Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2004, Az. XI ZR 40/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3371

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 4. Mai 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja _____________________

ZPO §§ 56 Abs. 1, 528 a.F.

a) Die [X.]fähigkeit gehört zu den [X.], deren Mangel in je-der Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das [X.] darf diesbezügliches Vorbringen daher nicht als verspätet zurück-weisen.
b) Eine Überprüfung der [X.]fähigkeit ist jedoch nur geboten, wenn hinreichende Anhaltspunkte für deren Fehlen vorliegen. Tritt eine juristische Person in der [X.], von der außer Frage steht, daß sie ursprünglich rechts- und par-teifähig war, mit der Behauptung hervor, diese Eigenschaft verloren zu haben, so muß sie Tatsachen darlegen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben.

[X.], Urteil vom 4. Mai 2004 - [X.] - OLG Stuttgart

LG Stuttgart - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 4. Mai 2004 durch [X.] und [X.] Bungeroth, [X.], [X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die [X.] wegen des Verlusts von [X.] auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die [X.], eine in [X.] ansässige Aktiengesellschaft ame-rikanischen Rechts, veranlaßte im Jahr 1990 die Gründung der D.

AG.

Die Aktien wurden von den Mitgliedern des Aufsichtsrats und - 3 - des Vorstands treuhänderisch für die [X.] übernommen. Die [X.] legte unter anderem ein [X.], das den Handel mit Terminkontrakten auf den [X.] Aktien Index ([X.]) zum Inhalt hatte, auf. Für eine Beteiligung an diesem Fonds wurde mit einem Zeich-nungsprospekt geworben, der auf der Titelseite als Angebot der [X.] bezeichnet und mit dem Emblem der [X.]n versehen war. In ihm hieß es insbesondere, daß die [X.], eine Tochtergesell-schaft der [X.]n, die Aufgabe der Vermögensverwalterin wahrneh-men werde. Die im Jahr 1870 gegründete [X.] sei das älteste pri- vate Mitglied der [X.]er Börse.

Die Kläger zeichneten zwischen Oktober 1992 und August 1993 Anteile an dem [X.], die von 35.000 DM bis 120.000 DM reichten.

Im Frühjahr 1993 kam der Verdacht auf, daß ein Angestellter der [X.] unter Mitwirkung von Mitarbeitern der [X.] unzulässige Insidergeschäfte vorgenommen hatte. Das [X.] war hiervon nicht unmittelbar betroffen. Mit [X.] verkaufte die [X.] daraufhin die Aktienrechte an der [X.]. Am 28. Juli 1993 bestellte deren Aufsichtsrat der [X.] auf Veranlassung des Käufers einen neuen Vorstand. Bis zu diesem Zeitpunkt waren im [X.] Gewinne erzielt worden. In den folgenden Monaten wurden die von den Klägern angelegten Beträge insbesondere dadurch aufgezehrt, daß die [X.] mittels des [X.] einer Vielzahl von Verträgen Provisionsschinderei betrieb ("[X.]"). Im Frühjahr 1994 wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet. - 4 -

Die Kläger begehren mit ihren im Februar 2000 getrennt erhobe-nen Klagen Schadensersatz in Höhe der von ihnen angelegten Beträge und eines von ihnen gezahlten [X.] nebst Zinsen. Sie behaupten, daß die [X.] das [X.] initiiert sowie den Zeichnungsprospekt gekannt und gebilligt habe. Indem im Zeichnungsprospekt mit ihrem [X.] und ihrer Branchenerfahrung geworben worden sei, habe sie per-sönlich das Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen. Sie habe [X.] daher über den Verkauf der Aktienrechte an der [X.] und die Auswechselung des Vorstands informieren müssen. In diesem Fall [X.] sie, die Kläger, ihre Beteiligungen an dem [X.] gekündigt und ihre - zu diesem Zeitpunkt sogar leicht gestiegenen - Einlagen zu-rückgefordert bzw. von der Beteiligung an dem [X.] abgese-hen. Im übrigen sei die im Zeichnungsprospekt enthaltene Aufklärung über die Risiken von [X.] unzureichend.

Die [X.] bestreitet, für das [X.] und den Zeich-nungsprospekt verantwortlich zu sein. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-gericht hat sie geltend gemacht, daß sie bereits im [X.] liquidiert worden sei und als Rechtsperson nicht mehr existiere.

Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen und in der Berufungsinstanz zu einem einheitlichen Verfahren verbunden [X.]. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.

