Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2003, Az. 2 ARs 291/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1473

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[X.]/03vom26. September 2003in der [X.].: 64 [X.] Js 1141/98 - 64 (459/98) Amtsgericht EssenAz.: 31 AR 16/03 [X.].: 24 VRJs 137/2003 Amtsgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 26. September 2003 beschlossen:Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amts-gerichts - Jugendschöffengerichts - Essen vom 16. Februar 1999obliegt dem Jugendrichter des [X.].Gründe:Die durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen verhängteJugendstrafe wird, nachdem der Verurteilte gemäß § 92 Abs. 2 JGG aus [X.] herausgenommen wurde, seit 27. Mai 2003 in der [X.] vollzogen. Die Übertragung der Vollstreckungs-leitung auf den Jugendrichter des [X.] gemäß § 85Abs. 5 JGG durch das [X.] ist sachgerecht; der Gesichts-punkt der Vollzugsnähe ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 85 Abs. 5 JGG(vgl. Senatsbeschluß vom 3. September 2003 - 2 [X.]/[X.] [X.]

Meta

2 ARs 291/03

26.09.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2003, Az. 2 ARs 291/03 (REWIS RS 2003, 1473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1473

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