2 [X.] [X.] heranzuziehen. [X.] ist stets eine Anrechnung auf die ältesten Rückstände vorzunehmen. Dies ergibt sich bei Mieten, die aus verschiedenen [X.]ahreszeiträumen stammen, daraus, dass die älteren Rückstände zuerst verjähren (vgl. §
199 Abs. 1 [X.]) und daher dem Kläger die geringe-ren Sicherheiten bieten (im [X.] an [X.], Urteile vom 5. April 1965 -
V[X.]
ZR 10/64, [X.]O; vom 20. [X.]uni 1984 -
V[X.]
ZR 337/82, [X.]O; vom 19.
November 2008 -
XII [X.], [X.]Z 179, 1 Rn. 9; vom 9.
Oktober 2014 -
IX
[X.], [X.]O). [X.]ezüglich der [X.], die im selben [X.]ahr angefallen sind und bei denen nach § 199 Abs. 1 [X.] re-gelmäßig zum gleichen Zeitpunkt die Verjährung eintritt, folgt dies aus der Heranziehung des Kriteriums "ältere Schuld".
c)
Die Frage, wie diese beiden Verrechnungsweisen für die im Rahmen der Zulässigkeit der Klage erforderliche [X.]estimmung, welche [X.]eträge der Kläger bei [X.] aus mehreren Monaten oder [X.]ahren geltend macht, miteinander zu kombinieren sind, hängt davon ab, ob der Kläger die Gutschriften oder Zahlungen einzelnen Zeiträu-men zugeordnet hat (etwa: Miete [X.]anuar 2017) oder nicht.
[X.])
Erfolgt eine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum, hat der Kläger die Zahlung [X.] Gutschrift auf die für diesen Zeitraum geschuldete Nebenkostenvoraus-zahlung und anschließend auf die für diesen Monat geschuldete Nettokaltmiete verrech-net. Übersteigt eine für eine bestimmten Zeitraum erbrachte Zahlung oder Gutschrift die für diesen Zeitraum geschuldete [X.]ruttomiete, ist der überschießende [X.]etrag -
bis er [X.] ist -
gemäß §
366 Abs. 2 [X.] analog -
in absteigendem Alter -
auf die [X.] [X.] und anschließend -
wiederum beginnend mit der ältesten Schuld -
auf die [X.] anzurechnen.
[X.])
Nimmt der Kläger bezüglich erbrachter Zahlungen oder Gutschriften keine
Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum vor, sondern zieht diese lediglich vom [X.] ab, sind diese in Anwendung der Kriterien des § 366 Abs. 2 [X.] zunächst in absteigendem Alter auf die [X.] (etwa [X.]anuar 2017; Februar

-
4 -
2017) und anschließend -
wiederum beginnend mit der ältesten Forderung -
auf die [X.] (etwa [X.]anuar 2017; Februar 2017) zu verrechnen.

[X.], Urteil vom 21. März 2018
V[X.]
ZR 68/17

LG [X.] am Main

AG [X.] am Main

-
5 -
Der V[X.].
Zivilsenat des [X.] hat auf
die mündliche Verhandlung vom 21. März 2018
durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.]ünger und Kosziol
für Recht erkannt:

Auf die
Revision der
Klägerin
wird das Urteil des [X.]s [X.] am Main -
11. Zivilkammer -
vom 14. Februar 2017
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben
als in Höhe von 11.032,93

(Hauptforderung)

außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten
und Mahngebühren so-wie hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass sich der hat,
zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die [X.]che zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
[X.]erufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.]eklagte hatte zusammen mit Herrn A.

T.

im Zeitraum vom 1.
August 2013 bis zum 8. April 2015 eine Wohnung der Klägerin in [X.] am Main angemietet. Die monatliche [X.]ruttomiete belief sich auf waren enthalten.

1

-
6 -
Mit Schreiben vom 12. November 2014 erteilte die Klägerin gegenüber der [X.]eklagten und dem weiteren Mieter die [X.]etriebskostenabrechnung für das [X.]ahr 2013. Dieser Abrechnung legte sie die Sollvorauszahlungen und nicht die tatsächlich geleisteten Zahlungen zugrunde. In gleicher Weise verfuhr sie im Schreiben vom 4. November 2015, mit
dem sie über die [X.]etriebskosten für das [X.] abrechnete.
Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage ausstehende Zahlungen aus dem Zeitraum von Oktober 2013 bis April 2015 [X.] abzüglich einer am 17. November 2015 erfolgten [X.] gemacht und bezüglich dieser Gutschrift die Feststellung
begehrt, dass sich der Rechtsstreit insoweit
erledigt hat.
Sie stützt ihre Forderung auf die nachfolgend dargestellte
"Miet-rückstandsaufstellung", die in Form einer Tabelle verschiedene Forderungsar-ten ([X.]ruttomiete, [X.]en, Mahngebühr sowie Mahngebühr ext. [X.]), erbrachte Zahlungen/Gutschriften und offene Forderungen aus-weist.

Monat
zu zahlen
gezahlt
Differenz
Rückstand
Miete Oktober 2013

[X.]

[X.]

Miete November 2013

[X.]

Mahngebühr

Mahngebühr

Miete Dezember 2013

Mahngebühr ext. [X.]

2.523

Mahngebühr ext. [X.]

2
3
4

-
7 -
Mahngebühr ext. [X.]

Miete [X.]anuar 2014

Miete Februar 2014

4.096,25

Miete März 2014

Miete April 2014

Miete Mai 2014

Miete [X.]uni 2014

Miete [X.]uli 2014

Miete August 2014

Miete September 2014

Miete Oktober 2014

Miete November 2014

10.84

Gutschrift [X.]etriebskosten

-

Miete Dezember 2014

Miete [X.]anuar 2015

Miete Februar 2015

Miete März 2015

Miete April 2015

Gutschrift Miete April 2015

-

Mahngebühr

Mahngebühr

Gutschrift [X.]etriebskosten

-

[X.]ei den zwei Gutschriften "[X.]etriebskosten"
handelt es sich um die zu-gunsten der [X.]eklagten in den
[X.]etriebskostenabrechnungen vom 12. November 2014 und vom 4. November 2015
ausgewiesenen Guthabensalden. Weitere Angaben zur Verrechnung der erteilten Gutschriften und der geleisteten [X.] hat die Klägerin nicht gemacht, sich aber in der [X.]erufungsinstanz darauf 5

-
8 -
berufen, dass mangels Vortrags
der Parteien die gesetzliche Verrechnungsrei-henfolge des §
366 Abs. 2 [X.] greife.
Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe eine unzulässige "[X.]klage"
erhoben, bei der der Streitgegenstand nicht entspre-chend den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
hinreichend bestimmt sei. Auf die dagegen gerichtete [X.]erufung der Klägerin hat das [X.] die ausgesprochene Klageabweisung als unzulässig bestätigt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, macht allerdings für die in
den [X.]ahren 2013 bis 2015
nicht erbrachten Nachforde-rungen nicht mehr geltend.

Entscheidungsgründe:
Die Revision
hat Erfolg.

I.
Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse,
im Wesentlichen ausgeführt:
Die von der Klägerin erhobene "[X.]klage"
sei unzulässig, weil sie den Streitgegenstand nicht -
wie nach
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gefordert -
hinrei-chend bestimmt habe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien im Falle der Erhebung von mehreren Ansprüchen grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzugeben. Daher müsse sich aus dem Klagevorbrin-gen ergeben, welche in den Klagezeitraum fallenden
Ansprüche dem geltend gemachten [X.]etrag
zugrunde lägen.

6
7
8
9

-
9 -
Soweit der [X.] in seinem Urteil vom 9. [X.]anuar 2013 (V[X.]
ZR 94/12) eine "[X.]klage"
unter den dort gegebenen Voraussetzungen für zulässig erachtet habe, seien die insoweit
aufgestellten Grundsätze auf den Streitfall nicht anwendbar. Dort sei allein darüber zu befinden gewesen, ob den Vermietern für den streitigen Zeitraum eine monatliche Nutzungsentschädigung in der von ihnen bezifferten Höhe und damit der von ihnen angegebene [X.] zugestanden habe,
und ob die Mieter hiervon einen [X.]etrag in Höhe der Klageforderung schuldig geblieben seien. Aus dieser Entscheidung könne nicht der Schluss gezogen werden, dass es genüge, sämtliche Forderungen und Zahlungen in ein laufendes Mietkonto einzustellen und hieraus nur den je-weiligen [X.] geltend zu machen, ohne vorzutragen, welche Zahlungen auf welche Ausstände verrechnet worden seien. Denn in einem solchen Fall [X.] es sich -
anders als in der vom [X.] entschiedenen Fallgestal-tung -
nicht um gleichartige Forderungen und damit auch nicht um einen ein-heitlichen [X.]. Solche Fallgestaltungen seien nach der überwie-genden Auffassung in der Instanzrechtsprechung
und
im Schrifttum als unzu-lässige "[X.]klagen"
zu behandeln.
Im Streitfall folge die Unzulässigkeit der Klage daraus, dass die Klägerin unterschiedliche Forderungen (Nettomiete, Nebenkostenvorauszahlungen, [X.], Mahngebühr ext. [X.], Mahngebühr) in das Mietkonto eingestellt habe, ohne darzulegen, in welcher Höhe die jeweiligen Forderungs-arten
dem geltend gemachten [X.]betrag im Einzelnen zugrunde lägen.
Es sei nicht erkennbar, worauf die Gutschrift "[X.]etriebskosten"

der [X.]etriebskostenabrechnung vom 12. November 2014, die im Februar 2015 erfolgte Zahlung v"Miete April
2015"
in Höhe von "[X.]e-triebskosten"
in Höhe von 346,4o-wohl eine Verrechnung auf die rückständigen [X.] als auch auf die
10
11