- 5 - Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

[X.]

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Aus der Verbreitung des [X.]-Prospekts durch die D.

AG [X.] sich für die [X.] den Anlegern gegenüber Pflichten ergeben, de-ren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen der Kläger führe. Der [X.]-Prospekt sei dazu geeignet und bestimmt gewesen, bei den [X.] das Vertrauen zu schaffen, die [X.] garantiere mit ihrem guten Namen, ihrer langjährigen geschäftlichen Erfahrung und ihrer Bonität für die Sicherheit der Einlagen. Hieraus habe sich eine Garantenstellung der [X.]n ergeben, weil die [X.] mit Wissen und Billigung der [X.] deren good will bei der Werbung für das [X.] in [X.] genommen habe. Bereits der Gründung der D.

AG auf Ver- anlassung der [X.]n habe der Gedanke zugrunde gelegen, unter Verwendung des eingeführten Namens und des Rufs der [X.]n Inve-storen für [X.] zu gewinnen. Die [X.] habe die maßgebliche Kontrolle über die geschäftlichen Aktivitäten der [X.] gehabt. Die wesentlichen Umstände des [X.]s, insbesondere - 6 - dessen Prospekt und seine Vertriebsart, seien der [X.]n bekannt gewesen.

Die [X.] sei [X.] gehalten gewesen, vor Übertragung der Anteile an der [X.] die bereits im [X.] engagierten Kläger von dem bevorstehenden Wechsel der Aktionäre zu informieren. Diesen habe ein aus § 242 BGB herzuleitendes Sonderkündigungsrecht zugestanden, von dem sie bei Kenntnis des Wechsels der Gesellschafter Gebrauch gemacht hätten. Gegenüber denjenigen Klägern, die sich erst nach der Veräußerung der Gesellschaftsanteile im [X.] en-gagiert hätten, habe die [X.] dafür sorgen müssen, daß der [X.] nicht länger verwendet und berichtigt würde. Jene hätten bei Kenntnis des Wechsels der Gesellschafter der D.

AG von einer Be-teiligung am [X.] Abstand genommen. Den für die [X.] handelnden Personen falle zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last. Der Schadensersatzanspruch der Kläger sei nicht verjährt, weil die drei-ßigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. maßgeblich sei. Lediglich Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien in analoger An-wendung von § 20 [X.] der kurzen sechsmonatigen Verjährung [X.]. Für die hier maßgebliche Haftung aus culpa in contrahendo gelte dies jedoch nicht.

Die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung aufgestellte Be-hauptung, die [X.] existiere als Rechtsperson nicht mehr, sondern sei bereits im [X.] liquidiert worden, nötige nicht zur Wiedereröff-nung der mündlichen Verhandlung oder zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits. Das entsprechende Vorbringen der [X.]n, dessen - 7 - Zulassung eine Beweisaufnahme notwendig machen und damit eine er-hebliche Verfahrensverzögerung bewirken würde, sei verspätet (§ 528 ZPO a.F.).

I[X.]

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Soweit das Berufungsgericht es abgelehnt hat, der Behauptung der [X.]n nachzugehen, sie existiere als Rechtsperson nicht mehr, ist dies im Ergebnis richtig.

a) [X.] ist allerdings die Begründung, die das Berufungs-gericht dafür gegeben hat.

Die rechtliche Existenz und damit die [X.]fähigkeit jeder an ei-nem Rechtsstreit beteiligten [X.] gehört zu den Prozeßvoraussetzun-gen, deren Mangel das Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen hat ([X.]Z 134, 116, 118). Der [X.] ist zwar nach § 282 Abs. 3 ZPO verpflichtet, [X.], die die Zulässigkeit der Klage betreffen, innerhalb einer ihm gesetzten Frist zur Klageerwiderung oder spätestens in der ersten mündlichen [X.] geltend zu machen. Zulässigkeitsrügen des [X.]n, die eine der in § 56 Abs. 1 ZPO genannten [X.] betreffen und auf die er daher nicht verzichten kann, dürfen aber in erster Instanz nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden (§ 296 Abs. 3 ZPO) und [X.] 8 - nen in den [X.] zu der dort ebenfalls von Amts wegen durchzuführenden Überprüfung der [X.] des § 56 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.]Z 134, 116, 118) Anlaß geben. Sie sind deshalb auch in der Berufungsinstanz einer Zurückweisung wegen Verspätung nicht zugänglich.

