Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. VII ZR 135/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2925

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]/00Verkündet am:5. April 2001Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: [X.] § [X.] isoliert gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten Zedenten (hier: Architekt)bei seinem Gerichtsstand erhobene [X.] ist zulässig, wenn deren Gegen-stand sich deckt mit dem Gegenstand der hilfsweise gegenüber der Klage des [X.] zur Aufrechnung gestellten Forderung.[X.], Urteil vom 5. April 2001 - [X.]/00 - [X.] LG Dresden- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten und Drittwiderkläger wird das Ur-teil des 14. Zivilsenats des [X.] vom22. Februar 2000 aufgehoben.Auf die Berufung der Beklagten und Drittwiderkläger wird [X.] der 1. Zivilkammer des [X.] vom8. Oktober 1999 abgeändert. Die Sache wird an das [X.]zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer [X.]. [X.] ist Architekt. Nach seiner Auffassung besteht aus [X.] mit den Beklagten eine Honorarforderung in Höhe von 316.690,80 [X.] Teil von 191.394,79 DM hat er nach seiner Behauptung an den Kläger,die [X.], abgetreten.Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung des [X.] in abgetretener Höhe verklagt. Die Beklagten haben die [X.] -und deren Wirksamkeit sowie Grund und Höhe der Honorarforderung bestrit-ten. Hilfsweise haben sie die Aufrechnung mit einem [X.] Höhe der Abschlagszahlungen von 127.578,35 DM erklärt. Den [X.] haben sie damit begründet, die Planungsleistungen des [X.] seien mangelhaft und unbrauchbar. Gleichzeitig haben die [X.] Widerklage in dieser Höhe gegen den bis dahin am Verfahren nichtbeteiligten Architekten erhoben, mit der sie den Schadensersatzanspruch ver-folgen. Dieser hat seinen allgemeinen Gerichtsstand am Gerichtsstand [X.]. Das [X.] hat durch Teilurteil die [X.] als unzulässigabgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich [X.] der Beklagten. Der [X.] war in der [X.] nicht vertreten.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urteile des Beru-fungs- und [X.]s und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.], § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung des [X.]s beruht nicht aufder Säumnis des [X.].[X.] Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 901 veröffentlichtist, hält die [X.] für unzulässig, weil sie sich ausschließlich gegeneinen am Prozeß bislang nicht beteiligten [X.] richte. Grundsätzlich könnedie Widerklage gegen einen [X.] nur wirksam erhoben werden, wenn sie- 4 -sich zugleich gegen den Kläger richte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatzsei nicht geboten. Die Widerklage sei zudem unzulässig, weil sie bedingt erho-ben worden sei. Die Beklagten hätten in der mündlichen Verhandlung klar ge-stellt, daß zunächst über die Hilfsaufrechnung und erst danach über die [X.] entschieden werden solle. Die [X.] hänge demnach [X.] außerprozessualen Bedingung, der nicht vollständigen rechtskräftigenEntscheidung über die Hilfsaufrechnung, ab.I[X.] hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die [X.] istzulässig.1. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine Drittwider-klage grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen amProzeß bislang nicht beteiligten [X.] richtet ([X.], Urteil vom 17. [X.] = [X.]Z 40, 185, 188; Urteil vom 8. Dezember 1970 - [X.]