-
10 -
[X.], die bezüglich der
[X.]ahre 2013 und 2014 jedoch gemäß § 556 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] mit den erfolgten Abrechnungen, spätestens aber mit dem Ablauf des 31. Dezember 2014 beziehungsweise des [X.] 2015 weggefallen seien. Da diese Forderungen
ausweislich des [X.] aber nie ausgebucht und durch Nachforderungen aus den [X.]etriebskostenab-rechnungen ersetzt worden seien, müsse hierüber
entschieden werden. Dazu müsse das Gericht Kenntnis davon haben, ob die Klägerin
die in den [X.]ahren 2014 und 2015 erfolgten Gutschriften und die Zahlung aus dem [X.] auf die [X.], auf die Nettomiete oder auf die eingestellten Gebühren verrechnet habe.
Die Klägerin habe aber die von ihr vorgenommenen Verrechnungen nicht im Einzelnen offengelegt. Sie könne sich nicht darauf beschränken, das Gericht auf die gesetzliche [X.] des § 366 Abs. 2 [X.] zu verwei-sen. Vielmehr sei erforderlich, dass sie darlege, sich an die gesetzliche Rege-lung gehalten zu haben, und dass sie damit bestimme, welche Forderungen sie in welcher
Höhe einklage.
Hierzu reichten ihre pauschalen und keinen Aussa-gehalt aufweisenden
Angaben
nicht aus, die sich auf den Vortrag beschränkten, sei mit den restlichen streitigen [X.] beziehungsweise die erteilten Gutschriften und die erfolgte Zahlung seien mit den ältesten [X.] verrechnet worden. Das Gericht müsse und könne auch nicht eruieren, welche [X.]eträge die Klägerin als die
ältesten Mietrückstände ansehe.
II.
Diese [X.]eurteilung hält
rechtlicher
Nachprüfung nicht stand. Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Klage nicht mangels [X.]estimmtheit
des Klage-begehrens
(§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) hätte als unzulässig abgewiesen werden 12
13

-
11 -
dürfen. Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts handelt es sich bei der erhobenen Zahlungsklage nicht um eine "unzulässige [X.]klage".
1. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das [X.]erufungsgericht allerdings an, dass in den Fällen, in denen in einer Klage mehrere Ansprüche erhoben werden, im Hinblick auf das [X.]estimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr.
2
ZPO grundsätzlich die für jeden Anspruch geforderten Teilbeträge anzu-geben sind. Dies gilt insbesondere bei einer Teilleistungsklage, aber auch dann, wenn die Klage den gesamten Anspruch des [X.] umfasst (vgl. Senatsurteil vom 9.
[X.]anuar 2013 -
V[X.] ZR 94/12, N[X.]W 2013, 1367 Rn. 13).
a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthal-ten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran [X.] ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtli-chen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der [X.] Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des [X.] nicht durch vermeidbare Ungenauig-keit auf den [X.]eklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im [X.] lässt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 14. Dezember 1998 -
II ZR 330/97, N[X.]W 1999, 954 unter [X.]; vom 14. Dezember 2006 -
I [X.], N[X.]W-RR 2007, 1530 Rn. 23; vom 9.
[X.]anuar 2013 -
V[X.] ZR 94/12, [X.]O Rn. 12; vom 2.
Dezember 2015 -
IV ZR 28/15, N[X.]W 2016, 708 Rn. 8; jeweils
[X.]).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen kann auf eine konkrete [X.]ezifferung der im Falle einer Klagehäufung nach Abzug geleisteter Zahlungen geforderten 14
15
16

-
12 -
Einzelbeträge dann verzichtet werden, wenn diese Angaben zur Abgrenzung des Streitgegenstands nicht erforderlich sind, also
weder für den Entschei-dungsumfang des Gerichts (§ 308 ZPO) noch für den Ausgang
des Rechts-streits
und auch nicht zur Ermittlung der Rechtskraft einer späteren gerichtli-chen Entscheidung oder für eine Zwangsvollstreckung von [X.]edeutung sind (Senatsurteil vom 9.
[X.]anuar 2013 -
V[X.] ZR 94/12, [X.]O Rn. 14
f.).
So liegen die Dinge, wenn ein einheitlicher [X.] geltend gemacht wird, von dem nach dem Klägervortrag unter [X.]erücksichtigung geleisteter Zahlungen noch ein [X.]etrag in Höhe der Klageforderung offen ist
(Senatsurteil vom 9. [X.]anuar 2013
-
V[X.] ZR 94/12, [X.]O [für den Fall einer Nutzungsentschädigung nach § 546a [X.]]).
Hier erübrigt sich im Hinblick auf §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Auf-schlüsselung des geltend gemachten Gesamtbetrags dahin, welche Zahlung auf welche Einzelforderung angerechnet wird. Denn es macht für die [X.] letztlich keinen Unterschied, ob der Kläger hierbei die monatlich geschuldeten [X.]eträge im Einzelnen auflistet und die erbrachten Zahlungen konkreten Monaten zuordnet oder ob er die im streitigen Zeitraum entstandenen
Forderungen addiert und hiervon die [X.] in Abzug bringt.
c) Noch frei von [X.] hat das [X.]erufungsgericht angenommen, dass im Streitfall ein solch einheitlicher [X.] nicht geltend gemacht wird. Die Klägerin nimmt die [X.]eklagte zwar auf Zahlung ihrer gesamten Außen-stände aus dem Mietverhältnis in Anspruch. Es handelt sich dabei aber nicht um einen "einheitlichen"
[X.], denn die Klageforderung
setzt sich nicht ausschließlich aus gleichförmigen, periodisch wiederkehrenden Einzelfor-derungen zusammen, sondern die Klägerin verlangt neben der Nettomiete auch Nebenkostenvorauszahlungen und
Gebühren für Lastschriftrückläufer
und Mahnungen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.
17

-
13 -
2. Rechtsfehlerhaft hat das [X.]erufungsgericht jedoch
die im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage an die Aufschlüsselung des geltend ge-machten Gesamtbetrags zu stellenden Anforderungen überspannt.
Zwar trifft es zu, dass es zur Vereinfachung und [X.]eschleunigung des Rechtsstreits wünschenswert wäre und auch im Interesse der klagenden Partei läge, durch eine nähere Aufgliederung des Klagebegehrens klare Verhältnisse zu schaffen. Das [X.]erufungsgericht hat aber verkannt, dass beim Fehlen einer solchen Aufschlüsselung eine Auslegung des Klageantrags geboten ist und die Klägerin bei verständiger und objektiver [X.]etrachtung ihres Vorbringens keine unzulässige [X.]klage erhoben
hat. Vielmehr hat sie die in der
"Mietrück-standsaufstellung"
nach [X.]etrag
und -
soweit erforderlich -
nach Monat ausge-wiesenen
Einzelforderungen nicht nur bezüglich ihres Inhalts, sondern auch ihrer Höhe nach ausreichend bestimmt.
Das [X.]erufungsgericht hat verkannt, dass an die für eine Zulässigkeit der Klage
maßgebliche
[X.]estimmtheit einer Klageforderung nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO andere Anforderungen zu stellen sind als bei der [X.]egründetheit
einer Klage.
a) Das [X.]erufungsgericht sieht die [X.]estimmtheit der Klage nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dadurch in Frage gestellt, dass unklar sei, ob die erteilten Gutschriften und die erbrachte Zahlung mit den rückständigen [X.] oder (auch) mit den von der Klägerin daneben geltend gemachten Forderungen auf die vertraglich
vereinbarten monatlichen
Nebenkostenvorauszahlungen
ver-rechnet worden seien. Dabei führt es unter anderem an, die letztgenannten Forderungen seien gemäß § 556 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] mit der Erteilung der [X.]e-triebskostenabrechnungen, spätestens aber mit Ablauf der gesetzlichen [X.] entfallen und nicht durch Nachforderungen ersetzt worden. [X.] vermengt das [X.]erufungsgericht -
einer Entscheidung des Amtsgerichts
Hanau vom 28. Oktober 2015 (37 [X.] 44/15, juris) folgend -
die erst für die [X.]e-18
19
20