Das Berufungsgericht hat sich daher zu Unrecht auf § 528 ZPO a.F. gestützt, als es die erst nach dem Schluß der mündlichen Verhand-lung aufgestellte Behauptung der [X.]n über ihre angebliche Nicht-existenz unbeachtet ließ.

b) Auf diesem Fehler beruht das Berufungsurteil jedoch nicht. Das Berufungsgericht war aus einem anderen Grund berechtigt, das Vorbrin-gen der [X.]n über ihre angebliche Nichtexistenz unbeachtet zu [X.].

[X.]) § 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Gerichte nicht, in jedem Rechtsstreit von Amts wegen eine umfassende Überprüfung aller in der Vorschrift genannten [X.] vorzunehmen. Sie haben in dieser Hinsicht lediglich einen "Mangel ... von Amts wegen zu berück-sichtigen". Für die Prozeßvoraussetzung der Prozeßfähigkeit hat der [X.] daher ausgesprochen, daß im allgemeinen von ihrem Vorhandensein auszugehen und ihre Überprüfung nur dann angezeigt ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß Prozeß-unfähigkeit vorliegen könnte ([X.]Z 86, 184, 189). Behauptet eine [X.], sie sei prozeßunfähig, so muß die Darlegung von Tatsachen erwartet werden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Behauptung richtig sein könnte ([X.]Z 18, 184, 189 f.; [X.], Urteile - 9 - vom 4. Februar 1969 - [X.], NJW 1969, 1574 und vom 10. Oktober 1985 - [X.], [X.], 58, 59). Anderenfalls braucht das Gericht die Prozeßfähigkeit nicht zu überprüfen.

Entsprechendes gilt für die Prozeßvoraussetzung der [X.]fähig-keit. Jedenfalls bei einer juristischen Person, von der, wie hier, außer Frage steht, daß sie ursprünglich rechts- und parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO war, ist im allgemeinen vom Fortbestand dieser Eigen-schaft auszugehen und eine Überprüfung nur dann veranlaßt, wenn hin-reichende Anhaltspunkte für das Gegenteil gegeben sind. Eine beklagte [X.], die behauptet, sie habe ihre Rechts- und [X.]fähigkeit inzwi-schen verloren, muß daher Tatsachen darlegen, aus denen sich ausrei-chende Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben. Das gilt in besonderem Maße dann, wenn die beklagte [X.], wie hier, erst nach jahrelangem Rechtsstreit und nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz mit der Behauptung hervortritt, sie sei bereits vor dem Zeitpunkt, in dem sie in die [X.] geriet, rechtlich nicht mehr existent gewesen. In derartigen Fällen müssen die Gerichte besonders sorgfältig prüfen, ob sich aus den vorgetragenen Tatsachen hinreichend konkrete Anhaltspunkte ergeben, die es [X.], in eine - in aller Regel zeitaufwendige - Überprüfung der [X.]fä-higkeit einzutreten. Das ist auch deshalb geboten, weil anderenfalls der Gefahr der mutwilligen Prozeßverschleppung Tür und [X.] geöffnet wür-de.

[X.]) Das Berufungsgericht war danach nicht verpflichtet, die Rechts- und [X.]fähigkeit der [X.]n einer Überprüfung zu unter-ziehen. Für eine solche Überprüfung bot der Vortrag der [X.]n keine - 10 - hinreichenden Anhaltspunkte. Da die [X.] bereits seit vielen Jahren in zwei Instanzen am Rechtsstreit teilgenommen hatte und ihr Präsident in beiden [X.] vor dem Berufungsgericht ohne jeden Hinweis auf eine Liquidation aufgetreten war, durfte von ihr erwartet werden, daß sie ihre überraschende Behauptung, schon vor dem Beginn des [X.] infolge Liquidation die rechtliche Existenz verloren zu haben, durch einen substantiierten Tatsachenvortrag plausibel machte. Dem ist die [X.] nicht gerecht geworden.

