Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2000, Az. XII ZB 16/96

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3437

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[X.] ZB 16/96vom19. Januar 2000in der [X.]:ja[X.]: nein[X.] § 1587 a Abs. II, VI; [X.] § 55Zur Methode der "Ruhensberechnung" einer Beamtenversorgung für Zwecke [X.] (Abgrenzung zum [X.] vom 6. Juli 1983 - [X.]/81 - FamRZ 1983, 1005 ff.).BGH, Beschluß vom 19. Januar 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Januar 2000 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]:Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der [X.] des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des [X.] vom 20. Dezember 1995 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an [X.] zurückverwiesen.Die weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.[X.]: bis 4.000 [X.].Gründe:[X.] Parteien haben am 24. Februar 1968 die Ehe geschlossen, aus derzwei Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) [X.] November 1982 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes (Antrag-steller) wurde mit Verbundurteil vom 18. Mai 1983 die Ehe geschieden, (inso-- 3 -weit rechtskräftig seit 15. Juli 1983) und unter anderem der Versorgungsaus-gleich geregelt.Bezogen auf die Ehezeit vom 1. Februar 1968 bis 31. Oktober 1982(§ 1587 Abs. 2 [X.]) hatte das Amtsgericht auf der Grundlage der [X.] auf seiten der Ehefrau gesetzliche [X.] bei [X.] für Angestellte (weitere Beteiligte zu 3, im [X.] [X.]) in Höhe von monatlich 66,70 [X.] und auf seiten des Ehemannes ge-setzliche [X.] bei der [X.] von 80,50 [X.] festgestellt und den Versorgungsausgleich gemäߧ 1587 b Abs. 1 [X.] in der Weise geregelt, daß es gesetzliche [X.] in Höhe des hälftigen Wertunterschieds, nämlich monatlich 6,90 [X.],auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen hat. Dabei hat es nicht berück-sichtigt, daß der Ehemann seit 20. Oktober 1970 in das Beamtenverhältnis beider [X.] übergewechselt ist und dort eine Anwartschaft [X.] erworben hat. Es hat dementsprechend die [X.] am Verfahren beteiligt und ihr die Entscheidung auch nicht zugestellt.Nachdem das Bundeseisenbahnvermögen (weitere Beteiligte zu 1, imfolgenden [X.]) - als Rechtsnachfolger der [X.] u.a. in [X.] auf beamtenversorgungsrechtliche Fragen einschließlich des [X.] - anläßlich einer Anfrage des Ehemannes zur Höhe seiner Versor-gungsanwartschaften Kenntnis von der Existenz des Scheidungsurteils erhal-ten hatte, wurde ihm dieses auf entsprechende Bitte am 29. März 1995 zuge-stellt. Das [X.] hat daraufhin am 12. April 1995 Beschwerde eingelegt und [X.], über den Versorgungsausgleich auf der Grundlage neuer Auskünfteunter Einbeziehung der Beamtenversorgungsanwartschaft des Ehemannes zuentscheiden.- 4 -Das [X.] hat für die Ehegatten bei den Versorgungsträ-gern neue Auskünfte erhoben. Danach hat der Ehemann in der Ehezeit bei [X.] gesetzliche [X.] in Höhe von mo-natlich 80,17 [X.] und bei dem [X.] unter Berücksichtigung von [X.] eine Anwartschaft auf Ruhegehalt von monatlich 615,09 [X.], die Ehefrau gesetzliche [X.] bei der [X.] (einschließlichKindererziehungszeiten) von monatlich 120,61 [X.].Das [X.] hat in Abweichung von der Berechnung der [X.] des [X.], die auf der Grundlage der [X.]srechtsprechungzur Anwendung der Ruhensvorschriften beruht, für den Ehemann eine monatli-che Anwartschaft auf Ruhegehalt in Höhe von 603,53 [X.] für die Ehezeit zu-grunde gelegt und den Versorgungsausgleich gemäß § 1587 b Abs. 2 [X.] inder Weise geregelt, daß es in Höhe des hälftigen Wertunterschieds der [X.] erworbenen Versorgungsanrechte [(603,53 [X.] 80,17 [X.] -120,61 [X.]) : 2 =] 281,55 [X.] monatliche [X.] für die Ehefrauzu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes begründet hat.Dagegen richten sich die zugelassenen Beschwerden des [X.] und [X.]