Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. II ZB 3/18

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6722

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:030718BIIZB3.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 3/18
vom
3.
Juli 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 3.
Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Drescher und [X.], [X.], Dr.
Bernau und V.
Sander
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
Februar 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag, die Vollziehung aus dem Urteil der 35.
Zivilkammer des [X.] vom 28.
Juni 2017 auszusetzen, ist erle-digt.
Streitwert: 210

Gründe:
[X.] Die Beklagte zu
1 ist eine Publikumskommanditgesellschaft
in Liquida-tion, welche durch die Beklagte zu
2 als ihre Komplementärin gesetzlich vertre-ten wird. Der Kläger ist als Kommanditist an der Beklagten zu
1 beteiligt.
Er
hat mit seiner Klage beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihm eine vollständige Liste sämtlicher Kommanditisten der Beklagten zu
1 sowie Einsicht in bestimmte Geschäftsunterlagen der Beklagten zu
1 zu gewähren. Bezüglich des zuletzt genannten Klageantrags haben die [X.]en den Rechtsstreit in [X.] Instanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die [X.]en haben vor dem [X.] den Streitwert für die Klage übereinstimmend mit 1.000

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3
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Das [X.] hat die Beklagten verurteilt, dem Kläger eine aktuelle vollständige Liste sämtlicher Kommanditisten der Beklagten zu
1 unter Angabe
von deren vollständigen Namen oder Firmierung, enthaltend ferner deren der Beklagten zu
1 zuletzt bekannt gewordenen
und als ladungsfähig verwendeten Anschriften und der auf diese jeweils anfallenden Stimmrechte nebst Herleitung aus deren gekennzeichnetem
Kommanditanteil zu übersenden. Es hat das Ur-teil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen [X.] abzuwenden.
Die Kosten hinsichtlich des erledigten Klageantrags sind gemäß §
91a ZPO den Beklagten auferlegt
worden.
Die Berufung der Beklagten ist vom Berufungsgericht als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht den
für die Zulässigkeit des Rechtsmittels not-wendigen Wert des [X.] von mehr als 600

Daneben hat es auch das Rechtsmittel der Beklagten im Hinblick auf die An-fechtungen der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach §
91a ZPO zurück-gewiesen.
Den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens hat es auf 210

festgesetzt.
Gegen die Verwerfung der Berufung wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde und beantragen
zusätzlich, die Vollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil vorläufig auszusetzen.
I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Sache hat weder grund-sätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erforderlich

574 Abs.
2 ZPO). Die Festsetzung der Beschwer der [X.] durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden.

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4
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1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass sich der [X.] für das Rechtsmittel einer zur Auskunftserteilung verurteilten [X.] nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Ein besonderes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse, das eine höhere Streit-wertfestsetzung rechtfertigen könnte, hätten die Beklagten weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Es sei deshalb allein auf die für die Erteilung der [X.] notwendigen Kosten und den Zeitaufwand abzustellen. Den Zeitaufwand hat das Berufungsgericht mit maximal zehn Stunden geschätzt. Für die Bewer-tung des Zeitaufwandes hat es 21

entsprechend § 22
[X.] ange-setzt. Eine nachträgliche Zulassung der Berufung hat das Berufungsgericht ab-gelehnt. Dies
könne zwar in Betracht kommen, wenn das [X.] davon ausgegangen sein könnte, dass die [X.] erreicht und das Urteil damit auch ohne Zulassung der Berufung anfechtbar sei. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung lägen aber nicht vor.
2. Die Verwerfung der Berufung der Beklagten durch das
Berufungsge-richt
hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung als unzulässig angesehen,
weil der Wert des Beschwerdegegen-standes 600

gemäß
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteigt. Das Berufungs-gericht hat insoweit rechtsfehlerfrei die Beschwer der Beklagten durch die erst-instanzliche Verurteilung mit 210

angesetzt.
a)
Das Berufungsgericht hat
in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des [X.]
zugrunde gelegt, dass sich der nach freiem Ermessen festzusetzende [X.] für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten [X.] gemäß §
3 ZPO nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft
nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen dar-auf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der [X.] erfordert und ob die verurteilte [X.] ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten. Das Rechtsbe-8
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schwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß §
3 ZPO auch eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausge-übt hat (st. Rspr.,
[X.], Beschluss vom 7.
November 2017
II
ZB
4/17, [X.]
2018, 110 Rn.
3 mwN).
b)
Danach ist die Bemessung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht
hat ohne Überschreitung der dem
Tatrichter gezogenen Grenzen angenommen, dass hier nicht mehr als zehn Stunden Aufwand erforderlich sind, um die begehrte Auskunft zu erteilen. Es hat hier unter Berücksichtigung des [X.] nach §
22 [X.] 21

