Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2014, Az. VII ZR 144/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3338

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 144/13
vom
21. August 2014

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
EGZPO § 26 Nr. 8; HGB § 87c Abs. 2
Soweit der zur Erteilung eines [X.] Verpflichtete für ohne weiteres selbst zu erbringende Eigenleistungen Hilfspersonen heranzieht, ist der anzusetzende Stundensatz auf den sich aus § 22 Satz 1 [X.] ergebenden Höchstsatz be-schränkt (im [X.] an [X.], Beschluss vom 21. März 2012 -
XII [X.], juris Rn. 6 ff.).

[X.], Beschluss vom 21. August 2014 -
VII ZR 144/13 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.], [X.]
Eick, Dr.
Kartzke
und
Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] [X.] vom 7. Mai 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert:
bis zu 20.000

Gründe:
I.
Der Kläger fordert im Wege der Stufenklage zur Bezifferung des ihm ge-gen die Beklagte zustehenden
Provisionsanspruchs aus abgetretenem Recht die Erteilung von Buchauszügen über die von der Zedentin vermittelten Ge-schäfte aus zwei Handelsvertreterverträgen im Zeitraum vom 1.
Januar 2007 bis zum 30.
April 2008 bzw. im Zeitraum vom 1.
Januar 2007 bis zum 31. [X.] 2007. Zwischen der Zedentin und der [X.] bestanden ein
Direkt-vertriebsvertrag über die Vermittlung von Marketingdienstleistungen
für Telefon-
und Internetleistungen
und ein Vertriebspartnervertrag, in dem insgesamt fünf Unternehmen zu einem Abrechnungspool zusammengeschlossen waren.
1
-
3
-
Die Beklagte hat den Anspruch
des [X.]
in erster Instanz teilweise
anerkannt. Das [X.] hat die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis zur Erteilung von
Buchauszügen
mit im Einzelnen festgelegten Informationen
über die im Rahmen des [X.] und des [X.] in dem angegebenen Zeitraum vermittelten Geschäfte
verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte verurteilt, den Buchauszug über die im Rahmen des [X.] vermittelten Geschäfte auch auf die Gründe, die zur Angabe des Status "abgelehnt"
geführt haben, und auf das [X.] zu erstrecken.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der [X.], mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die vollständige Zu-rückweisung der Berufung des [X.] erreichen will.

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde
ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
den Betrag von 20.000

r-steigt (§
26 Nr. 8 EGZPO).
1. Für die Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die [X.] ist,
wie bei einem Anspruch auf Erteilung einer Auskunft,
auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, nicht aber auf den Wert
des Auskunftsanspruchs (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Dezember
2011

VII
ZR
97/11, juris Rn. 3; Beschluss vom
23. April 2013 -
II
ZR
4/12, juris
2
3
4
5
-
4
-
Rn.
1; Beschluss vom 22.
Februar 2012 -
III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn.
5; Beschluss vom 29.
Juni 2010
-
X [X.], [X.], 2812
Rn.
5
f.; Beschluss vom 22.
März
2010 -
II
ZR
75/09, NJW-RR
2010, 786
Rn.
2; [X.] vom 24.
November
1994 -
GSZ 1/94, [X.]Z 128, 85,
89).
2. Unerheblich ist, dass die Beklagte dem Kläger den Buchauszug
mit dem Inhalt, wie er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt,
bereits erteilt hat. Die durch eine Verurteilung geschaffene Beschwer entfällt generell nicht, wenn die verurteilte Partei den titulierten Pflichten entspricht, sofern dies -
wie im Streitfall
-
nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Leistung aus Gründen, die in der Natur des titulierten An-spruchs liegen, auf eine endgültige, nicht mehr rückgängig zu
machende Erfül-lung hinausläuft, wie es bei einer erteilten Auskunft wesensgemäß der Fall ist, die, anders als etwa ein vereinnahmter Geldbetrag, nicht mehr "zurückgege-ben" werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juni 2010
-
X [X.], [X.], 2812
Rn.
5; Urteil vom 8. Mai 1985 -
IVa [X.], [X.]Z 94, 268, 274).
3. Die Beklagte hat jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie
für die Erteilung der nach der Entscheidung des Berufungsgerichts zusätzlich geschuldeten Angaben Kosten im Umfang voaufwenden muss.
a) Es kann offen bleiben, ob es an einer hinreichenden Glaubhaftma-chung des behaupteten [X.] bereits deswegen fehlt, weil die [X.] im Zwangsvollstreckungsverfahren die vom Kläger für die Erstellung des [X.] durch einen Buchsachverständigen angegebenen und als [X.] gemäß § 887 Abs. 2 ZPO geforderten Kosten in Höhe von 14.000

der Basis eines Zeitaufwands von 280 Stunden zu einem Stundensatz von 50

als unverhältnismäßig hoch beanstandet hat. Selbst wenn anzunehmen wäre, 6
7
8
-
5
-
dass der von der [X.] in der Anlage 1
zur [X.]begründung
aufgeführte Zeitaufwand von insgesamt 810 Stunden zur Ertei-lung des
durch das angefochtene Urteil geforderten zusätzlichen
[X.]
erforderlich ist, ergäbe sich für die nach dem angefochtenen Berufungsurteil noch zu erteilenden Informationen keine
über einen Betrag von 20.000

