Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2000, Az. XII ZB 55/97

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3019

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[X.] ZB 55/97vom23. Februar 2000in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Februar 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]:Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschlußdes 6. [X.] des [X.] am [X.] mit Sitz in [X.] vom 25. Februar 1997aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.[X.]: 1.000 DM.Gründe:[X.] den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 3. Februar 1994 zugestelltenScheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) hat das Amtsgericht die am23. September 1977 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und unter an-derem den Versorgungsausgleich geregelt. Der Ehemann war nach [X.] Juristischen Staatsprüfung am 7. Juli 1980 bis zu seiner Übernahme in denrichterlichen Dienst am 1. Oktober 1985 zunächst in privaten [X.] -sen versicherungspflichtig tätig. Hieraus und aus der Nachversicherung fürseine frühere [X.] als Regierungsinspektoranwärter und als Referendar im juri-stischen Vorbereitungsdienst hat er nach Auskunft der Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte ([X.] - weitere Beteiligte zu 1) vom 26. September 1994gesetzliche Rentenanwartschaften von insgesamt 677,46 DM monatlich erwor-ben. Den auf die Ehezeit vom 1. September 1977 bis 31. Januar 1994 (§ 1587Abs. 2 BGB) entfallenden Anteil hat das Amtsgericht aufgrund der Auskunft der[X.] mit 447,27 DM festgestellt. Die in der Ehe erworbene monatliche [X.] als [X.] hat es entsprechend der Auskunft des [X.] (weiterer Beteiligter zu 2) vom 2. November 1994 mit 1.704,12 DM er-mittelt. Dabei hat sich mangels Überschreitens der Höchstgrenze nach § 55[X.] keine Kürzung der Versorgung wegen der gesetzlichen [X.] ergeben. Auf seiten der Ehefrau, die nur beamtenrechtliche [X.] erworben hat, hat das Amtsgericht eine monatlicheehezeitliche Beamtenversorgungsanwartschaft von 1.070,31 DM in den [X.] einbezogen und auf dieser Grundlage auf ein noch zu er-richtendes [X.] der Ehefrau bei der [X.] [X.] von 223,64 DM übertragen (§ 1587 b Abs. 1 BGB) und ferner für sie [X.] der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes weitere [X.] in Höhe von 316,91 DM begründet, jeweils monatlich und bezo-gen auf das [X.] (§ 1587 b Abs. 2 BGB).Das [X.] hat die Beschwerde des Ehemannes, mit der ersich gegen eine seiner Auffassung nach zu seinen Lasten gehende doppelteBerücksichtigung von Ausbildungs- und Referendarzeiten, nämlich sowohl beider gesetzlichen Rente als auch bei der Beamtenversorgung, wendet, zurück-gewiesen.- 4 -Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des [X.].[X.] Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver-weisung der Sache an das [X.].1. Allerdings ist das [X.] entgegen der Auffassung [X.] zutreffend davon ausgegangen, daß dem [X.] seiten des Ehemannes sowohl seine auf Pflichtversicherungszeiten, [X.] und der Nachversicherung beruhenden gesetzlichen Renten-anwartschaften als auch die ungekürzte [X.]versorgung zugrunde zu legensind, bei der ebenfalls Studien- und Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig an-gerechnet wurden. Denn beide Versorgungsanrechte stehen dem Ehemann,bezogen auf das Ende der Ehezeit, ungeschmälert zu.Für die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist gemäß § 1587 [X.]. 2 Nr. 1 BGB bei der Beamtenversorgung von dem Betrag auszugehen,der sich zum [X.]punkt des [X.] aufgrund der [X.] als Versorgung ergäbe. Dabei sind alle [X.]en einzubeziehen, dieder Versorgung aufgrund der tatsächlichen beruflichen Laufbahn als ruhege-haltfähige Dienstzeiten nach den Bestimmungen des [X.] zugrunde gelegt werden, erweitert um die (noch fiktive) [X.] bis zur [X.] (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - [X.] - zur [X.] bestimmt). Als ruhegehaltfähig wurden danach gemäß §§ 6 und12 [X.] zutreffend auch diejenigen [X.]en anerkannt, die der Ehemannwährend der vorausgehenden [X.] als Regierungsinspektoranwärter, [X.] anschließenden Hochschulstudiums und während seines [X.] vor Aufnahme in das [X.] hat. Daß diese [X.]en auch bei der gesetzlichen Rente berücksichtigt [X.], entspricht geltendem Recht und rechtfertigt für die Zwecke des [X.] keine andere Beurteilung.Soweit sich aus dem Zusammentreffen von gesetzlicher Rente und Be-amtenversorgung Überversorgungen ergeben, die den Alimentationsgrundsatzdes [X.] verletzen, werden diese Überversorgungen nach [X.] § 55 [X.] abgebaut, der die gesetzliche Rente unberührt läßt, [X.] Beamtenversorgung entsprechend dem dort vorgegebenen Maßstab kürzt.Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 a [X.] richtet sich die Höchstgrenze, die von [X.] aus Beamtenversorgung und gesetzlicher Rente nicht überschrittenwerden darf, nach der Dienstaltersendstufe der erreichten Besoldungsgruppe.Die Regelung legt hierbei einen pauschalierenden Maßstab an, ohne daß [X.], daß es in jedem Einzelfall zwingend zu einer Kürzung - gegebenenfallsin Höhe der gesamten gesetzlichen Rente - kommt.Für die auf die Verhältnisse zum [X.] bezogene Berechnungdes Versorgungsausgleichs sieht § 1587 a Abs. 6 BGB die [X.] [X.] vor. Dabei ist für § 55 [X.] die Dienstaltersend-stufe der am [X.] erreichten Besoldungsgruppe (hier: [X.], [X.]) zugrunde zu legen, da § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB von einer fikti-ven, am [X.] erreichten Altersversorgung ausgeht (vgl. Senatsbe-schluß vom 1. Dezember 1982 - [X.] - FamRZ 1983, 358, 362). [X.] sich daraus - wie im vorliegenden Fall - bezogen auf das [X.] kei-ne Überschreitung der Höchstgrenze und damit auch keine Kürzung, ist [X.] die ungeschmälerte Beamtenversorgung zugrunde zulegen.- 6 -Zwar kann sich am Ende der beruflichen Laufbahn des Ehemannes er-geben, daß er die dann für ihn gegebene Höchstgrenze erreicht und es zu [X.] Kürzung seiner Versorgungsbezüge kommt. Eine Prognose ist [X.] nicht möglich und für die Zwecke des Versorgungsausgleichs auch nichtgeboten. Das [X.] hat es mit zutreffenden Gründen abgelehnt,dem bereits jetzt durch Anwendung der Härteregelung des § 1587 c Nr. 1 BGBRechnung zu tragen. Denn das Erreichen der [X.] wäre ein erstnachehezeitlich eintretender Umstand, der die Ehefrau nicht mehr betrifft. [X.] daher auch mit etwaigen damit verbundenen Nachteilen nicht belastetwerden. Anders wäre dies nur, wenn der Versorgungsausgleich zu ihren [X.] nicht auf der Grundlage der Versorgung mit der zum [X.] festge-schriebenen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe durchgeführt würde,sondern sich nach der später erreichten [X.] richten würde. [X.] ist jedoch dem auf dem Gedanken des ehezeitlichen Erwerbs beru-henden Versorgungsausgleich fremd.3. Dennoch kann die Entscheidung des [X.]s nicht beste-henbleiben. Die Auskünfte der Versorgungsträger sowohl des Ehemannes alsauch der Ehefrau berücksichtigen noch nicht die zwischenzeitlichen Auswir-kungen der gesetzlichen Änderung der jährlichen Sonderzuwendung, die [X.] nicht mehr in Höhe der jeweils laufenden Bezüge für Dezember gewährtwird, sondern hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlagen auf den Stand von [X.] eingefroren und jährlich mit Hilfe eines Bemessungsfaktors er-mittelt wird (§ 13 Sonderzuwendungsgesetz; vgl. [X.] 1999 - [X.] - FamRZ 1999, 713). Für die Neuberechnungist daher der jeweils geltende Bemessungsfaktor zugrunde zu legen, da [X.] die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur [X.] der Entscheidung gelten-de Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen- 7 -auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt. Das ist hier der Fall. Es hatzur Folge, daß die auszugleichende Beamtenversorgung des Ehemannes ge-ringer ausfallen kann. Gleiches gilt für die Beamtenversorgung der Ehefrau, daauch bei dieser die gesetzliche Änderung noch nicht berücksichtigt wurde.Wegen der unterschiedlichen Besoldungshöhen der Parteien ist auch nicht zuerwarten, daß sich die jeweils verringerten Sonderzuwendungen auf [X.] kompensieren, so daß in jedem Falle eine Neuberechnung durchzufüh-ren ist.Die Sache muß daher an das [X.] zurückverwiesen wer-den, damit es die notwendigen neuen Feststellungen treffen kann.[X.] Krohn Hahne [X.] [X.]

Meta

XII ZB 55/97

23.02.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2000, Az. XII ZB 55/97 (REWIS RS 2000, 3019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3019

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