. Während das [X.] eine Entscheidung nach den bisherigen [X.] zu § 55 [X.] anstrebt, will der [X.] die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen,weil er die Beschwerde des [X.] für unzulässig [X.] 5 -I[X.] weitere Beschwerde des [X.] ist zulässig und führt zur [X.] Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Die weitere Be-schwerde des Ehemannes ist [X.] Zutreffend hat das [X.] die Beschwerde des [X.] ge-gen das Urteil des Amtsgerichts vom 18. Mai 1983 als zulässig angesehen.Zwar beginnt die Berufungs- bzw. Beschwerdefrist gemäß § 516 Halbs. 2 i.V.m.§ 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach [X.] der Entscheidung zu laufen. Davon ist jedoch dann eine Ausnahme zumachen, wenn die beschwerte Partei oder ein am Verfahren Beteiligter [X.] nicht geladen und in ihm nicht vertreten war und auchsonst keinen Anlaß hatte, sich über den Fortgang des Verfahrens zu unter-richten (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 22. Februar 1995 - [X.] - [X.], 800; vom 2. März 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 827; vom [X.] - [X.] - BGHR ZPO § 516, Fristbeginn 8).Das war hier der Fall. Denn die Rechtsvorgängerin des [X.], die [X.], war seinerzeit nicht am amtsgerichtlichen Verfahren betei-ligt worden.Entgegen der Auffassung des Ehemannes ist das [X.] als Träger [X.] durch die Entscheidung des Amtsgerichts, die die [X.] [X.] nicht in den Versorgungsausgleich ein-bezogen hat, auch beschwert. Die Beschwerdeberechtigung eines Versor-gungsträgers ergibt sich immer dann, wenn der Versorgungsausgleich mit ei-nem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbundenist, der nicht nur vorliegt, wenn Versorgungsanrechte bei ihm abgezogen oder- 6 -gutgeschrieben, sondern auch, wenn bei ihm bestehende Anrechte zu Unrechtnicht in den Ausgleich einbezogen werden. Denn wegen der Ungewißheit deszukünftigen Versicherungsverlaufs läßt sich regelmäßig nicht feststellen, obsich der Versorgungsausgleich im konkreten Fall zum Nachteil eines Versor-gungsträgers auswirkt (st.Rspr. vgl. [X.] vom 20. Dezember 1995- [X.] 128/95 - [X.], 482; [X.]/[X.]/Sedemund-TreiberEherecht 3. Aufl. § 621 e Rdn. 9 m.[X.] Zu Recht hat das [X.] die vom [X.] berücksichtigte Beamtenversorgung in den Ausgleich einbezogen. Zwarist dem Ehemann nicht vorzuwerfen, daß er diese Versorgung, die den Haupt-teil seiner in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ausmacht, ver-schwiegen habe; er hat sie vielmehr ordnungsgemäß im [X.] an-gegeben. Daß das Amtsgericht die Höhe dieser Versorgung nicht ermittelt [X.] nicht in den Ausgleich einbezogen hat, rechtfertigt es aber nicht, die Ent-scheidung aufrechtzuerhalten. Denn es gibt keinen allgemeinen Vertrauens-schutz für die Beibehaltung fehlerhafter, nicht rechtskräftiger Entscheidungen.Dessen ungeachtet müßte der Ehemann die Einbeziehung seiner Beamtenver-sorgung auch dann hinnehmen, wenn die fehlerhafte Entscheidung rechtskräf-tig geworden wäre und später im Rahmen des § 10 a VAHRG abgeändert [X.] Im übrigen kann die Entscheidung des [X.]s nicht be-stehenbleiben. Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rentezusammen, unterliegt sie gemäß § 55 Abs. 1 [X.] einer Kürzung, soweitsie zusammen mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 [X.] be-stimmten Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetz-liche Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils- 7 -der Beamtenversorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 62. Halbs. [X.] auch für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. [X.], die der [X.] bisher hierzu entwickelt hat, muß sich derausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgungfür die Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzustellenden Aus-gleichswertes jedoch nur insoweit entgegenhalten lassen, als es auf dem [X.] gesetzlichen Rente beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat undan der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat. Der nach Maßgabe des § 55[X.] zunächst zu ermittelnde volle Kürzungsbetrag ist daher im Verhältnisder ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen [X.] bzw.Entgeltpunkten aufzuteilen. Der so erzielte ehezeitanteilige Kürzungsbetrag istvon der Beamtenversorgung abzusetzen. Deren Ehezeitanteil ist anschließenddurch Quotierung im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zur [X.] zu ermitteln (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 1. Dezember 1982- [X.] - FamRZ 1983, 358 ff.; vom 6. Juli 1983 - [X.] [X.] 1983, 1005 ff.; vom 12. März 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 563,564 und ständig).Der [X.] hat in seiner Auskunft, die diesen Grundsätzen folgt, die in [X.] einzustellende gekürzte ehezeitliche Beamtenversorgung mit615,09 [X.] mitgeteilt. Sie errechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbe-zügen des Ehemannes zum Ehezeitende in Höhe von 2.443,41 [X.], die [X.] erreichbaren Gesamtzeit von 47,35 Jahren bis zur Altersgrenze und ei-nem dementsprechenden Ruhegehaltssatz von 75 % ein Ruhegehalt von1.832,56 [X.] monatlich ergeben. [X.] wurde die [X.] dieses Ruhegehalts (152,71 [X.]), so daß das [X.] von einem Ruhe-gehalt von 1.985,27 [X.] ausgegangen ist. Die Höchstgrenze aus der Dienstal-tersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe beläuft sich- 8 -für die Monate Januar bis November auf 2.077,53 [X.]; für den [X.] wurde sie verdoppelt auf 4.155,06 [X.]. Aus der gesetzlichen Rentenversi-cherung bei der Bahnversicherungsanstalt hat der Ehemann monatliche [X.] von insgesamt 286,86 [X.] erworben. Die Summe aus demRuhegehalt (ohne Sonderzuwendung) und der gesetzlichen Rente übersteigt inden Monaten Januar bis November die maßgebliche Höchstgrenze von2.077,53 [X.] um 41,89 [X.]. Bei einer Verdoppelung der Höchstgrenze und [X.] im Monat Dezember ergab sich kein weiterer Ruhensbetrag. [X.] die gesetzliche Rente verursachte, auf das Gesamtjahr bezogene durch-schnittliche Ruhensbetrag wurde mit (41,89 [X.] x 11/12 =) 38,40 [X.] ermittelt.Hieraus hat das [X.] den ehezeitlich verursachten [X.] nach [X.] der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erworbenen [X.] errechnet (hier: 38,40 [X.] x 2,6618/9,5239 = 10,73 [X.]). Es ist [X.] zu einem gekürzten Ruhegehalt von (1.985,27 [X.] - 10,73 [X.] =)1.974,54 [X.] gelangt. [X.] auf die Ehezeit nach dem Verhältnis der [X.] in der Ehe zur Gesamtdienstzeit (14,75 / 47,35) hat es die ehezeitlich ge-kürzte Beamtenversorgung mit 615,09 [X.] angegeben.4. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 740abgedruckt ist, sieht darin eine einseitige Verletzung des Halbteilungsgrund-satzes zu Lasten des Beamten, weil die vor der Ehe erworbene Rente unbe-rücksichtigt bleibe. Das könne insbesondere bei aufeinanderfolgenden Ehen,bei denen in der ersten nur die gesetzliche Rente, in der zweiten nur die [X.] erworben worden sei, zu einer über die Halbteilung [X.] Belastung des Beamten führen. Statt dessen sei sicherzustellen,daß der [X.] vor der Ehe ein angemessener Teil der Versorgungen zugeordnetwerde. Das könne in ähnlicher Weise wie bei betrieblichen Gesamtversorgun-gen und limitierten Betriebsrenten erreicht werden, bei denen von der [X.] -rechneten Gesamtversorgung zuerst der nicht in die Versorgungszeit [X.] der Grundversorgung abgezogen, danach das Ergebnis im[X.]/[X.]verhältnis aufgeteilt und von dem Rest der in die Betriebszeit fallendeEhezeitanteil der Grundversorgung abgezogen werde. Dabei sei im [X.] § 55 [X.] die unsichere Hochrechnung der gesetzlichen Rente nichterforderlich.Das [X.] berechnet danach zunächst wie bisher die fiktiveungekürzte Altersversorgung und den sich aus § 55 [X.] ergebendenvollen Kürzungsbetrag. In einer zweiten Stufe erfolgt der Abzug des nicht [X.] ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallenden Kürzungsbetrags von der fiktivenAltersversorgung. Dazu wird zunächst aus den entsprechenden Entgeltpunktenmit Hilfe des aktuellen [X.] die nicht in die Dienstzeit fallende gesetz-liche Rente ermittelt (hier aus den [X.]en bis 31. August 1963 und vom16. Februar bis 9. Oktober 1964 insgesamt 3,3199 Entgeltpunkte x 30,12 aktu-eller Rentenwert = 100 [X.] gesetzliche Rente). Sodann wird der nicht auf dieruhegehaltfähige Dienstzeit entfallende Kürzungsbetrag durch Aufteilung desvollen Kürzungsbetrags im Verhältnis dieses Rentenanteils zur Gesamtrentefestgestellt (38,40 [X.] x 100 [X.]/286,86 [X.] = 13,39 [X.]). Dieser Kürzungsbe-trag wird von der fiktiven Altersversorgung abgezogen (1.985,27 [X.] -13,39 [X.] = 1.971,88 [X.]). Das Ergebnis wird in einer dritten Stufe zeitratierlichnach dem Verhältnis der Dienstzeit in der Ehe zu der Gesamtdienstzeit aufge-teilt (1.971,88 [X.] x 14,75/47,35 = 614,26 [X.]). In der vierten Stufe wird der [X.] Ehezeit entfallende Kürzungsbetrag ermittelt (38,40 [X.] x 80,17 [X.]/286,86 [X.] = 10,73 [X.]) und von der gekürzten ehezeitlichen Beamtenversor-gung abgezogen (614,26 [X.] - 10,73 [X.] = 603,53 [X.]). Dementsprechend hatdas [X.] beim Ehemann eine gesetzliche Rentenanwartschaftvon 80,17 [X.] und eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung von 603,53 [X.]- 10 -(jeweils monatlich und ehezeitbezogen) in den Ausgleich eingestellt und [X.] der Beamtenversorgung für die Ehefrau gesetzliche [X.] von 281,55 [X.] begründet.5. Dem vermag der [X.] nur teilweise zuzustimmen. Er hält nach er-neuter Prüfung im Grundansatz an der bisherigen Methode zur Berechnung derauszugleichenden gekürzten Beamtenversorgung fest. In Abweichung von demim [X.] vom 6. Juli 1983 (aaO S. 1006 ff.) vertretenen Standpunkterachtet er es jedoch für geboten, den letzten Schritt der bisher angewandtenBerechnungsweise zu modifizieren: Nach der bisherigen Methode wurde dereheanteilige Kürzungsbetrag von der vollen ungekürzten Altersversorgung ab-gezogen und erst der Restbetrag gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 [X.] im [X.] der in die Ehe fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit aufgeteilt. [X.] im Ergebnis zu einer doppelten Quotierung des eheanteiligen [X.] und damit, wie das [X.] zutreffend ausführt, zu einereinseitigen, dem [X.] widersprechenden Erhöhung des [X.] der Beamtenversorgung (vgl. auch [X.] 1983, 466). Dieses Ergebnis wird vermieden, wenn zunächst der [X.] der ungekürzten Beamtenversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1[X.] ermittelt und dann hiervon der eheanteilige Kürzungsbetrag abgesetztwird (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 a Rdn. 81 "Berechnungsal-ternative"). Die systematische Stellung des § 1587 a Abs. 6 [X.] als erster Re-chenschritt vor der Ermittlung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1[X.] ("..., so ist für die [X.] von den sich nach Anwendung [X.] ergebenden gesamten Versorgungsbezügen auszuge-hen.") wiegt angesichts des § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. [X.], der nur eine sinn-gemäße Anwendung für den Fall des Zusammentreffens von gesetzlicherRente und Beamtenversorgung vorschreibt, nicht so schwer, als daß diese- 11 -übermäßige Verminderung in Kauf genommen werden müßte. Der [X.] hältdaher insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht fest.Im übrigen vermag er jedoch dem [X.] nicht zu folgen.Insbesondere bleibt der Grundansatz maßgebend, daß § 1587 a Abs. 62. Halbs. [X.] die Berücksichtigung der Ruhensregelung des § 55 [X.]nicht vorschreibt, soweit die konkurrierende gesetzliche Rente vor der [X.] wurde. Das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung, für den diegesetzliche Rente insoweit die Alimentationsaufgabe übernimmt, ist nur be-achtlich, soweit es auf [X.] beruht, die der Beamte in [X.] erworben hat und an denen sein Ehegatte infolgedessen im Wege [X.] zu beteiligen ist ([X.] vom 1. Dezember 1982 [X.] 361). Diese Berechnungsweise führt zu einem ausgewogenen Ausgleichzwischen den Ehegatten und gewährleistet, daß der Berechtigte nur die ehe-zeitlich bedingte Kürzung mittragen muß, der Verpflichtete aber andererseitsdie Auswirkungen seiner vorehezeitlich erworbenen [X.] Beamtenversorgung allein zu tragen hat ([X.]/[X.]/[X.]aaO; [X.]/[X.] [X.] 1998 § 1587 a Rdn. 505).Der [X.] hat in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 1982 (aaO)auch den Gesichtspunkt einer eventuellen Mehrbelastung in den Sonderfällenzweier aufeinanderfolgender Ehen, in denen in erster Ehe nur eine gesetzlicheRente, in zweiter Ehe nur eine Beamtenversorgung erworben wurde, geprüft,und bei erheblichen Auswirkungen auf die Möglichkeit einer Anwendung des§ 1587 c Nr. 1 [X.] verwiesen.Eine Heranziehung der für betriebliche Gesamtversorgungen und limi-tierte Betriebsrenten entwickelten Grundsätze (vgl. dazu [X.]sbeschlüssevom 25. September 1991 - [X.] 165/88 - FamRZ 1991, 1416 ff. und - [X.]- 12 -161/88 - FamRZ 1991, 1421 ff., und vom 5. Oktober 1994 - [X.] 129/92 [X.] 1995, 88 ff.), mit denen das [X.] in seiner zweiten Be-rechnungsstufe den Vorwegabzug der nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeitentfallenden Kürzung begründen will, ist im Rahmen des § 55 [X.] nichtveranlaßt. Während bei betrieblichen Gesamtversorgungen darauf zu achtenist, ob die [X.], während der die Anwartschaften der in die Gesamtversorgungeinbezogenen gesetzlichen Rente erworben worden sind, mit der für die Ge-samtversorgung maßgebenden [X.] übereinstimmt, wovon bei betrieblichenGesamtversorgungen nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann (vgl. [X.] vom 25. September 1991 aaO 1416, 1419), hebt § 55 [X.]nicht auf [X.] ab, sondern