-
14 -
gründetheit einer Klage maßgebliche Frage der schlüssigen und substantiierten
Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen
(vgl. hierzu [X.] vom 25. Oktober 2011 -
V[X.] ZR 125/11, [X.], 382 Rn. 14; vom 12. März 2013 -
V[X.] ZR 179/12, juris Rn. 10; jeweils [X.]) mit den für die [X.] einer Klageerhebung gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO [X.] Angaben zur Individualisierung des Streitgegenstands.
[X.]) Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr.
2
ZPO kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] nicht darauf an, ob der maßgebliche [X.]chverhalt bereits vollständig beschrieben
oder ob der [X.] schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist.
Vielmehr ist es -
entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung
seiner Forderungen zu verdeutli-chen -
im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizier-bar ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 18. [X.]uli 2000 -
X [X.], [X.], 3492 unter II 1 c; vom 11. Februar 2004 -
V[X.] ZR 127/03, N[X.]W-RR 2005, 216 unter II;
vom 16. November 2016 -
V[X.] [X.], N[X.]W-RR 2017, 380 Rn. 12; [X.]eschluss vom 24. März 2011 -
I [X.], [X.]Z 189, 56 Rn. 9; jeweils [X.]).
Es genügt also, dass das Klagebegehren -
unterhalb der Stufe der [X.] -
individualisiert und damit der
Streitgegenstand bestimmt ist ([X.], Urteil vom 17. Oktober 2000 -
XI [X.], N[X.]W 2001, 305 unter [X.] (2) [X.] [zur Individualisierung eines Mahnbescheids]).
Mit diesen Grundsätzen setzt sich eine in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verbreitete Auffassung in Widerspruch, die die Zulässigkeit einer Klage verneint, wenn der Kläger Ansprüche auf Zahlung der vertraglich ge-schuldeten Nebenkostenvorauszahlungen in die Mietrückstandsaufstellung ein-bezieht, auf die er nach erfolgter [X.]etriebskostenabrechnung beziehungsweise nach Eintritt der Abrechnungsreife aus materiell-rechtlicher Sicht grundsätzlich 21
22

-
15 -
keinen Anspruch mehr hat, und nicht erklärt, den Klageantrag nun auf den Nachzahlungsbetrag stützen
zu wollen (vgl. LG [X.] am Main, [X.] 2017, 1413; [X.],
[X.], 400, 401; [X.], 444; [X.], [X.] vom 18. Mai 2015 -
1
S 47/15, juris Rn. 3; [X.]t-Futterer/[X.], [X.], 13. Aufl., §
543 [X.] Rn. 141; wohl auch [X.], [X.], 638, 640, der darin zugleich ein Zulässigkeits-
und ein Schlüssigkeitsproblem sieht).

Dabei
wird verkannt, dass ein Kläger, der den Inhalt eines [X.] vorträgt, in das Ansprüche auf Nebenkostenvorauszahlungen eingestellt sind, beim Fehlen weiterer Erklärungen zum Ausdruck bringt, dass er diese Ansprü-che (und nicht Nachforderungen aus erteilten Abrechnungen) zum Gegenstand seiner Klage macht. Dass er sein Klagebegehren nicht umstellt, berührt allein die Schlüssigkeit (so zutreffend AG [X.] am Main, Urteil vom 24. [X.]anuar 2014 -
33 [X.] 3112/13, juris Rn. 2; vgl. ferner KG, [X.] 2002, 796), nicht aber die
[X.]estimmtheit der Klage.
Ändert
ein Kläger trotz eines -
grundsätzlich erforderli-chen -
Hinweises des Gerichts (§ 139 ZPO) seine Klage insoweit nicht ab (§§
263, 264 ZPO), verrechnet er also erbrachte Zahlungen mit nicht mehr be-stehenden Forderungen, dann ist die Klage nicht als unzulässig, sondern we-gen Unschlüssigkeit der geltend gemachten Forderungen (ganz oder teilweise) als unbegründet abzuweisen.
[X.]) Vor diesem Hintergrund
hätte das [X.]erufungsgericht bei der [X.]eurtei-lung der [X.]estimmtheit des Klagebegehrens (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht die allein
unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten maßgebliche Frage einbezie-hen
dürfen, ob die Klägerin zur Geltendmachung von rückständigen [X.] noch berechtigt war.
Für die [X.]estimmtheit der Klage ist
bei diesem ersten Prüfungsschritt
insoweit allein entscheidend, ob die Klägerin hin-reichend klargestellt hat, dass sie nicht erbrachte Nebenkostenvorauszahlun-gen nicht durch [X.] ersetzt hat.

23
24

-
16 -
Dies ist nach den diesbezüglich
verfahrensfehlerfrei getroffenen [X.], die im Revisionsverfahren nicht angegriffen [X.] sind, ausweislich des der Klage zugrundeliegenden [X.], in dem die [X.] nicht ausgebucht und durch Nachforderungen aus den [X.]etriebskostenabrechnungen ersetzt worden sind, der Fall. Dem hat das [X.]erufungsgericht -
anders als in seinem späteren Urteil vom 16. Mai 2017 (11
S 220/16, [X.]O) -
zwar insoweit Rechnung getragen, als
es zutreffend die
Abgabe einer Erklärung, ob nun Nachforderungen aus den erteilten [X.]etriebskostenab-rechnungen geltend gemacht werden, nicht für notwendig erachtet hat. Gleich-wohl hat es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung
Ausführungen zum materiell-rechtlichen [X.]estehen der Vorauszahlungsansprüche gemacht
und sich infolge-dessen bei der Anwendung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO -
wie seine weiteren Ausführungen zur Anwendung des § 366 Abs. 2 [X.] zeigen -
an den [X.] für die Schlüssigkeit des [X.] orientiert
("Dann kann das [X.] prüfen, ob den Anforderungen des § 366 Abs. 2 [X.] tatsächlich nachge-kommen wurde").

b)
Die ausschlaggebenden [X.]edenken des [X.]erufungsgerichts gegen die [X.]estimmtheit der
Klage bestehen allerdings darin, dass es Angaben der Kläge-rin dazu
vermisst, in welcher Höhe die erteilten Gutschriften und die erfolgte Zahlung auf die rückständigen [X.], auf die geltend gemachten Forde-rungen auf Nebenkostenvorauszahlung oder auf
die sonstigen in das Mietkonto eingestellten Ansprüche
anzurechnen sind. Auch insoweit hat es zu strenge Anforderungen an die [X.]estimmtheit des Klagebegehrens gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestellt.

Das [X.]erufungsgericht hat hierbei übersehen, dass eine Zuordnung der Klagegründe (hier: in das Mietkonto eingestellte Einzelforderungen nebst [X.]en und Zahlungen) zu dem gestellten Klageantrag durch sachgerechte 25
26
27

-
17 -
Auslegung des [X.] zu erfolgen hat. Dabei hat es weiter verkannt, dass zur [X.]estimmung des Streitgegenstands bei einer Klagehäufung auch ohne ausdrückliche
Verrechnungs-
oder Aufrechnungserklärung des [X.] bezüg-lich von ihm angeführter Zahlungen oder Gutschriften ein Rückgriff auf die [X.] [X.] des § 366 Abs. 2 [X.] (ggfs. in [X.]r Anwendung) in [X.]etracht kommt. Ob das [X.]erufungsgericht diese Maßstäbe beachtet hat, unterliegt in der Revisionsinstanz der uneingeschränkten [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 21.
[X.]uni 2016 -
II ZR 305/14, [X.], 1599 Rn.
13). Denn es geht um die Auslegung einer Prozesserklärung, die das [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ohne Ein-schränkungen nachprüfen und in freier Würdigung selbst auslegen darf ([X.], Urteile vom 18. [X.]uni 1996 -
VI [X.], N[X.]W-RR 1996, 1210 unter II
2; vom 2. [X.]uli 2004 -
V [X.], [X.], 1712 unter II
1; vom 21. [X.]uni 2016
-
II
ZR 305/14, [X.]O; Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 -
V[X.]
Z[X.] 15/17, juris
Rn.
13 [X.]).
[X.])
Zwar ist in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur
die
vom [X.]erufungsgericht ebenfalls vertretene Ansicht vorherrschend, dass bei der Gel-tendmachung eines Gesamtbetrages aus mehreren Forderungsarten vom Klä-ger im Einzelnen ausdrücklich vorzutragen ist, auf welche Einzelforderungen erfolgte Zahlungen oder erteilte Gutschriften zu verrechnen sind
beziehungs-weise verrechnet oder aufgerechnet wurden ([X.], [X.], 579; LG [X.] am Main, [X.]O; LG
Kempten, [X.]O; [X.], 444; [X.], [X.]eschluss vom 28. März 2013 -
24 [X.]/12, juris
Rn. 9; [X.], [X.], 304; [X.], [X.], 742; [X.], [X.] 2015, 1103;
[X.]t-Futterer/[X.], [X.]O; [X.]ub/[X.]/[X.], Handbuch der Geschäfts-
und Wohnraummiete, 4.
Aufl. 2014, [X.]; [X.]/[X.], [X.]etriebskosten-
und Heizkostenrecht, 8.
Aufl., [X.] Rn. 88; [X.] [X.]/[X.], 44.
Aufl.
Stand 1.
November 2017, §
535 Rn. 557; [X.], ZPO, 7.
Aufl., § 253 Rn.
16a;
28

-
18 -
[X.], [X.]O, S. 640 f.; aA [X.] ZPO/[X.], Stand: 1. Dezember
2017, §
253 Rn. 55.2; Musielak/[X.], ZPO, 14. Aufl., §
253 Rn. 27).