Die Behauptung der [X.]n, sie sei bereits vor Jahren liquidiert worden, reicht für sich allein nicht aus, um eine Überprüfung ihrer Rechts- und [X.]fähigkeit zu rechtfertigen. Das gilt schon deshalb, weil die Rechtsfähigkeit und die daran anknüpfende [X.]fähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) der in den Vereinigten St[X.]ten von Amerika gegründeten [X.]n sich gemäß Art. [X.] 5 Satz 2 des deutsch-amerikani-schen Freundschafts-, Handels- und [X.] vom 29. Okto-ber 1954 nach deren Gründungsrecht richtet (vgl. [X.]Z 153, 353, 355 ff. m.w.Nachw.) und die [X.] nichts darüber ausgeführt hat, ob und un-ter welchen Voraussetzungen eine Liquidation nach ihrem Gründungs-recht den Verlust der Rechtsfähigkeit zur Folge hat. Solche Darlegungen waren insbesondere auch deshalb unverzichtbar, weil im Falle der [X.] die [X.]fähigkeit der [X.]n bereits deshalb zu bejahen gewesen wäre, weil sie im vorliegenden Rechtsstreit das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hatte, das im Falle des [X.] einen Kostenerstattungsanspruch hätte begründen können und da-mit der Annahme der völligen Vermögenslosigkeit entgegenstand (vgl. [X.], Urteile vom 21. Oktober 1985 - [X.], [X.], 145 und vom 6. Februar 1991 - [X.], [X.], 765, 766). Es hätte [X.] 11 - halb eines substantiierten Vortrags zu in diesem Punkt etwa vorhande-nen Abweichungen des Gründungsrechts der [X.]n von der deut-schen Rechtslage bedurft, um plausibel zu machen, daß die angebliche Liquidation der [X.]n zum Wegfall ihrer passiven [X.]fähigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit geführt haben könnte.

Außerdem hat die [X.] auch keine überprüfbaren Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, ob und in welcher Weise eine Liquidation stattgefunden hat. Aus den von ihr in Ablichtung und ohne Übersetzung ins [X.] vorgelegten beiden englischsprachigen Verträgen vom 30. September 1998 ist nur ersichtlich, daß sie damals einen Teil ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf ihre hundert-prozentige Tochtergesellschaft D.

LLC übertragen hat. Dabei handelt es sich um eine Verlagerung wirtschaftlicher Aktivitäten von einer Konzernmutter auf eine Tochtergesellschaft. Eine Liquidation der Konzernmutter liegt darin nicht.

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen Schadensersatz-ansprüche der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluß, die nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht einer Verjährungsfrist von 30 Jahren unterlagen (§ 195 BGB a.F.), bejaht.

a) Das Berufungsgericht hat diese Frage allerdings zutreffend nach [X.] Recht beurteilt. Die [X.]en haben sich zur [X.] und zur Abwehr der geltend gemachten Ansprüche ausschließlich auf [X.] Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung des [X.] zur Prospekthaftung berufen. Dies rechtfertigt die Annahme, daß die [X.]en sich jedenfalls im Rechtsstreit stillschweigend auf die - 12 - Geltung [X.]n Rechts verständigt haben (st. Rspr., vgl. [X.]Z 98, 263, 274; 103, 84, 86; [X.], Urteile vom 9. Dezember 1998 - [X.], [X.], 916, 917, insoweit in [X.]Z 140, 167 ff. nicht veröf-fentlicht, und vom 19. Januar 2000 - [X.], [X.], 1643, 1645). Davon gehen sie auch in der Revisionsinstanz übereinstimmend aus.

b) Aus Verschulden bei Vertragsschluß haftet grundsätzlich nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll. Ausnahmsweise kann aller-dings der für einen Beteiligten auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter selbst aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei [X.] auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er - was vorliegend nicht in Betracht kommt - ein [X.] eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluß des Geschäfts hatte (st. Rspr., [X.]Z 56, 81, 83 ff.; 70, 337, 341 ff.; 74, 103, 108; 129, 136, 170; [X.], Urteil vom 29. Januar 1997 - [X.], [X.], 1431, 1432; vgl. nunmehr § 311 Abs. 3 BGB). Dies gilt auch dann, wenn unter Verwendung von [X.] verhandelt worden ist und eine sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht kommt (vgl. [X.]Z 83, 222, 227).

Als Vertreter der [X.] oder als Vermittler der Kapitalanlage ist die [X.] gegenüber den Klägern nicht tätig geworden. Die Inan-spruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch [X.] setzt in jedem Fall voraus, daß er entweder an den [X.] selbst beteiligt ist oder im Rahmen der Vertragsverhandlun-gen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt ([X.], Urteile vom - 13 - 4. Mai 1981 - [X.], [X.], 1021, 1022, vom 21. Mai 1984 - [X.], [X.], 889, 890, vom 17. Februar 1986 - II ZR 238/84, [X.], 583 und vom 3. Februar 2003 - [X.], [X.], 1494, 1495). Letzteres ist allerdings nicht nur dann der Fall, wenn er die Verhandlungen selbst führt. Es genügt, daß er diese von einem anderen für sich führen läßt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluß des Vertrags abhängt ([X.], Urteile vom 21. Mai 1984 und vom 17. Februar 1986 jeweils [X.]O).