begrenzt ohne weitere Unter-scheidung die Höchstversorgung nach der eines "[X.]". Daher [X.] keine Notwendigkeit, den Kürzungsbetrag bestimmten [X.]en des [X.] zuzuordnen (vgl. [X.] vom 1. Dezember 1982 [X.]) bzw. die nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit entfallende Kürzung [X.] der nicht in die Dienstzeit fallenden Rente zu eliminieren.Eine solche, von der bisherigen Handhabung erheblich [X.] würde die ohnehin nicht einfache Ermittlung der gekürztenehezeitlichen Beamtenversorgung im übrigen unnötig erschweren. Die bisheri-ge Methode des [X.]s ist von der Rechtsprechung und Literatur ganz über-wiegend akzeptiert worden und hat sich auch in der Praxis der [X.] durchgesetzt (vgl. [X.]/[X.] aaO Rdn. 488 f., 505). Wie [X.] [X.] für Zivilsachen des [X.] im Beschluß vom4. Oktober 1982 ([X.] - [X.] - 85, 64, 66; ebenso [X.] 87, 150, 155 und[X.] 125, 218, 222) ausgeführt hat, treten im Falle einer durch gefestigtehöchstrichterliche Rechtsprechung gefundenen Gesetzesauslegung [X.] der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in den [X.] -grund und verlangen im allgemeinen ein Festhalten an der eingeschlagenenRechtsentwicklung. Ein Abgehen von dieser Kontinuität kann nur ausnahms-weise bei zwingenden oder deutlich überwiegenden Gründen hingenommenwerden. Solche sind hier - mit Ausnahme des oben erwähnten Punktes - schondeshalb nicht ersichtlich, weil es sich, wie auch das [X.] nichtverkennt, lediglich um geringfügige Abweichungen der [X.]. Darüber hinaus ist auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität bei den aufdem Gebiet des Versorgungsausgleichs zur Entscheidung anstehenden Mas-senfällen von entscheidender Bedeutung.6. Die Entscheidung des [X.]s kann daher nicht beste-henbleiben. Der [X.] ist nicht in der Lage, selbst abschließend auf [X.] der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der [X.] zu entscheiden. Die am 9. August 1995 erteilte Auskunft des [X.] über [X.] des Ehemannes berücksichtigt nicht die Regelungen desArt. 4 des [X.] und Versorgungsanpassungsgesetzes vom24. August 1994 ([X.]l. I 2229) und des Art. 4 des Bundesbesoldungs- [X.] 1996/1997 vom 24. März 1997 ([X.]l. [X.] wird - nunmehr zeitlich unbefristet - seit 1994 die Sonderzuwendungnicht mehr wie bisher in Höhe der jeweiligen laufenden Bezüge für Dezembergewährt, sondern ist hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlage auf den Standvon Dezember 1993 eingefroren und wird jährlich mit Hilfe eines [X.] ermittelt (Übergangsregelung § 13 Sonderzuwendungsgesetz,vgl. dazu [X.] vom 3. Februar 1999 - [X.] 124/98 - [X.]). Diese verringerte Sonderzuwendung wirkt sich auch auf die [X.] gekürzten Beamtenversorgung aus und kann zu einer weiteren Verringe-rung der ehezeitlichen Beamtenversorgung führen. Die für die Ehefrau [X.] September 1995 erteilte Auskunft der [X.] berücksichtigt noch nicht die durch- 14 -das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 ([X.]l. 1997 I 2998 [X.] Bewertung der Kindererziehungszeiten, mit der der [X.] angehoben wurde. Geändert hat sich ferner die Bewertung von Ausbil-dungszeiten.Die Sache muß daher an das [X.] zurückverwiesen wer-den, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann.[X.] [X.] [X.] [X.] Wagenitz

Meta

XII ZB 16/96

19.01.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2000, Az. XII ZB 16/96 (REWIS RS 2000, 3437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3437

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