Diese Auffassung überspannt aber die an die [X.]estimmtheit einer sich aus mehreren Ansprüchen zusammensetzenden Zahlungsklage
zu stellenden Anforderungen.
Zwar darf der Kläger die Auswahl, über welche selbständigen Ansprüche bis zur Höhe der eingeklagten Forderung entschieden werden soll, nicht dem Gericht überlassen ([X.], Urteil vom 22. Mai 1984 -
VI [X.], N[X.]W 1984, 2346
unter II 1 a [X.]; [X.]eschluss vom 24. März 2011 -
I [X.], [X.]O
Rn.
9 f.). Sind aber -
wie im Streitfall -
die zu beanspruchenden Einzelfor-derungen nach Inhalt und Höhe konkret bezeichnet, ist es in der Regel im [X.] darauf, dass das Gesetz eine subsidiäre Verrechnungsreihenfolge bei nicht ausreichenden Teilleistungen des Schuldners auf eine Forderungsmehr-heit vorsieht (§ 366 Abs. 2 [X.]), unschädlich, wenn der Kläger sich nicht aus-drücklich oder nicht vollständig über die Anrechnung erfolgter Zahlungen oder erteilter Gutschriften erklärt (vgl. auch Senatsurteil vom 14. [X.]uli 2010 -
V[X.] ZR 229/09, N[X.]W-RR 2010, 1455 Rn. 16 [zur Individualisierung einer Forderung in einem
Mahnbescheid];
Musielak/[X.], [X.]O).

[X.]) Wie bereits unter [X.] a [X.] ausgeführt, ist es für die [X.]estimmtheit ei-ner Klage im Allgemeinen ausreichend, wenn der geltend gemachte Anspruch als solcher identifizierbar ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 18. [X.]uli 2000
-
X
[X.], [X.]O; vom 11. Februar 2004 -
V[X.] ZR 127/03, [X.]O; vom 16.
November 2016 -
V[X.] [X.], [X.]O; jeweils [X.]). Wann diese [X.] erfüllt sind, kann nicht
allgemein und abstrakt beantwortet werden;
viel-mehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben von den [X.]esonder-heiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzel-falls ab ([X.], Urteile vom 28. November 2002 -
I [X.], [X.]Z 153, 69, 75 [X.]; vom 14. Dezember 2006 -
I [X.], [X.]O; vom 10. [X.]uli 2015 -
V ZR 29
30

-
19 -
206/14, [X.]Z 206, 211 Rn. 9 [X.] [jeweils zu § 253 ZPO]; sowie
[X.], Urteile vom 23.
[X.]anuar 2008 -
V[X.] ZR 46/07, N[X.]W 2008, 1220 Rn. 13
[X.]; vom 23.
September 2008 -
XI [X.], N[X.]W-RR 2009, 544 Rn. 18
[X.]; vom 21.
Oktober 2008 -
XI [X.], N[X.]W 2009, 56 Rn. 18
[X.] [jeweils zu
§ 690 ZPO]).
Die Anforderungen an die [X.]estimmtheit eines Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des [X.]eklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechts-klarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des [X.] an einem wirksamen Rechts-schutz festzulegen ([X.], Urteile vom 28. November 2002 -
I [X.], [X.]O S.
75
f. [X.]; vom 14. Dezember 2006 -
I [X.], [X.]O [X.]; vom 10. [X.]uli 2015 -
V
ZR 206/14, [X.]O).
[X.]) Ob gemessen daran im konkreten Fall die
Anforderungen an die [X.] einer Klage erfüllt sind, beurteilt sich nicht allein nach der Fassung des Klageantrags. Inhalt und die Reichweite des Klagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des gestellten Klageantrags
bestimmt; vielmehr ist dieser
unter [X.]erücksichtigung der Klagebegründung auszulegen ([X.], Urteile vom 21. Februar 2012 -
X [X.], N[X.]W-RR 2012, 872 Rn. 23; vom 21. [X.]uni 2016 -
II ZR 305/14, [X.]O Rn.
12;
jeweils [X.]). Dabei ist im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht ([X.], Urteile
vom 18. [X.]uni 1996
-
VI [X.], [X.]O; vom 2. [X.]uli 2004 -
V [X.], [X.]O unter II 1 a; vom 2.
Dezember 2015 -
IV ZR 28/15, [X.]O Rn. 10; vom 21.
[X.]uni 2016 -
II ZR 305/14, [X.]O; [X.]eschlüsse vom 18. Dezember 2014
-
IX
Z[X.] 50/13, N[X.]W-RR 2015, 301 Rn. 10; vom 27. [X.]anuar 2015 -
II ZR 191/13, juris Rn. 10; vom 20. [X.]anuar 2016 -
I [X.], [X.], 1190
Rn. 15;
vom 30. Mai 2017 -
V[X.] Z[X.] 15/17, [X.]O
Rn. 14; jeweils [X.]).
31

-
20 -
Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen und nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll ([X.], Urteile vom 1. Dezember 1997 -
II ZR 312/96, N[X.]W-RR 1998, 1005 unter II 1; vom 2. [X.]uli 2004 -
V [X.], [X.]O; vom 2. Dezember 2015 -
IV
ZR 28/15, [X.]O). Zudem dient ein solches
Verfahrensverständnis
der Verwirkli-chung der verfassungsrechtlichen Ansprüche
der klagenden Partei auf effekti-ven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsst[X.]tsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; [X.], Urteil vom 21.
[X.]uni 2016 -
II
ZR 305/14, [X.]O; [X.]eschluss vom 27. [X.]anuar 2015 -
II
ZR 191/13, [X.]O).

dd) Die beschriebenen Auslegungsgrundsätze sind auch dann heranzu-ziehen, wenn zwar die vom Kläger zu beanspruchenden Forderungen nach In-halt und Höhe bestimmt sind, die hierauf erbrachten Zahlungen und Gutschrif-ten aber vom Kläger nur der Höhe nach angegeben und nicht ausdrücklich mit bestimmten Einzelforderungen verrechnet worden sind. Die von manchen Stimmen in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum geäußerten [X.]edenken gegen die [X.]estimmtheit der Klage ergeben sich in diesen Fällen letztlich [X.], dass eine klare Zuordnung geleisteter Zahlungen und erteilter Gutschriften vermisst wird. Eine solche Zuordnung kann aber auch stillschweigend erfolgen, etwa durch Angabe einer bestimmten Reihenfolge und/oder durch Rückgriff auf die Anrechnungsbestimmungen der §
366 Abs. 2, § 367 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 18. November 1993 -
IX ZR 244/92, [X.]Z 124, 164, 167 f.; vom 23. November 2000 -
IX ZR 155/00, N[X.]W-RR 2001, 1335 unter [X.] c; vom 7.
November 2001 -
V[X.] ZR 263/00, [X.]Z 149, 120, 124
[zur [X.]estimmtheit [X.]]; vom 14. [X.]uli 2010 -
V[X.] ZR 229/09, [X.]O
[zur Indivi-dualisierung eines Mahnbescheids];
Musielak/[X.], [X.]O; [X.]unglas, [X.], 673, 675
f.; derselbe, [X.], 89, 92 ff.; vgl. auch [X.], [X.], 753, 754; [X.], Urteil vom 3. [X.]uli 1997
-
8 [X.] 624/96, juris Rn.
17).
32
33

