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PDF anzeigen[X.] [X.]/03vom3. September 2003in der [X.].: 61 [X.] EssenAz.: 31 AR 12/03 [X.].: 25 VRJs 156/2002 Amtsgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 3. September 2003 beschlossen:Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amts-gerichts - Jugendschöffengerichts - Essen vom 21. Mai 2002 ob-liegt dem Jugendrichter beim [X.].Gründe:Der Senat schließt sich dem [X.] an, der in seiner [X.] vom 18. Juli 2003 ausgeführt hat:"Nachdem der Verurteilte gemäß § 92 Abs. 2 JGG aus dem [X.] herausgenommen wurde und die durch das [X.] ver-hängte Jugendstrafe nunmehr in der [X.] voll-streckt wird, ist die - widerrufliche - Übertragung der Vollstreckungsleitung aufden Jugendrichter beim [X.] gemäß § 85 Abs. 5 [X.]. Der vom abgebenden Jugendrichter des Amtsgerichts [X.] Gesichtspunkt der Vollzugsnähe ist ein wichtiger Grund- 3 -im Sinne des § 85 Abs. 5 JGG (vgl. BGHSt 30, 9, 10; [X.], 9. Aufl.[X.]. 14; [X.]/Schoreit/Sonnen 4. Aufl. [X.]. 11; [X.]/[X.] 11. Aufl.[X.]. 19, alle zu § 85 JGG)."Rissing-van Saan Athing Rothfuß Fischer Roggenbuck
Meta
03.09.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.09.2003, Az. 2 ARs 253/03 (REWIS RS 2003, 1782)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1782
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