n-ausgehende
Beschwer.
b) Denn die Beklagte kann nicht für sämtliche der von ihr aufgeführten

aa) Als Stundensatz für den eigenen Zeitaufwand kann der Verurteilte nur den eigenen Aufwand und daher nicht den Stundensatz geltend machen, den er [X.] für seine berufliche Tätigkeit in Rechnung stellt
(vgl. [X.], [X.] vom 21.
März
2012 -
XII
ZB
420/11, juris Rn.
6
ff.; Beschluss vom 22.
Februar
2012 -
III
ZR
301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 6). Der eigene Zeit-aufwand des Auskunftspflichtigen ist dabei maximal mit dem gemäß §
22 [X.] für die Entschädigung von Zeugen maßgeblichen
Höchstsatz zu bewerten (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
März 2012 -
XII
ZB
420/11, juris Rn. 10; Beschluss vom 28.
September
2011

IV ZR 250/10, [X.], 299
Rn. 7; Beschluss vom 10.
März 2010

IV ZR 255/08, [X.], 891
Rn. 6
m.w.[X.]). Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten des zur Auskunft Verpflichteten gehören ne-ben dem Eigenaufwand auch die Ausgaben für die Inanspruchnahme fachkun-diger Dritter oder Hilfspersonen, derer sich der Verpflichtete zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres von ihm zu leistenden Auskunft bedienen darf (vgl. [X.], Beschluss vom 24. September 2013

II
ZB
6/12, [X.] 2013, 1258
Rn.
17; Beschluss vom 21.
März
2012

XII
ZB
420/11, juris Rn.
8; Beschluss vom 22.
Februar
2012

III
ZR
301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn.
6; Beschluss vom 22.
März 2010

[X.], NJW-RR
2010, 786
Rn. 13
m.w.[X.]).

9
10
-
6
-
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte allenfalls für die
aufgeführten Arbeitsschritte
Projektplanung, Erstellung von Scripten für die Da-tenabfrage und die Datensicherung sowie für die Qualitätssicherung berechtigt, kaufmännische IT-Mitarbeiter hinzuziehen, für die
nach ihren Angaben ein Stundensatz in Höhe von 35

zu veranschlagen ist. Insoweit ist
nachvollzieh-bar, dass diese Tätigkeiten besondere Fachkenntnisse voraussetzen, die den zur Vertretung der [X.] befugten Personen nicht ohne weiteres zur Verfü-gung stehen
und die Hinzuziehung entsprechend qualifizierter Mitarbeiter erfor-derlich machen. Die Beklagte hat für diese Leistungen insgesamt einen Stun-denaufwand von 190 Stunden angesetzt. Bei
einem Stundensatz von 35

ergibt sich ein
Kostenaufwand von insgesamt 6.650

Für die manuellen Hilfstätigkeiten zur Erfassung des [X.]s und des [X.], deren Umfang die Beklagte mit 620 Stunden angibt, kann dagegen höchstens der gemäß für die Entschädigung von Zeugen maß-gebliche Höchstsatz gemäß §
22 Satz 1 [X.] zugrunde
gelegt werden. Inso-weit handelt es sich um eine von der [X.] bzw. den zu ihrer Vertretung berufenen Personen ohne weiteres selbst zu erbringende Eigenleistung. Soweit die Beklagte zur Erfüllung dieser Tätigkeiten
Hilfspersonen heranzieht, ist der anzusetzende Stundensatz ebenfalls auf den sich aus §
22 Satz 1 [X.] erge-benden Höchstsatz beschränkt, weil die Beklagte eine von ihr vorzunehmende Eigenleistung lediglich durch Dritte ersetzt. Dass diese Arbeiten eine besondere Qualifikation erforderten, ist nicht ersichtlich und wird von der [X.] auch nicht vorgetragen.
Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 10. [X.] 1994 ([X.], NJW-RR 1994, 660, 661) etwas anders ergibt, hält der Senat daran nicht fest.
11
12
13
-
7
-
cc) Es kann außerdem dahinstehen, ob sich der Stundensatz nach
§
22 Satz
1 [X.] in der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltenden Fassung
oder
in
der derzeit gültigen [X.] richtet. Die nach §
26 Nr.
8 EGZPO maßgebliche Wertgrenze von 20.000

würde
auch dann nicht überschritten, wenn zugunsten der [X.] davon auszugehen wäre, dass die manuellen Tätigkeiten
gemäß §
22 Satz
1 [X.]
n.F.

Danach ergäbe sich für die mit 620 Stunden in Ansatz gebrachten manuellen Hilfstätigkeiten ein Kostenaufwand in Höhe von 13.020

ech-nung eines Betrags von 6.650

esamtaufwand in Höhe von 19.670

, der die

nicht übersteigt.

13
-
8
-
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]
Eick
Kartzke

Jurgeleit

Graßnack

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 04.07.2012 -
417 HKO 36/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.05.2013 -
9 [X.] -
14

Meta

VII ZR 144/13

21.08.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2014, Az. VII ZR 144/13 (REWIS RS 2014, 3338)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3338

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Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft


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Zitiert

VII ZR 144/13

XII ZB 420/11

III ZR 301/11

X ZR 51/09

IV ZR 250/10

IV ZR 255/08

II ZR 75/09

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