-
21 -

(1) Ein solches Vorgehen entspricht regelmäßig der wohlverstandenen Interessenlage des [X.]
(vgl. [X.]unglas, [X.], [X.]O S.
675; 2014, [X.]O S.
92) und ist auch im Hinblick auf die [X.]elange des
[X.]eklagten angemessen. Denn hierdurch ist gewährleistet, dass sämtlichen Prozessbeteiligten der Inhalt und der Umfang der geltend gemachten Forderungen hinreichend klar sind. Der [X.]eklagte wird ausreichend in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob und in wel-chem Umfang er sich gegen die geltend gemachten Forderungen zur Wehr set-zen will. Dabei wird das Risiko eines Unterliegens nicht von dem Kläger auf den [X.]eklagten abgewälzt, denn durch die vorgenommene Zuordnung der geleiste-ten Zahlungen oder erteilten Gutschriften wird dem Kläger nicht die Gefahr ab-genommen, dass seine Forderungen als unbegründet abgewiesen werden und damit -
anders als bei einer Klageabweisung als unzulässig -
wegen entgegen-stehender Rechtskraft grundsätzlich nicht mehr eingeklagt werden können. Dass sein Vortrag bei gebotener Auslegung als hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2
Nr.
2
ZPO anzusehen ist, bedeutet noch nicht, dass die gel-tend gemachten Forderungen auch schlüssig sind. Im Rahmen der Schlüssig-keitsprüfung kommt es vielmehr darauf an, ob die Forderungen, auf die [X.] vorzunehmen oder vorgenommen worden sind, tatsächlich auch
bestehen beziehungsweise bestanden haben.
Die zur Entscheidung berufenen Gerichte laufen auch nicht Gefahr, ihre Entscheidungsbefugnis nach § 308 Abs. 1 ZPO zu überschreiten beziehungs-weise eine nicht der Rechtskraft fähige und nicht vollstreckbare Entscheidung zu treffen. In der Heranziehung der [X.] des § 366 Abs.
2
[X.], gegebenenfalls in Verbindung mit § 396 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.], liegt auch kein Verstoß gegen die [X.] (so zutreffend [X.]unglas, [X.], [X.]O). Entgegen der
Auffassung des [X.]erufungsgerichts bestimmt damit nicht das Gericht
selbst, sondern die im Rahmen der Auslegung von [X.] bei einer
Verrechnung/Aufrechnung
bestehender Forderungen
mit Zah-34
35

-
22 -
lungen oder Gutschriften im Zweifel zu beachtende gesetzliche Rangfolge des §
366 Abs. 2 [X.] den Umfang des Klagebegehrens (unzutreffend auch [X.], [X.], 676, 678).
(2)
Dass die [X.] des § 366 Abs. 2 [X.] nach ihrem Wortlaut nur bei Forderungen aus mehreren Schuldverhältnissen gilt, hindert ihre Anwendung im Falle der Verrechnung von Zahlungen oder Gutschriften auf [X.] und Nebenkostenvorauszahlungen
nicht.
(a) [X.]ei unzureichenden Zahlungen auf Mieten aus verschiedenen Zeit-räumen hat
der [X.] die [X.]estimmung des §
366 Abs. 2 [X.] ent-sprechend herangezogen, weil die Mieten aus einem Schuldverhältnis geschul-det seien
([X.], Urteile vom 5. April 1965 -
V[X.] ZR 10/64, [X.]Z 1965, 628 unter II
1 c; vom 20. [X.]uni 1984 -
V[X.] ZR 337/82, [X.]Z 91, 375, 379; vom 9. Oktober 2014 -
IX [X.], [X.], 162 Rn.
22). Dabei wird allerdings übersehen, dass
§
366 [X.] das Schuldverhältnis im engeren Sinne, also die einzelne For-derung,
meint
und daher auch bei einer Mehrheit von Forderungen aus dem-selben Schuldverhältnis
(im weiteren Sinne)
direkt anwendbar ist (vgl. [X.]A[X.] 143, 1 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 366 Rn.
2; [X.]/
Olzen, [X.], Neubearb. 2016, § 366 Rn.
14; MünchKomm[X.]/[X.], 7.
Aufl.,
§ 366 [X.] Rn. 2; [X.], [X.], 15.
Aufl., § 366 Rn.
1;
jurisPK-[X.]/[X.], Stand: 30. Dezember 2016, § 366 Rn. 4; [X.]-
[X.]/[X.], [X.]O § 366 Rn.
1; [X.]/[X.], [X.], Stand: 1.
November 2017,
§ 366 Rn. 21). Einer Analogie bedarf es daher nicht, wenn die erbrachten Leistungen zur Tilgung von [X.] aus mehreren Zeiträumen
nicht ausreichen (vgl. [X.]/[X.], [X.]O; Münch-Komm[X.]/[X.], [X.]O; jurisPK/[X.], [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O).

36
37

-
23 -
(b) Eine analoge Anwendung des § 366 Abs. 2 [X.] ist deshalb nur in-soweit geboten, als erfolgte Zahlungen des Schuldners nicht ausreichen, um die jeweilige monatliche [X.]ruttomiete zu tilgen, weil es sich hierbei um eine ein-heitliche Forderung handelt, die sich aus verschiedenen [X.]estandteilen ([X.] zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung) zusammensetzt. Denn der [X.]un-desgerichtshof hat im Zusammenhang mit der [X.]estimmung der [X.]emessungs-grundlage für eine Minderung der Mietsache (§ 536 [X.]) mehrfach ausgespro-chen, dass der Vermieter eine einheitliche Leistung (Raumüberlassung; Neben-leistungen) erbringt, wofür der Mieter ebenfalls eine einheitliche Gegenleistung (Miete und [X.]etriebskosten) zahlt ([X.], Urteile
vom
6. April 2005 -
XII [X.], [X.]Z 163, 1, 7; vom 20. [X.]uli 2005 -
V[X.] ZR 347/04, N[X.]W 2005, 2773
unter
II 1 a; vom 13. April 2011 -
V[X.] ZR 223/10, N[X.]W
2011, 1806 Rn. 11).
([X.]) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] ist aber §
366 [X.] für das Verhältnis von rechtlich verselbständigten Forderungsteilen aus einem Schuldverhältnis entsprechend anzuwenden, also etwa in den Fällen der Teilabtretung (vgl. etwa [X.], Urteil vom 11. Mai 2006 -
VII ZR 261/04, [X.]Z 167, 337 Rn. 16 ff., 22 [X.]), der Erhebung einer Teilklage (vgl. etwa [X.], Urteile vom 13. [X.]uli 1973 -
V [X.], N[X.]W 1973, 1689 unter [X.] 2;
vom 6. November 1990 -
XI ZR 262/89, N[X.]W-RR
1991, 169 unter [X.]; jeweils [X.]) oder der Sicherung nur eines Teils der Forderung durch ein Grundpfand-recht ([X.], Urteil vom 13. [X.]uli 1973 -
V [X.], [X.]O). Diese Grundsätze gelten auch bei Teilzahlungen, die zur Deckung einer monatlichen [X.]ruttomiete, die sich aus der Nettomiete und der vertraglich vereinbarten [X.] zusammensetzt, nicht ausreichen.
([X.]) Zwar meinen einige Stimmen in der Literatur
im Hinblick darauf, dass Nettomiete und Nebenkostenvorauszahlung unselbständige Einzelpositio-nen einer einheitlichen Forderung sind, dass
§ 366 [X.] weder direkt noch ana-38
39
40

-
24 -
log anwendbar sei ([X.]t-Futterer/[X.], [X.]O,
§ 543 [X.] Rn. 86a; [X.]ieber,
[X.], 683, 686; jurisPK-[X.]/[X.], [X.]O Rn. 6; [X.]/
[X.], [X.]O Rn. 33). Die Gegenmeinung hält demgegenüber § 366 Abs.
2 [X.] für direkt ([X.],
[X.] 2001, 440, 441; [X.],
[X.] 2006, 255, 257; [X.],
[X.]O; LG [X.]erlin,
[X.] 2002, 1336), zumindest aber für entsprechend anwendbar ([X.], Urteil vom 12. August 2010 -
307
S
30/10, juris Rn. 13
f.; [X.]t-Futterer/Eisenschmid, [X.]O, § 536 [X.] Rn. 387;
[X.]/Olzen, [X.]O Rn. 15;
MünchKomm[X.]/
Häublein, 7.
Aufl., §
535 Rn. 157; [X.], Mietrecht aktuell, 4. Aufl., [X.] Rn. 102; Derleder, [X.], 654, 655; [X.],

[X.], 7, 8). Der Senat hat zu [X.]r Problematik bislang noch nicht Stellung bezogen. Er konnte in seiner Ent-scheidung vom 13. April 2011 (V[X.] ZR 223/10, [X.]O Rn. 11, 13) die vom dama-ligen [X.]erufungsgericht aufgeworfene Frage, ob ein monatlicher Minderungsbe-trag
in entsprechender Anwendung des § 366 Abs. 2 [X.] anteilig auf die [X.] und die monatliche [X.]etriebskostenvorauszahlung anzurechnen sei, of-fen lassen,
weil es im dortigen Fall in Ansehung der im Rahmen einer Minde-rung anzustellenden Gesamtbetrachtung letztlich rechnerisch keinen [X.] machte, ob der [X.] nur auf die Nettomiete oder auf das Gesamtentgelt verrechnet wurde.
([X.]) Im Streitfall besteht dagegen Anlass,
die Frage der Anwendbarkeit des §
366 Abs. 2 [X.] auf Teilzahlungen bei Nettomiete und geschuldeter Ne-benkostenvorauszahlung zu entscheiden. [X.]ei richtiger [X.]etrachtung weisen die Nettomiete und die vertraglich vereinbarte
Nebenkostenvorauszahlung, die das Gesamtentgelt des Mieters für die Leistungen des Vermieters bilden, weitge-hende rechtliche Eigenständigkeiten auf, die es rechtfertigen, bei unzureichen-den Zahlungen des Mieters auf die [X.]ruttomiete die Vorschrift des § 366 [X.] analog heranzuziehen
([X.], [X.]O
Rn. 13; [X.]/Olzen, [X.]O; vgl. ferner [X.], [X.]O S.
640).
Über die [X.]etriebskosten ist -
soweit keine [X.]

