Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2004, Az. XII ZB 179/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 204

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[X.][X.]/03
vom 15. Dezember 2004 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 1587 a Abs. 6; [X.] §§ 14, 55; [X.] 2001 v. 20.12.2001 Zur Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung im Falle des Zusammentreffens von Beamtenversorgung und gesetzlicher Rente unter gleichzeitiger Anwendung des [X.] 2001 für die Zwecke des Versorgungsausgleichs. [X.], Beschluß vom 15. Dezember 2004 - [X.]/03 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - [X.] - des [X.] in [X.] - vom 28. Juli 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückge-wiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 31. August 2001, nicht 337,35 •, sondern 381 • beträgt. [X.]: 500 •

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 16. April 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 20. Februar 1957) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 9. März 1945) am 29. September 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin [X.] geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim [X.] ([X.]; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 [X.] auf - 3 - dem [X.] der Antragstellerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) [X.] in Höhe von monatlich 440,51 •, bezogen auf den 31. August 2001, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] die Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag 337,35 • beträgt. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. April 1982 bis 31. August 2001; § 1587 Abs. 2 [X.]) Anwartschaften des Antragsgegners beim [X.] unter Berücksichtigung der Absenkung des [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 in Höhe von monatlich 878,81 • und bei der [X.] in Höhe von monatlich 164,49 •, bezogen auf den 31. August 2001, sowie der Antrag-stellerin bei der [X.] in Höhe von monatlich 248,41 •, bezogen auf den 31. [X.] 2001, und beim [X.] unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstru-hegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 in Höhe von monatlich 120,18 • ausgegangen. Dabei ergibt sich nach der Auskunft des [X.] für die Antragstellerin kein Kürzungsbetrag nach § 55 [X.], während das [X.] für den Antragsgegner die Ruhensberechnung gemäß § 55 [X.] in der Weise durchgeführt hat, daß vom ungekürzten Ehezeitanteil der Beamtenversorgung der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenversicherung abgezogen wurde. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.], mit der es weiterhin geltend macht, das [X.] habe die Neuregelun-gen des [X.] 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. - 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. Das [X.] hat den Versorgungsausgleich auf der [X.] des § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im [X.] seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der [X.] von 71,75 % gemäß § 14 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.], 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des [X.] zum 1. Januar 2003 in [X.] getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e [X.] liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 26. November 2003 - [X.] ZB 75/02 und [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der [X.] weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e [X.] eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e [X.] (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der [X.] gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein - 5 - sollten (vgl. [X.]sbeschluß vom 26. November 2003 - [X.] ZB 30/03 - aaO 261). Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2010, die Antragstellerin 2022 erreichen. Zwar unterliegen die [X.], die für die Antragstellerin durch das [X.] - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die [X.] vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist [X.] durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der [X.] einerseits und der Beamtenversorgung anderer-seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem [X.] unter Verstoß gegen den [X.] mehr als die [X.] seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend [X.] werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorbehalten bleiben. 2. Bei beiden Parteien treffen vorliegend ehezeitliche [X.] nach dem [X.] mit Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten-versicherung zusammen. Das [X.] beruft sich für die [X.] gemäß § 55 [X.] auf die vom [X.] entwickelten Grundsätze und übernimmt die Berechnungen des [X.], wonach sich für die Antragstellerin ein Kürzungsbetrag nicht ergibt, während für den Antragsgegner die [X.] in der Weise durchgeführt wird, daß vom ungekürzten Ehezeitanteil - 6 - der Beamtenversorgung der ungekürzte Ehezeitanteil der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte abgezogen wird. Dies hält hinsichtlich der Berechnung für den Antragsgegner rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Trifft eine Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente zusammen, unterliegt sie gemäß § 55 Abs. 1 [X.] einer Kürzung, soweit sie zusam-men mit der gesetzlichen Rente den in § 55 Abs. 2 [X.] bestimmten Höchstbetrag überschreitet. Die weiterhin ungekürzt gezahlte gesetzliche Rente übernimmt insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamten-versorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 2. Halbs. [X.] auch für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Nach den Grundsätzen, die der [X.] bisher hierzu entwickelt hat, muß sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung des in den Versorgungsausgleich einzustellenden Ausgleichswertes jedoch nur insoweit entgegenhalten lassen, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der [X.] Ehegatte teilhat. Der nach Maßgabe des § 55 [X.] zunächst zu ermittelnde volle Kürzungsbetrag ist daher im Verhältnis der ehezeitlichen zu den insgesamt erworbenen [X.] bzw. Entgeltpunkten aufzu-teilen. Der so erzielte ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist vom Ehezeitanteil der Beamtenversorgung abzusetzen, der durch Quotierung im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit zu ermitteln ist (vgl. [X.]s-beschluß vom 19. Januar 2000 - [X.] ZB 16/96 - [X.], 746 ff. m.w.[X.]). Unter Anwendung dieser Grundsätze errechnet sich aus den ruhegehaltsfähi-gen Dienstbezügen des Antragsgegners zum Ehezeitende in Höhe von 3.299,34 • und dem vom [X.] ermittelten erreichbaren [X.] von 71,75 % ein Ruhegehalt von 2.367,28 •. Hinzuzurechnen ist die [X.] 7 - wendung in Höhe von 5,33 % dieses Ruhegehalts (126,18 •), so daß sich [X.] ein Ruhegehalt von 2.493,46 • ergibt. Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe ([X.]) beläuft sich auf 2.661,91 • (3.522,25 • Endstufe [X.] x 71,75 % Ruhe-gehaltssatz = 2.527,21 • fiktives Ruhegehalt zuzüglich 5,33 % Sonderzuwen-dung 134,70 •). Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] hat der Antragsgegner monatliche [X.] von insgesamt 264,78 • er-worben. Die Summe aus dem Ruhegehalt und der gesetzlichen Rente über-steigt die maßgebliche Höchstgrenze um 96,33 •. Hieraus errechnet sich der ehezeitlich verursachte [X.] nach dem Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten mit 96,33 • x 6,4980 EP : 10,4598 EP = 59,84 •. Um diesen Betrag ist der ungekürzte [X.] zu verringern, so daß für den Antragsgegner eine ehezeitliche Beam-tenversorgung von 1.023,66 • - 59,84 • = 963,82 • verbleibt. 3. Im übrigen beruht die Abänderung des monatlichen [X.] auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des [X.] von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwen-dung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif-ten vom 10. September 2003 - [X.], 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in [X.] - [X.] Besoldung vom 29. Ok-tober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur [X.] der - 8 - Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt [X.]sbeschluß vom 4. September 2002 - [X.] ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.[X.]).
[X.][X.] [X.]
Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 179/03

15.12.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2004, Az. XII ZB 179/03 (REWIS RS 2004, 204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 204

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