Daß die [X.] in dieser Weise unmittelbar oder mittelbar an den Verhandlungen beteiligt war, die zur Zeichnung der Anteile an dem [X.] durch die Kläger geführt haben, ist, wie die Revision zu Recht rügt, weder von den [X.]en vorgetragen noch vom Berufungsge-richt festgestellt worden. Das Vertrauen der Kläger, daß die [X.] mit ihrer langjährigen geschäftlichen Erfahrung und ihrer sich daraus ablei-tenden Zuverlässigkeit und Sachkunde als Muttergesellschaft hinter der [X.] steht und, wie das Berufungsgericht angenommen hat, für die Sicherheit der Einlagen der Kläger garantiert, gründet sich vielmehr aus-schließlich auf die Angaben über die [X.] sowie ihren Einfluß auf die [X.] und das [X.] im Zeichnungsprospekt. Ist ein In-itiator oder Hintermann eines Kapitalanlagemodells nicht Vertragspartner des Anlegers und nimmt er nicht in besonderem Maße persönliches [X.] für sich in Anspruch, so kommen unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung nur Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne für die Richtigkeit und Vollständigkeit des [X.] in Betracht (vgl. zu den Voraussetzungen der Prospekthaftung im engeren Sinne: [X.]Z 71, 284, 286 ff.; 72, 382, 384 ff.; 77, 172, 175 ff.; 79, 337, 340 ff.; 145, 187, 196; [X.], Urteil vom 1. Dezember 1994 - [X.], - 14 - [X.], 344, 345; zu deren Anwendungsbereich: [X.]Z 111, 314, 316 ff.; 115, 213, 218 f.; 123, 106, 109; 145, 121, 125 f.; [X.], Urteil vom 4. Mai 1981 - [X.], [X.], 1021, 1022).

II[X.]

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird zu prüfen haben, ob die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem des Verschul-dens bei Vertragsschluß gerechtfertigt sind. Dabei kommen, da vertragli-che Beziehungen zwischen den [X.]en nicht bestehen und Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne in sechs Monaten ab Kenntnis des [X.], spätestens aber drei Jahre nach Erwerb der Anteile verjähren ([X.]Z 83, 222, 223 ff.; [X.], Urteil vom 7. Juli 2003 - [X.], [X.], 1718, 1719), insbesondere Ansprüche der Kläger aus § 826 BGB in Betracht, etwa weil der Zeichnungsprospekt über die be-sonderen Risiken von Termingeschäften sowie die Auswirkungen der der [X.] als Vermögensverwalterin zufließenden Provision von 228 DM pro gehandelten [X.]-Terminkontrakt für das Verlustrisiko und die Ver-ringerung der Gewinnchancen der Kapitalanleger nicht ausreichend in-formiert (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1992 - [X.] ZR 204/91, [X.], 770, 771 und vom 14. Mai 1996 - [X.] ZR 188/95, [X.], 1214, 1215).

Sollte die [X.] ihren bislang ungenügenden Vortrag zu ihrer angeblich fehlenden [X.]fähigkeit hinreichend präzisieren, so wird das - 15 - Berufungsgericht vorrangig zu prüfen haben, ob die Klage unter diesem Gesichtspunkt als unzulässig abgewiesen werden muß. In diesem Fall wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner Pflicht, von Amts wegen alle in Betracht kommenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Januar 1996 - [X.], NJW 1996, 1059, 1060), [X.] auch den bisher nur in dem [X.]/2001 von der dortigen Klägerin gehaltenen Vortrag über nach wie vor vorhandene Vermögenswerte der [X.]n in der Gestalt von [X.] gegen ihre Liquidatoren zu berücksichtigen haben. Im Falle der Abwei-sung der Klage als unzulässig wird das Berufungsgericht bei seiner Ko-stenentscheidung § 97 Abs. 2 ZPO zu beachten und darüber hinaus auch § 34 GKG in Erwägung zu ziehen haben.

[X.] Bungeroth

Müller

Joeres

[X.]

Meta

XI ZR 40/03

04.05.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2004, Az. XI ZR 40/03 (REWIS RS 2004, 3371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3371

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