-
25 -
schale vereinbart ist -
jährlich abzurechnen (§ 556
[X.]); Vorauszahlungen auf die [X.]etriebskosten stellen damit keine endgültige Tilgung dieser Kosten dar
(vgl. etwa [X.], [X.]O
[X.]). Die Erhöhung der Nettomiete folgt anderen Regeln (§§
558 ff.
[X.]) als die Anpassung einer [X.]etriebskostenvorauszahlung (§
560
[X.]). Die daraus resultierende rechtliche Verselbständigung der beiden Mietbestandteile rechtfertigt eine entsprechende Anwendung des § 366
Abs. 1 und 2
[X.]. Denn die Interessenlage ist hier mit sonstigen anerkannten Fällen verselbständigter Forderungsteile vergleichbar.
Auch liegt eine planwidrige Regelungslücke vor
(aA [X.]t-Futterer/[X.], [X.]O, der aber andererseits § 366 [X.] bei unzureichenden [X.] auf Miete und [X.]etriebskostennachzahlungen direkt anwenden will [§ 543 [X.] Rn.
117]).
Denn der Gesetzgeber war bestrebt, nicht nur bei mehreren Hauptforderungen (§ 366
[X.]), sondern sogar bei mehreren Nebenforderun-gen (§
367
[X.]) ein einseitiges [X.]estimmungsrecht des Gläubigers [X.]
(vgl. Motive
II, [X.] ff.).
Diese gesetzgeberische Zielsetzung würde aber unterlaufen, wenn die bei der Schaffung der §§ 366, 367 [X.] ersichtlich nicht bedachten Fälle, dass sich Teile einer einheitlichen Hauptforderung recht-lich verselbständigt haben,
von einer
entsprechenden
Anwendung des § 366 Abs. 1 und 2 [X.] ausgenommen wären mit der Folge, dass nun doch dem Gläubiger
die Entscheidungsbefugnis darüber zufiele, auf welchen Teil die er-brachte Teilleistung angerechnet wird
(so aber [X.]t-Futterer/[X.], [X.]O,
§
543 [X.] Rn. 86a).

(3)
Die beschriebene Anwendbarkeit
des § 366 [X.] einerseits auf Miet-rückstände aus verschiedenen Zeiträumen und andererseits auf die Einzelbe-standteile offener
[X.]ruttomietrückstände hat zur Konsequenz, dass bei Fehlen einer Tilgungsbestimmung des Mieters
Zahlungen, die zur Deckung der Ge-42
43

-
26 -
samtforderungen nicht ausreichen, unter
Heranziehung der abgestuften An-rechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 [X.] zu verrechnen
sind.
(a) Da dem Vermieter -
abgesehen vom Fall einer Aufrechnung (§ 396 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.]) -
materiell kein [X.]estimmungsrecht bezüglich einer Anrech-nung unzureichender Zahlungen des Mieters auf die geltend gemachten
Außenstände zusteht, sondern sich die Verrechnung bei einer fehlenden [X.] direkt aus dem Gesetz (§ 366 Abs. 2 [X.]) ergibt, dessen Anwendung dem Gericht von Amts wegen obliegt (vgl. auch [X.], [X.], 685), kann von ihm -
entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts -
auch hinsichtlich der [X.]estimmtheit des Klagebegehrens nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht verlangt werden, dass er die aus seiner Sicht nach § 366 Abs. 2 [X.] maßgebliche Verrechnungsreihenfolge im Einzel-nen darlegt. Andererseits ist er aber nicht gehindert, zur Festlegung seines [X.] entsprechenden Vortrag zu halten. Dies wäre -
wie bereits ausge-führt -
auch wünschenswert.
Erfolgen solche Darlegungen, sind diese aber -
sofern nicht eine Auf-rechnungserklärung nach
§ 396 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.]
vorliegt
-
im Rahmen der [X.] ohne [X.]edeutung, wenn sie in Widerspruch zu § 366 Abs.
2 [X.] stehen, da allein das vom Gericht auszulegende Gesetz (§ 366 Abs. 2 [X.]) die Rangfolge der Verrechnung vorgibt
(vgl. hierzu Senatsurteil vom 9.
[X.]anuar 2013 -
V[X.] ZR 94/12, [X.]O Rn.
16,
sowie [X.]unglas, [X.], 89, 93
f.).
Solcher in Widerspruch zu § 366 Abs. 2 [X.] erfolgender Vortrag ist also nur für die [X.]estimmtheit des Klagebegehrens maßgebend.
Die dargestellten
Grundsätze gelten
entgegen der Auffassung der Revi-sionserwiderung
auch dann, wenn es nicht um Zahlungen des Mieters geht, sondern der Vermieter Gutschriften (etwa wegen Guthaben aus Nebenkosten-44
45
46

-
27 -
abrechnungen
oder
wegen unstreitiger
Mietminderungen) erteilt und gegen [X.] Forderungen des Mieters mit Mietforderungen aufrechnet, ohne zu bestim-men, welche Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden sollen. §
396 Abs. 1 [X.]tz 2 Alt. 1
[X.] verweist nämlich für diese Fälle auf
§ 366 Abs. 2 [X.]. Rechnet der Vermieter nicht (auch nicht stillschweigend) auf, sondern stellt er solche Gutschriften seinen Forderungen lediglich gegenüber, ohne
eine Zuord-nung zu bestimmten Forderungen vorzunehmen, ist darin -
entgegen der [X.] der Revisionserwiderung -
regelmäßig ein konkludenter Verweis auf die in §
366 Abs. 2 [X.] beschriebene
[X.] zu sehen. Da es sich hierbei aber nicht um eine Leistung des Schuldners handelt, ist die Vor-schrift des § 366 Abs. 2 [X.] hier allerdings nicht direkt anwendbar, sondern entsprechend heranzuziehen.
(b) Die danach im Allgemeinen beim Fehlen einer Zuordnung von [X.] oder Gutschriften gebotene (direkte oder analoge) Anwendung der Ver-rechnungskriterien des §
366 Abs. 2 [X.] zur [X.]estimmung des Inhalts und der Reichweite des Klagebegehrens ist, wenn [X.]ruttomietrückstände geltend ge-macht werden, in zweifacher Hinsicht vorzunehmen.
([X.]) Die Vorschrift des § 366 Abs. 2 [X.] ist (analog) zur Festlegung heranzuziehen, auf welchen [X.]estandteil der jeweiligen [X.]ruttomiete (Nettomiete oder geschuldete Nebenkostenvorauszahlung) die Zahlungen oder Gutschriften zu verrechnen sind. Dabei ist nicht das Auffangkriterium "anteilige Verrech-nung", sondern das Kriterium der "geringeren Sicherheit"
maßgebend.
Dies führt dazu, dass für die Tilgung der jeweiligen [X.]ruttomiete unzureichende [X.] oder Gutschriften zunächst auf die
darin enthaltene Forderung auf [X.] anzurechnen sind, weil diese
nach Eintritt der Abrechnungsreife
oder erfolgter Abrechnung grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann
und daher weniger sicher ist
als die Netto-47
48