/69 = NJW 1971, 466; Urteil vom 21. Februar 1975 - [X.] =NJW 1975, 1228). In besonders gelagerten Fällen kann eine Ausnahme vondiesem Grundsatz geboten sein. Einen derartigen Ausnahmefall hat der Bun-desgerichtshof bejaht, wenn sich die [X.] gegen Gesellschafter [X.] richtet, das auf die [X.] ergehende Ur-teil für die Gesellschaft verbindlich ist und damit für die Zahlungsklage vor-greiflich sein kann ([X.], Urteil vom 30. April 1984 - [X.] = [X.]Z 91,132, 134 f). Der [X.] hat bisher die Frage offen gelassen, ob ein [X.] auch dann vorliegt, wenn der vom Zessionar auf Zahlung verklagte [X.] wegen seiner Ansprüche aus überzahltem Honorar allein gegen den [X.] -denten eine [X.] erhebt (Urteil vom 6. Mai 1993 - [X.] [X.] 1993, 635 = [X.] 1993, 220 = NJW 1993, 2120). Er bejaht sie [X.] die vorliegende Fallgestaltung.a) Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die Vervielfältigung [X.] von Prozessen vermieden werden. [X.] [X.] sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können ([X.],Urteil vom 17. Oktober 1963 aaO [X.]). Jedenfalls dann, wenn ein Architektseine Honorarforderung abgetreten hat und der Zessionar klagt, steht einerWiderklage des Auftraggebers gegen den Architekten nicht § 33 ZPO entge-gen, wenn mit ihr eine Schadensersatzforderung geltend gemacht wird, diedurch eine Hilfsaufrechnung bereits Gegenstand des Prozesses ist. Dieser Fallist nicht anders zu behandeln, als wenn der Auftraggeber die Forderung [X.] zum Gegenstand einer Widerklage gegen den Zessionar ma-chen würde. In diesem Fall wäre die gleichzeitig gegen den Zedenten [X.] zulässig. Allein der Umstand, daß der Auftraggeber ausmateriell-rechtlichen Gründen seinen Angriff gegen den Zessionar nicht miteiner Widerklage, sondern nur im Wege der Hilfsaufrechnung führen kann,rechtfertigt es nicht, die [X.] für unzulässig zu halten.b) Die vom Berufungsgericht erwogenen Gründe gegen eine Zulassungder Widerklage überzeugen nicht. Der [X.] ist nur deshalb nichtselbst Kläger, weil er die Forderung an die Verrechnungsstelle abgetreten hat.Hätte er selbst die Klage erhoben, wäre die Widerklage zulässig gewesen. [X.] Fall wären den Beklagten die Vorteile der Widerklage der §§ 261Abs. 2 ZPO, 65 Abs. 1 Satz 4 GKG ebenfalls zugute gekommen. [X.] gilt auch für den Umstand, daß der [X.] mit Erhebung der- 6 -Widerklage als Zeuge ausscheidet. In die Stellung als Zeuge ist er erst [X.] Abtretung gelangt.Soweit das Berufungsgericht die Möglichkeit erörtert, daß es trotz [X.] zu divergierenden Entscheidungen kommen könnte, verkenntes, daß jedenfalls in dem durch die [X.] gesteckten Rahmen wider-sprüchliche Entscheidungen ausgeschlossen sind. Das ist Sinn des Rechtsin-stituts der Widerklage. Es ist unerheblich, daß die Widerklage nach [X.] nur deshalb zulässig ist, weil der Drittwiderbe-klagte seinen Wohnsitz im Bezirk des [X.]s D. hat, wo der Prozeßgeführt wird (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 1993 - [X.] aaO). Dieser [X.] ermöglicht die Widerklage, er spricht nicht gegen sie.2. Zu Unrecht legt das Berufungsgericht die klarstellende Erklärung [X.] in der mündlichen Verhandlung dahin aus, die [X.] hängevon der Bedingung ab, daß über die Hilfsaufrechnung entschieden werde. [X.] ist unbedingt erhoben worden. Daran hat die Klarstellung nichtsgeändert.a) Die Widerklage ist mit der Klageerwiderung erhoben worden. Die [X.] haben beantragt, den [X.] zu verurteilen, an sie127.578,35 DM nebst Zinsen zu zahlen. Weder dem Antrag noch der [X.] ist eine Einschränkung zu entnehmen, die den Hinweis aufeine Bedingung gibt. Die Hilfsaufrechnung ist erwähnt, jedoch in keinem Zu-sammenhang mit der Erhebung der [X.]