Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2012, Az. IX ZR 105/12

9. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 645

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der nachträglichen Bestellung einer Grundschuld für eigene entgeltliche Verbindlichkeit


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 19. April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Insoweit beanstandet der Beschwerdeführer, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung, dass die Einräumung der Grundschuld durch den Schuldner zugunsten der Klägerin keine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 [X.]) an diese darstelle, sein Vorbringen außer [X.] gelassen, demzufolge die Grundschuld erst nach voller Inanspruchnahme des [X.] durch die [X.] (nachfolgend: GmbH) auf die Klägerin übertragen worden sei. Dieser Sachvortrag erweist sich jedoch als nicht entscheidungserheblich.

3

a) Die nachträgliche Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Verfügung anfechtbar ([X.], Urteil vom 11. Dezember 1997 - [X.], [X.]Z 137, 267, 282; vom 18. März 2010 - [X.], [X.], 851 Rn. 10 jeweils mwN). Im Unterschied dazu wird die nachträgliche Besicherung einer fremden Schuld als unentgeltlich eingestuft, wenn der Sicherung keine vereinbarungsgemäße Gegenleistung des Sicherungsnehmers gegenübersteht ([X.], Urteil vom 7. Mai 2009 - [X.], [X.], 1099 Rn. 12).

4

Eine die Unentgeltlichkeit ausschließende Gegenleistung ist bei der nachträglichen Besicherung einer Drittschuld gegeben, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit auf Grund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten war ([X.], Urteil vom 1. Juni 2006 - [X.], [X.], 1396 Rn. 7). Die Besicherung beruht auf einer entgeltlichen Vereinbarung, wenn dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an den [X.] versprochen wird ([X.], Urteil vom 19. März 1998 - [X.], NJW 1998, 2592, 2599, insoweit in [X.]Z 138, 291 nicht abgedruckt; vom 11. Dezember 2008 - [X.], [X.], 237 Rn. 14). Denn eine die Unentgeltlichkeit ausgleichende Gegenleistung kann auch an einen [X.] bewirkt werden ([X.], Urteil vom 25. Juni 1992 - [X.], [X.], 2421, 2422 f).

5

b) Im Streitfall hat der Schuldner nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Klägerin bei Abschluss des [X.] mit der GmbH seinerseits als Gegenleistung zur Sicherung ihres gegen die GmbH gerichteten Rückzahlungsanspruchs die Bestellung einer Grundschuld zugesagt. Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung nicht vor (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 1992, aaO [X.]), weil die Kreditgewährung an die GmbH die Gegenleistung für die Besicherung bildet ([X.], Urteil vom 11. Dezember 2008, aaO). Da sich der Schuldner gegenüber der Klägerin unanfechtbar zur Bestellung der Sicherung verpflichtet hatte ([X.]/[X.], [X.], § 134 Rn. 26), ist es ohne Bedeutung, dass die vereinbarte Sicherung erst nach der Darlehensgewährung an die GmbH erbracht wurde. Mithin hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung auch keinen fehlerhaften Obersatz zugrunde gelegt.

6

2. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde mangels Feststellung des Besitzes seitens des Beklagten als willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist nicht dargetan, dass sich der Beklagte im [X.] auf diese Erwägung berufen hätte.

7

3. Die außerdem geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt.

[X.]                               Vill

                 Fischer                              Grupp

Meta

IX ZR 105/12

06.12.2012

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 19. April 2012, Az: 8 U 153/11

§ 134 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2012, Az. IX ZR 105/12 (REWIS RS 2012, 645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 645

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