-
28 -
mietforderung (vgl. etwa [X.],
[X.]O; [X.],
[X.]O; OLG [X.]ran-denburg,
[X.]O; [X.], [X.], 850, 852; LG [X.]erlin,
[X.]O; [X.], [X.]O
Rn. 15; MünchKomm[X.]/Häublein, [X.]O; [X.]/[X.], [X.]O,
§
366 Rn.
32; [X.], [X.]O Rn. [X.] 105; [X.],
[X.], 705; [X.], [X.]O;
aA Derleder, [X.]O S.
655
f.; [X.], [X.]O [anteilige Tilgung]; [X.]t-Futterer/
Eisenschmid, [X.]O, § 536 [X.] Rn. 388 [Nettomiete als lästigere Forderung]).
([X.]) Wird nicht nur eine offenstehende [X.]ruttomiete, sondern werden [X.]ruttomietrückstände aus verschiedenen [X.]ahren oder mehreren Monaten gel-tend gemacht, sind die Kriterien des § 366 Abs. 2 [X.] [X.] heran-zuziehen.
Dabei ist stets eine Anrechnung auf die ältesten Rückstände vorzu-nehmen.
Dies ergibt sich bei Mieten, die aus verschiedenen [X.]ahreszeiträumen stammen, daraus, dass die älteren Rückstände zuerst verjähren (vgl. § 199
Abs. 1 [X.]) und daher dem Kläger die geringeren
Sicherheiten bieten
([X.], Urteile vom 5. April 1965 -
V[X.]
ZR 10/64, [X.]O; vom 19. November 2008 -
XII [X.], [X.]Z 179, 1 Rn. 19; vom 9. Oktober 2014
-
IX
[X.], [X.]O;
[X.]unglas, [X.], 89, 93).
[X.]ezüglich der Mietrückstände, die im selben [X.]ahr angefallen sind und bei denen nach § 199
Abs. 1 [X.] regelmäßig zum glei-chen Zeitpunkt die Verjährung eintritt, folgt dies aus der Heranziehung des Kri-teriums "ältere Schuld"
([X.]unglas, [X.]O).
([X.]) Wie
diese beiden Verrechnungsweisen für die im Rahmen der Zu-lässigkeit der Klage erforderliche [X.]estimmung, welche [X.]eträge der Kläger bei [X.]ruttomietrückständen aus mehreren Monaten oder [X.]ahren geltend macht, mit-einander zu kombinieren sind, hängt davon ab, ob der Kläger die Gutschriften oder Zahlungen einzelnen Zeiträumen zugeordnet hat (etwa: Miete [X.]anuar 2017) oder nicht.

49
50

-
29 -
Erfolgt eine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Kläger die Zahlung beziehungsweise Gutschrift auf die für diesen Zeitraum geschuldete Nebenkostenvorauszahlung und an-schließend auf die für diesen Monat geschuldete Nettokaltmiete verrechnet. Übersteigt eine für einen
bestimmten Zeitraum erbrachte Zahlung oder [X.] die für diesen Zeitraum geschuldete [X.]ruttomiete ist der überschießende [X.]etrag -
bis er aufgebraucht ist -
gemäß §
366
Abs. 2 [X.] analog -
in abstei-gendem Alter -
auf die ältesten [X.] und anschließend -
wiederum beginnend mit der ältesten Schuld -
auf die [X.] anzurechnen.

Nimmt der Kläger bezüglich erbrachter Zahlungen oder Gutschriften [X.] Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum vor, sondern zieht diese lediglich vom [X.] ab, sind diese in Anwendung der Kriterien des § 366 Abs.
2
[X.] zunächst im absteigenden Alter auf die [X.]sforderungen (etwa [X.]anuar 2017; Februar 2017) und anschließend
-
wiederum beginnend mit der ältesten Forderung -
auf die Nettomietrückstände (etwa [X.]anuar 2017; Februar 2017) zu verrechnen.

c)
Ausgehend von den beschriebenen Grundsätzen hat die Klägerin bei
der gebotenen
sachgerechten
Auslegung ihres Klagebegehrens
durch die von ihr vorgetragene "Mietrückstandsaufstellung"
und die darin enthaltenen Anga-ben den Inhalt und die Reichweite ihres [X.]egehrens hinreichend bestimmt (§
253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die von ihr
beanspruchten Forderungen sind im [X.] nach Zeitraum, Höhe und Forderungsart bezeichnet, wobei die Klägerin noch in erster Instanz klargestellt hat, dass der monatlich verlangte [X.]etrag von [X.]. Die von den Vorinstanzen vermisste Zuordnung der erteilten Gutschriften und der erbrachten Zahlung ist -
was diese
nicht in 51
52
53

-
30 -
den [X.]lick genommen haben -
mit der Klageschrift unter stillschweigender [X.]e-zugnahme auf die Verrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 [X.] erfolgt. In der [X.]erufungsinstanz hat sich die Klägerin sogar ausdrücklich auf die von [X.]r gesetzlichen Regelung vorgesehene [X.] berufen.

[X.])
Dass die Klägerin in erster Instanz bezüglich der Verrechnung der von ihr in der Forderungsaufstellung berücksichtigten drei Gutschriften und der erfolgten Einmalzahlung der Mieter keine ausdrückliche Anrechnung auf
ihre aufgelisteten Forderungen vorgenommen hat, berechtigte das Amtsgericht nicht, die Klage als unzulässige [X.]klage zu behandeln. Da -
wie eingangs bereits dargelegt -
bei [X.] im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht, ist letztlich maßgebend, ob sich aus der Aufstellung der Klägerin und ergänzender Heranziehung der [X.] des §
366 Abs. 2 [X.] eine Zuordnung der Gutschriften und der Zahlung auf die Außenstände vornehmen lässt. Dies ist -
wie nachfolgend näher darzustellen sein wird -
der Fall.
Soweit die Revisionserwiderung eine Heranziehung des § 366 Abs.
2
[X.] mit der [X.]egründung verneinen will, das [X.]erufungsgericht habe die Erklärungen der Parteien, insbesondere der [X.]eklagten dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin habe frei darüber entscheiden können, wie die Zahlungen der [X.]eklagten zu verrechnen gewesen seien,
sind solche Feststellungen
dem [X.]eru-fungsurteil nicht zu entnehmen.
Vielmehr hat das
[X.]erufungsgericht mehrfach ausgeführt, dass sich die von der Klägerin vorgenommene
Verrechnung in ma-teriell-rechtlicher Hinsicht an § 366 Abs. 2 [X.] zu orientieren habe; es hat aber für die Zulässigkeit der Klage verlangt, dass die Klägerin im Einzelnen die [X.] der gesetzlichen Kriterien vorzunehmende
[X.] be-schreibt.
Damit überspannt es jedoch -
wie oben unter [X.] (3) (a) im Einzel-54
55

-
31 -
nen ausgeführt -
die Anforderungen an die [X.]estimmtheit des Klagebegehrens (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

(1)
Die sich aus der [X.]etriebskostenabrechnung vom 12. November 2014 für das [X.]ahr

war
zur [X.]estim-mung des Umfangs des Klagebegehrens (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nach der oben unter I[X.] dd (3) (b) im Einzelnen beschriebenen Vorgehensweise ge-mäß §
366 Abs. 2 [X.] analog auf die älteste Nebenkostenvorauszahlungsfor-derung
anzurechnen. Die Klägerin hat in ihrer tabellarischen Aufstellung keine hiervon abweichende Zuordnung vorgenommen. Daher war
die Gutschrift auf die für den Monat Oktober 2013 geltend gemachte Nebenkostenvorauszahlung zu verrechnen, so dass die Klägerin für diesen Monat die Nettomiete von
ü-glich 99,98

gemacht
hat.
(2) [X.]ezüglich der von den Mietern erbrachten
Zahlung

war
ein Rückgriff auf die Verrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 [X.] nur ergänzend erforderlich. Denn die Klägerin hat diese Zahlung unter der Rubrik "gezahlt"
der offenstehenden [X.]ruttomiete für Februar 2015 gegenübergestellt. Dass trotz dieser expliziten Angabe eine Zuordnung zur Miete Februar 2015 nicht beabsichtigt war, war
ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nicht zu entneh-men. Der
damit aus der Aufstellung zu entnehmenden
Zuordnung zu einem bestimmten Monat gebührte
der Vorrang
vor der gesetzlichen Anrechnungsbe-stimmung. Die Stufenfolge des § 366 Abs. 2 [X.] war
aber insoweit heranzu-ziehen, als die Klägerin
keine Aussage darüber getroffen hat, auf welche der [X.]estandteile der [X.]ruttomiete (Nettomiete oder Nebenkostenvorauszahlung) zu-nächst
eine Anrechnung erfolgen sollte. Daher war
die Zahlung von 400

analoger Heranziehung der genannten Vorschrift in Höhe von 146

Vorauszahlungsforderung für den Monat Februar 2015 und in Höhe von weite-56
57

-
32 -

bedeutete, dass die Klägerin für diesen Monat nur eine restliche Nettomiete von gemacht
hat.

(3)
[X.]ei der "Gutschrift Miete April 2015"
bedurfte
es nicht einmal einer ergänzenden (analogen) Anwendung des § 366 Abs. 2 [X.]. Denn die Klägerin hat mit dieser [X.]ezeichnung hinreichend deutlich gemacht, dass sie von der in der vorherigen Zeile aufgeführten vollen [X.]ruttomiete für den Monat April 2015 den infolge der vorzeitigen [X.]eendigung des Mietverhältnisses zum 8. April 2015 letztlich nicht geschuldeten
Anteil der [X.]rut(für 22 Tage) den Mietern gutgeschrieben hat, so dass sie bezüglich April 2015 nur noch anteilig für acht

s-

(4)
Die aus der [X.]etriebskostenabrechnung vom 4. November 2015 für das
[X.] resultierende Gutschrift

war
mangels Zuordnung der Klägerin anhand der Rangfolge des § 366 Abs. 2 [X.] auf die verbliebenen [X.], dabei beginnend mit den ältesten Ansprüchen, zu verrechnen. Da nach der Anrechnung der ersten Gutschrift in [X.],
hatte
zuerst eine Anrechnung auf diese Restforderung zu erfolgen. Danach war
eine Verrechnung auf die [X.] für den Monat November 2013 und anschließend für den i-war
auf die Nebenkostenvorauszahlung für den Monat [X.]anuar 2014 anzurechnen.