. Damit ist die [X.] erhoben worden. Die Beklagten gehen damit bewußt das Risiko ein,daß die [X.] Erfolg hat und sie deshalb mit [X.] unterliegen.- 7 -b) An der unbedingten [X.] hat sich nichts durch den Beru-fungsantrag geändert. Die Beklagten haben beantragt, die Sache an das[X.] zurückzuverweisen und hilfsweise den [X.] zurZahlung zu verurteilen. Diesen Antrag haben sie in der mündlichen Verhand-lung vor dem Berufungsgericht gestellt. Sie haben klar gestellt, daß die [X.] der Beklagten in erster Linie mit der Hilfsaufrechnung, in zweiter Liniemit der [X.] erfolgen solle. Mit dieser Klarstellung ist keine Bedin-gung in dem Sinne aufgestellt worden, daß die [X.] nur erhobenwerde, wenn die Hilfsaufrechnung keinen vollen Erfolg haben sollte. Eine sol-che Bedingung konnte nicht mehr erklärt werden, denn die [X.] warbereits unbedingt erhoben.Das Berufungsgericht will die Klarstellung offenbar dahin verstehen, [X.] zunächst unbedingt erhobene [X.] unter der Bedingung einerEntscheidung über die Hilfsaufrechnung weiter geführt werde. Mit einem derar-tigen Verständnis der Klarstellung verstößt das Berufungsgericht gegen [X.], daß eine Partei mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nachMaßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen [X.] entspricht ([X.], Beschluß vom 22. Mai 1995 - [X.] =NJW-RR 1995, 1183; Urteil vom 17. Mai 2000 - [X.] = [X.] 1512,1514; Urteil vom 19. Januar 2001 - [X.] = NJW 2001, 1127). Die unterder Bedingung einer erfolglosen Hilfsaufrechnung weitergeführte Drittwiderkla-ge wäre, wie auch das Berufungsgericht erkennt, unzulässig. Denn es ist kei-nem [X.] zuzumuten, sich auf ein Verfahren einzulassen, bei demdie Möglichkeit besteht, daß es sich wieder in ein rechtliches Nichts auflöst(Stein-Jonas/[X.], ZPO, 21. Aufl., vor § 128 Rdn. 208; vgl. auch [X.]/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 33 Rdn. 27). Das Berufungsgericht hat dasprozessuale Verhalten der Beklagten damit gegen ihre Interessen [X.] 8 -Bei verständiger Würdigung der Klarstellung wird durch diese zum Aus-druck gebracht, daß das Gericht sich zunächst mit der Klage und [X.] und dann mit der [X.] beschäftigen sollte. Ob eine derartigeKlarstellung bindend ist, kann dahinstehen. Jedenfalls führt sie nicht zur Un-wirksamkeit der [X.].3. Die besonderen Prozeßvoraussetzungen für die Widerklage liegenvor.a) Der Schadensersatzanspruch steht mit der [X.], § 33 Abs. 1 ZPO. Die Ansprüche sind identisch.b) Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist nach der Rechtsprechungdes [X.] erforderlich, daß entweder der [X.] indie Widerklage einwilligt oder das Gericht die Widerklage für sachdienlich er-klärt ([X.], Urteil vom 21. Februar 1975 - [X.] = NJW 1975, 1228,1229; Urteil vom 12. Oktober 1995 - [X.] = [X.]Z 131, 76, 78). EineEinwilligung des [X.] liegt nicht vor. Er hat der [X.]sofort widersprochen.Die Vorinstanzen haben nicht über die Sachdienlichkeit der Drittwider-klage entschieden. Der [X.] kann deshalb selbst darüber befinden (vgl. [X.],- 9 -Urteil vom 7. Juli 1993 - [X.] = [X.]Z 123, 132, 137). Die Drittwider-klage ist sachdienlich. Mit ihr wird kein neuer Streitstoff in den Prozeß einge-führt.[X.] Wiebel Kuffer [X.]

Meta

VII ZR 135/00

05.04.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. VII ZR 135/00 (REWIS RS 2001, 2925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2925

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