(st.
Rspr.,
[X.], Beschluss vom 13. September 2017

IV ZB 21/16,
FamRZ 2017, 1954, Rn.
9; Beschluss vom 28.
Februar
2017

I
ZR
46/16,
ZUM-RD
2017, 251 Rn. 14) je Stunde als Aufwand zugunsten der Beklagten in Ansatz gebracht, was einen [X.] von 210

c)
Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des [X.] bleiben erfolglos.
aa) Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass für die Beurteilung
der Zulässigkeit
ihres Rechtsmittels der Wert
der Beschwer für den Kläger maßgeblich
sei, da ihm ansonsten der Zugang zur Berufungsinstanz häufiger verwehrt sei als der [X.]. Dies verkennt, dass Ausgangspunkt für die Bewertung der Zulässigkeit des eigenen Rechtsmittels die eigene Beschwer ist. Damit wird auch nicht Gleiches ungleich behandelt. Für beide
[X.]en gilt der gleiche Ausgangspunkt: das wirtschaftliche, auf den unmittelbaren Gegenstand des Antrags bezogene Interesse an der Einlegung des Rechtsmittels. Die un-terschiedlichen Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtferti-gen sich daraus, dass dieses Interesse verschieden hoch zu bewerten ist, weil das Verfahrensergebnis sich für die [X.]en unterschiedlich auswirkt ([X.], Beschluss vom 24.
November 1994
GSZ
1/94, [X.]Z 128, 85, 89
f.). Der vor-11
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liegende Sachverhalt gibt keinen Anlass, die Rechtsprechung des [X.] für Zivilsachen des [X.] in Zweifel zu ziehen.
bb) Diese Grundsätze gelten im Gegensatz zur Auffassung der Rechts-beschwerde auch für den Fall, dass die Auskunftsklage isoliert erhoben wurde und nicht Teil einer Stufenklage
ist. Der [X.] hat dazu ausgeführt, dass auch isoliert erhobene Auskunftsklagen in der Regel kein Selbstzweck
sind, sondern der Vorbereitung weiterer rechtlicher oder wirtschaftlicher [X.] dienen sollen. Gegen etwaige (HaupAnsprüche, die anschließend in Verwendung der aus der Auskunft gewonnenen Informationen geltend gemacht werden, können die Beklagten sich weiterhin fraglos zur Wehr setzen
([X.], Beschluss vom 7. November 2017 II [X.], [X.] 2018, 110 Rn. 19). Daran hält der Senat fest.
[X.]) Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, die nach der Verurteilung bekanntzugebenden Daten könnten an Dritte weitergegeben werden, trifft dies das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten, das nach der Rechtsprechung des [X.], wie bereits ausgeführt, streitwerterhöhend berücksichtigt werden kann. Dass hier die Weitergabe von Informationen an Dritte im Raum steht, wird von der Rechtsbeschwerde jedoch nicht dargelegt.
dd) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der
Rechtsbeschwerde, das [X.] habe das
Geheimhaltungsinteresse der Beklagten nicht berück-sichtigt. Sie
hätten dargelegt, dass durch die Gesellschaft eine Immobilie zu habe jedoch einen deutlich niedrigeren Kaufpreis angeboten. Die Beklagten hätten ein Abwehrinteresse, die Auskunft zu
verweigern, um die weiteren Ge-sellschafter vor fragwürdigen Angeboten des [X.] zu schützen. Abgesehen davon, ob überhaupt ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse mit diesem Vortrag dargetan ist, machen die Beklagten hier Interessen der Gesellschafter 14
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und damit Dritter geltend. Maßgebend für die Beschwer ist aber allein diejenige des Rechtsmittelführers und nicht Dritter Personen, die an dem Rechtsstreit nicht beteiligt sind ([X.], Beschluss vom 8. März 2012 III ZA 3/12, juris Rn. 2) und nicht die Folgen aus [X.] ([X.], Beschluss vom 7. November 2017 [X.], [X.] 2018, 110 Rn. 12 f.).
ee)
Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass beide [X.]en übereinstimmend
den
Streitwert mit 1.000

angegeben haben. Hiermit haben die [X.]en ihre Auffassung über den Streitwert der Klage dargelegt, der nicht gleichzusetzen ist mit der Beschwer der Beklagten als Rechtsmittelführer. [X.] richtet sich der Streitwert der Klage nach dem [X.], d.h. dem Interesse des [X.] am Erfolg seiner Klage (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Dezember 1993
V
ZR
168/92, [X.]Z 124, 313, 319). Daraus kann von vornherein deshalb nicht der Schluss gezogen werden, die übereinstimmende Angabe des Streitwerts für die Klage in erster Instanz wäre gleichbedeutend mit der Beschwer der Beklagten bei deren
Verurteilung.
ff)
Die Rüge
der Beklagten, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Berufung nachträglich nicht zugelassen, greift
nicht durch. Die vom Berufungs-gericht nachgeholte Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfbar ([X.], Beschluss vom 26.
Oktober
2011 [X.], [X.] 2012, 126 Rn. 16; [X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2011V ZB 72/11, [X.]R 2012, 82 Rn. 6).
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II[X.] Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des [X.]s ist erledigt, weil das Verfahren mit dem vorliegenden Zurückwei-sungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen
ist.

Drescher
[X.]
[X.]

Bernau

V. Sander

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.06.2017 -
35 O 549/16 -

KG, Entscheidung vom 05.02.2018 -
2 U 53/17 -

19

Meta

II ZB 3/18

03.07.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. II ZB 3/18 (REWIS RS 2018, 6722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6722

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IV ZB 21/16

V ZB 72/11

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