Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. IX ZR 105/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 628

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 105/12

vom

6. Dezember 2012

in dem Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp

am 6. Dezember 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 250.000

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art.
103 Abs.
1 GG) liegt nicht vor. Insoweit beanstandet der Beschwerdeführer, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung, dass die Einräumung der Grundschuld durch den Schuldner zugunsten der Klägerin keine unentgeltliche Leistung (§
134 Abs.
1 [X.]) an diese darstelle, sein Vorbringen außer [X.] gelassen, demzufolge die Grundschuld erst nach voller Inanspruchnahme des [X.] durch die J.

GmbH (nachfolgend: GmbH) auf die Klägerin übertragen [X.] sei. Dieser Sachvortrag erweist sich jedoch als nicht entscheidungserheb-lich.

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a) Die nachträgliche Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgelt-lich begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Verfügung anfechtbar ([X.], Urteil vom 11.
Dezember 1997 -
IX ZR 341/95, [X.]Z 137, 267, 282; vom 18.
März 2010 -
IX
ZR 57/09, [X.], 851 Rn.
10 jeweils mwN). Im [X.] dazu wird die nachträgliche Besicherung einer fremden Schuld als unentgeltlich eingestuft, wenn der Sicherung keine vereinbarungsgemäße Ge-genleistung des [X.] gegenübersteht ([X.], Urteil vom 7.
Mai 2009 -
IX
ZR 71/08, [X.], 1099 Rn.
12).

Eine die Unentgeltlichkeit ausschließende Gegenleistung ist bei der nachträglichen Besicherung einer Drittschuld gegeben, wenn der [X.] zur Bestellung der Sicherheit auf Grund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten war ([X.], Urteil vom 1.
Juni 2006 -
IX ZR 159/04, [X.], 1396 Rn.
7). Die Besicherung beruht auf einer entgeltlichen Vereinba-rung, wenn dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an den [X.] versprochen wird ([X.], Urteil vom 19.
März 1998 -
IX
ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599, insoweit in [X.]Z 138, 291
nicht abgedruckt; vom 11.
Dezember 2008 -
IX
ZR 194/07, [X.], 237 Rn.
14). Denn eine die Un-entgeltlichkeit ausgleichende Gegenleistung kann auch an einen [X.] bewirkt werden ([X.], Urteil vom 25.
Juni 1992 -
IX
ZR 4/91, [X.], 2421, 2422
f).

b) Im Streitfall hat der Schuldner nach den unangegriffenen [X.] des Berufungsgerichts der Klägerin bei Abschluss des [X.] mit der GmbH seinerseits als Gegenleistung zur Sicherung ihres ge-gen die [X.] die Bestellung einer Grundschuld zugesagt. Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung nicht vor (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Juni 1992, aaO S.
2422), weil die Kreditgewährung an die GmbH die Gegenleistung für die Be-3
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sicherung bildet ([X.], Urteil vom 11.
Dezember 2008, aaO). Da sich der Schuldner gegenüber der Klägerin unanfechtbar zur Bestellung der Sicherung verpflichtet hatte ([X.]/[X.], [X.], §
134 Rn.
26), ist es ohne Bedeutung, dass die vereinbarte Sicherung erst nach der Darlehensgewährung an die GmbH erbracht wurde. Mithin hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung auch keinen fehlerhaften Obersatz zugrunde gelegt.

2. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde die Verurteilung des [X.] zur Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde mangels Feststellung des Besitzes seitens des Beklagten als willkürlich (Art.
3 Abs.
1 GG). Es ist nicht dargetan, dass sich der Beklagte im Berufungsrechtszug auf
diese Erwä-gung berufen hätte.

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3. Die außerdem geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht ord-nungsgemäß ausgeführt.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.01.2011 -
4 O 2278/10 -

O[X.], Entscheidung vom 19.04.2012 -
8 [X.] -

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Meta

IX ZR 105/12

06.12.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. IX ZR 105/12 (REWIS RS 2012, 628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 628

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Wird zitiert von

I-12 U 2/16

Zitiert

IX ZR 105/12

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