Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2000, Az. XII ZB 175/96

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3269

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[X.] ZB 175/96vom2. Februar 2000in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Februar 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]:Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der [X.] 18. Zivilsenats - [X.] - des Kammerge-richts vom 17. September 1996 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das [X.].[X.]: 1.000 DM.Gründe:[X.] den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 16. Juni 1992 zugestelltenScheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) hat das Amtsgericht mit Ur-teil vom 28. Oktober 1992 die am 28. September 1972 geschlossene, kinderlosgebliebene Ehe der Parteien vorab geschieden. Während der Ehezeit(1. September 1972 bis 31. Mai 1992 - § 1587 Abs. 2 BGB) war der [X.] wissenschaftlicher Assistent an einer [X.] (Beamter auf [X.]). Aus dieser Tätigkeit hat er später im Wege der Nachversicherung [X.] -anwartschaften erworben. Im Anschluß daran hat er als Studienrat [X.] auf Beamtenversorgung erworben. Die Ehefrau hat gesetzliche [X.] bei der [X.]. [X.] hat den Versorgungsausgleich geregelt und dabei auf der [X.] der erteilten Auskünfte der Versorgungsträger auf seiten des [X.] in Höhe von 246,76 DM zugrunde gelegt,ferner eine wegen der gesetzlichen Rente gekürzte Anwartschaft auf Beamten-versorgung von 1.902,87 DM, jeweils monatlich und auf die Ehezeit bezogen.Auf seiten der Ehefrau hat es ehezeitliche gesetzliche Rentenanwartschaftenvon monatlich 1.045,55 DM in den Ausgleich einbezogen und gemäß § 1587 [X.]. 2 BGB zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die [X.] Rentenanwartschaften von 552,04 DM begründet.Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Kammer-gericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Be-schwerde des Ehemannes.II.Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung [X.] an das [X.] und [X.] haben die Ruhensberechnung derin den Versorgungsausgleich einzubeziehenden ehezeitanteiligen Beamten-versorgung des Ehemannes nach der bisherigen Berechnungsmethode [X.] durchgeführt (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 1. Dezember 1982 - [X.]/81 - FamRZ 1983, 358; vom 6. Juli 1983 - [X.] 794/81 - FamRZ 1983,1005; vom 12. März 1986 - [X.] 59/83 - FamRZ 1986, 563). Danach muß- 4 -sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamten-versorgung nur insoweit entgegenhalten lassen, als es auf dem Teil der ge-setzlichen Rente beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und ander der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat. Der nach Maßgabe des § 55BeamtVG zu ermittelnde volle Kürzungsbetrag ist daher im Verhältnis der [X.] erworbenen zu den insgesamt erworbenen Rentenanwartschaften bzw.Entgeltpunkten aufzuteilen, bevor er in die Ruhensberechnung nach § 1587 [X.]. 6 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB eingestellt wird.An diesem Grundansatz hält der [X.] fest. Er hat jedoch - mit dem [X.] bestimmten Beschluß vom 19. Januar 2000 ([X.]), [X.] verwiesen wird - entschieden, daß in Abweichung vom bisherigen [X.] im letzten Berechnungsschritt zunächst der Ehezeitanteil der unge-kürzten Beamtenversorgung zeitratierlich zu ermitteln ist und erst hiervon derehezeitanteilige Kürzungsbetrag abzusetzen ist. Damit soll im Ergebnis eineübermäßige Verringerung des ehezeitanteiligen Kürzungsbetrages vermiedenwerden, die sich ergeben würde, wenn wie bisher der ehezeitanteilige [X.] zunächst von der ungekürzten Beamtenversorgung abgesetzt underst aus der so gekürzten Beamtenversorgung der Ehezeitanteil zeit-ratierlichermittelt würde (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Eherecht, 3. Aufl. § 1587 [X.]. 81). Die so modifizierte Berechnungsmethode kann danach zu ei-nem dem Ehemann günstigeren Ergebnis führen.2. Die Entscheidung des [X.]s kann daher nicht beste-henbleiben. Der [X.] ist jedoch nicht in der Lage, selbst abschließend auf [X.] der bisherigen Auskünfte über die Versorgungsanrechte der [X.] zu entscheiden. Die Auskunft des Bezirksamtes vom 22. April 1994 über dieBeamtenversorgungsanwartschaft des Ehemannes berücksichtigt noch nicht- 5 -die Auswirkungen der gesetzlichen Änderungen zur jährlichen Sonderzuwen-dung, die seit 1994 nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge für [X.] gewährt wird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen [X.] Stand von Dezember 1993 eingefroren und jährlich mit Hilfe eines [X.] ermittelt wird (§ 13 Sonderzuwendungsgesetz, vgl. [X.]sbe-schluß vom 3. Februar 1999 - [X.] - FamRZ 1999, 713). Bei [X.] der Ehefrau hat sich ferner die Bewertung von Ausbil-dungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Rentenreform-gesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 ([X.] I 1997 S. 2998 f.) geändert.Die Sache muß daher an das [X.] zurückverwiesen wer-den, damit es die notwendigen Feststellungen treffen kann.[X.] Krohn [X.] [X.] [X.]

Meta

XII ZB 175/96

02.02.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2000, Az. XII ZB 175/96 (REWIS RS 2000, 3269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3269

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