(5) Die Klägerin hat demzufolge in erster Instanz für die Monate Oktober bis Dezember 2013 nur die Nettomiete, für den Monat [X.]anuar 2014 die Netto-58
59
60

-
33 -

ahlung, für den Monat Februar

sowie
für den Monat April 2015 einen [X.]e-
Für die übrigen Monate hat sie -
wie sich aus der eingereich-ten
Aufstellung
ergibt -
die volle [X.]ruttomiete geltend und daneben die dort [X.] sonstigen Forderungen (Gebühren verschiedener Art) zum Gegen-stand ihrer Klage gemacht. Damit war das Klagebegehren bereits in erster In-stanz hinreichend bestimmt im Sinne
des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
[X.]) Durch eine im [X.]erufungsverfahren bezüglich der Verrechnung der in zweiter Instanz abgegebene abweichende Erklärung hat die Klägerin allerdings die diesbezüglich und hinsichtlich der nachfolgenden in erster Instanz vorgenommene Anrechnung und damit auch den Streitgegenstand verändert. Auch bei [X.]erücksichtigung des in zweiter Instanz geänderten [X.] hätte eine Klageabweisung als unzulässig aber nicht erfolgen dürfen.
(1)
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin
hat bezüglich der Zahlung -
wie auch bei den
Gut--
die von
Amts wegen zu beachtende [X.] Verrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 [X.]; die Klägerin habe deutlich gemacht, dass die Zahlung und die beiden Gutschriften mit den [X.] bestehenden [X.] zu verrechnen gewesen seien. Eine Zuord-für Februar 2015 sei nicht möglich, weil nicht ansatzweise klar gewesen sei, ob diese Leistung von den Mietern
für Feb-ruar 2015 oder für einen anderen Monat bestimmt gewesen sei.

(2)
Mit dieser Erklärung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu verstehen gegeben,
dass die Klägerin bei der Zahlung und den genannten zwei 61
62
63

-
34 -
Gutschriften ausschließlich eine Verrechnung nach den Grundsätzen des § 366 Abs. 2 [X.] vornehmen will. Soweit er darauf verweist, dass eine Verrechnung mit den "ältesten bestehenden Mietforderungen"
zu erfolgen habe, hat er damit bei verständiger Würdigung in verkürzter Form zum Ausdruck gebracht, dass für die Anrechnung die oben unter I[X.] dd (3) (b) beschriebenen, von der höchst-
und obergerichtlichen Rechtsprechung geprägten
Grundsätzen
maß-geblich seien. Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts war die
Kläge-rin, wie bereits an früherer Stelle ausgeführt, nicht gehalten, die sich hieraus ergebende Zuordnung der Zahlung und der Gutschriften im Einzelnen konkret darzulegen.
(3) Eine solche (Teil-)Umstellung ihres Klagebegehrens (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 7. November 2001 -
V[X.] ZR 263/00, [X.]O) war der Klägerin auch noch im [X.]erufungsverfahren möglich. Es handelte
sich hierbei um eine nach § 264 Nr. 2
ZPO zulässige Klageänderung, die im [X.]erufungsverfahren nicht an den Anforderungen des § 533 ZPO zu messen ist (grundlegend [X.], Urteil vom 19. März 2004 -
V [X.], [X.]Z 158, 295, 305 f.). An dem zu-grundeliegenden Lebenssachverhalt hat sich durch die in der [X.]erufungsinstanz abgegebene Erklärung nichts
geändert
(vgl. auch LG [X.]/Oder, [X.] 2013, 813, das für den dortigen [X.]chverhalt §
264 Nr. 1 ZPO anwendet). Es werden nach wie vor [X.]ruttomieten für den Zeitraum von Oktober 2013 bis April 2015 geltend gemacht. Lediglich der Höhe nach ergeben sich bezüglich einzelner Mietbestandteile [X.]erechnungsunterschiede
(vgl. auch [X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., § 264 Rn. 2, 3a).
Ausgehend von der in zweiter Instanz ausdrücklich erfolgten [X.]ezugnah-me auf § 366 Abs. 2 [X.] war

-
wie auch bereits in erster Instanz -
auf die Nebenkostenvorauszahlung für den Mo-nat Oktober 2013 zu verrechnen. Veränderungen ergaben sich aber hinsichtlich 64
65

-
35 -

-
wie in erster Instanz -
auf die Nebenkostenvorauszahlung für Februar 2015 und ergänzend auf die Nettomiete für diesen Monat anzurechnen war, sondern in ausschließlicher An-wendung der Grundsätze des § 366 Abs. 2 [X.] zunächst auf den noch offenen Rest der [X.] für die Monate November und Dezember n-vorauszahlung [X.]anuar 2014. Die geänderte Zuordnung der Zahlung hatte
auch Auswirkungen
auf die ebenfalls nach den Grundsätzen des § 366 Abs. 2 [X.] war in der [X.]e-rufungsinstanz zunächst auf die noch verbliebene Forderung auf Nebenkosten-vorauszahlung für den Monat [X.]anuar 2014 (s-der restlichen

verrechnen. [X.]ezüglich der Zuordnung der "Gutschrift Miete April 2015"
hat die Klägerin im [X.]erufungsverfahren keine abweichende Erklärung abgegeben, so dass die in erster Instanz maßgebliche Zuordnung weiter maßgeblich war.
(4) Die Klägerin hat damit in zweiter Instanz bezüglich der Monate Okto-ber 2013 bis einschließlich Februar 2014 nur die [X.], für den Monat März 2014 s-zahlungen und für die Monate April 2014 bis März 2015 die volle [X.]ruttomiete sowie für den Monat April 2015 -
wie schon in erster Instanz -

(5) Die teilweise Umstellung der Zuordnung der erfolgten Zahlung und [X.]erufungsverfahren unbeachtlich. Denn die darin liegende nähere Aufgliede-rung der Klageforderung stellt nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichts-66
67

-
36 -
hofs kein Angriffs-
oder Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO dar,
sondern gehört zum Angriff selbst (vgl. Senatsurteil vom
9. [X.]anuar 2013
-
V[X.] ZR 94/12, [X.]O Rn. 9 [X.]; aA LG [X.]
am Main, [X.]O).

[X.]) In der Revisionsinstanz
hat die Klägerin die beiden aus den [X.]etriebs-ebenfalls auf die Nebenkostenvorauszahlungen aus den [X.]ahren 2013 und 2014 verrechnet. Dass sie dabei eine leicht geänderte Anrechnung vorgenommen hat

sie
ausschließlich auf die Nebenkostenvorauszahlungen für das [X.] verrechnet), ist [X.]. Denn sie hat die [X.]erechnung allein zu dem Zweck angestellt, sämtli-che [X.] aus den [X.]ahren 2013 und 2014 sowie für das Rumpfjahr 2015 vom Revisionsverfahren auszunehmen. Sie hat Revision ausdrücklich nur insoweit eingelegt, als die Klage hinsichtlich der

acht Tage im April 2015) und der daneben geltend gemachten [X.]en (3 x 3

e-benforderungen geltend gemachten Mahngebühren und außergerichtlichen Teilerledigungserklärung wegen e-sen worden ist.
Auf den Umstand, dass nach ständiger Rechtsprechung eine reine Klarstellung eines bereits zuvor hinreichend bestimmten Klagebegehrens noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden kann (st. Rspr.; vgl. [X.], Ur-teil vom 3. Dezember 1953 -
[X.]
ZR 66/52, [X.]Z 11, 192, 195 f.; vom 7. No-vember 2001 -
V[X.] ZR
263/00, [X.]O), kommt es angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht an.
68

-
37 -
[X.].
Nach alledem kann das Urteil des [X.]erufungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen [X.]estand haben; es ist
daher insoweit
aufzu-heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die [X.]che ist nicht zur Endentscheidung reif, da das [X.]erufungsgericht keine Feststellungen zur [X.]egründetheit der geltend gemach-ten Forderungen getroffen hat. Sie ist deshalb im Umfang der Aufhebung zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuver-weisen (§ 563 Abs. 1 [X.]tz 1
ZPO).
[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Kosziol
Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 11.02.2016 -
33 [X.] 3928/15 (94) -

LG [X.] am Main, Entscheidung vom 14.02.2017 -
2-11 S 61/16 -

69

Meta

VIII ZR 68/17

21.03.2018

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2018, Az. VIII ZR 68/17 (REWIS RS 2018, 11975)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11975

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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