Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2003, Az. II ZR 249/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2191

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:21. Juli 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 705a)Ein wesentlicher Beitrag, den ein Partner einer nichtehelichen Lebensge-meinschaft für einen im Alleineigentum des anderen Partners stehendenVermögensgegenstand geleistet hat, kann die - für die Anwendung gesell-schaftsrechtlicher Grundsätze nach der ständigen Rechtsprechung des Se-nats erforderliche - Absicht gemeinschaftlicher Wertschöpfung nicht [X.], sondern nur im Einzelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einersolchen Absicht bilden.b)Der Schluß, daß wesentliche Beiträge eines Partners die Annahme einergemeinschaftlichen Wertschöpfungsabsicht beider Partner rechtfertigen,setzt eine Gesamtwürdigung aller Umstände voraus, die insbesondere dieArt des geschaffenen Vermögenswertes, die von beiden Seiten erbrachtenLeistungen und die finanziellen Verhältnisse der Partner in der konkreten [X.] zu berücksichtigen hat.[X.], Urteil vom 21. Juli 2003 - [X.]/01 -OLG [X.] [X.] -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 21. Juli 2003 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.], [X.], Dr. Graf und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 3. August 2001 aufgehoben.[X.] wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien lebten zwischen Ende 1981 und 1997 in nichtehelicher [X.] auf einem der Klägerin gehörenden Grundstück zusammen.Der Beklagte ist auf Antrag der Klägerin durch Teilurteil des [X.] vom9. Dezember 1997 rechtskräftig zur Räumung des Grundstücks verurteilt [X.]. Die Parteien streiten nunmehr noch über die vom Beklagten im Wege [X.] geltend gemachte Abfindungsforderung in Geld. Das [X.] die Widerklage durch [X.] abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Klägerin unter Abweisung der weiterge-- 3 -henden Widerklage zur Zahlung von 50.775,31 DM an den Beklagten verurteilt,wobei es die Widerklage in Höhe von 52.206,37 DM für begründet [X.] die Hilfsaufrechnung der Klägerin hinsichtlich eines Betrages von1.431,06 DM hat durchgreifen lassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerinihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Beklagten weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision der Klägerin ist begründet und führt unter Aufhebung desangefochtenen Urteils zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.].[X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen füreine Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze auf das Verhältnis [X.] im Hinblick auf das Hausgrundstück der Klägerin erfüllt seien. Gesell-schaftsrechtliche Grundsätze könnten angewendet werden, wenn die Partner inbezug auf einen bestimmten Vermögensgegenstand die Absicht verfolgt hätten,einen gemeinschaftlichen Wert zu schöpfen, der nicht nur von ihnen [X.] genutzt werden, sondern ihnen gemeinsam gehören sollte. Nach der neue-ren Rechtsprechung des [X.] setze das nicht mehr eine [X.] oder konkludente Absprache der Partner voraus. Es reiche vielmehraus, daß der Partner einen wesentlichen Beitrag in bezug auf einen im Alleinei-gentum des anderen stehenden Vermögensgegenstand geleistet habe. Als sol-cher könne es nicht gewertet werden, daß der Beklagte sich jedenfalls [X.]/1981 hälftig an der Tilgung der zur Finanzierung von Erwerb und Sanie-rung des Anwesens aufgenommenen Kredite beteiligt habe, weil diese Beiträgeeher den laufenden, bis zum Auszug des Beklagten abgewohnten Wohnkostenzuzurechnen seien. Der Beklagte habe jedoch weitere Einlagen erbracht, indem- 4 -er sich an den Materialkosten und [X.] für die Renovierung undden Ausbau des Hauses und der Außenanlage beteiligt und hierbei auch per-sönlich mitgearbeitet habe. Auf den zwischen den Parteien streitigen Umfangdieser Arbeits- und Geldleistungen des Beklagten und die dazu angetretenenBeweise komme es nicht an, da diesen Umständen keine entscheidende Be-deutung für die Höhe des Abfindungsanspruchs des [X.]. Aus dem Gutachten des Sachverständigen B. zum [X.] Grundstücks im Jahre 1978 und Anfang 1998 lasse sich aber die Wertstei-gerung, die Gebäude und Außenanlagen des Grundstücks in jenem [X.] hätten, mit 104.412,73 DM errechnen. Hiervon könne der Beklagte [X.], also 52.206,37 DM, als Ausgleich verlangen.Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das [X.] die Voraussetzungen, unter denen Partner einer nichtehelichen Lebensge-meinschaft, die keinen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben, sich nach [X.] des Senats ausnahmsweise auf [X.] stützen können, verkannt und den wesentlichen Beitrag, den [X.] für das Hausgrundstück der Klägerin geleistet hat, nicht rechtsfehler-frei festgestellt. Bei der Beurteilung der zur Aufrechnung gestellten Gegenan-sprüche der Klägerin stützt es sich auf Vortrag des Beklagten, zu dem [X.] nehmen die Klägerin keine Gelegenheit hatte.I[X.] 1. Das Berufungsgericht verkennt zunächst, daß auch nach der neue-ren Rechtsprechung des Senats ein wesentlicher Beitrag eines Partners für ei-nen im Alleineigentum des anderen stehenden Vermögensgegenstand nicht [X.] gemeinschaftlicher Wertschöpfung ersetzen, sondern lediglich im Ein-zelfall einen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen Absicht bilden kann.- 5 -Da das Berufungsgericht eine ausdrückliche Absprache der Parteien inbezug auf die Schaffung eines gemeinschaftlichen Wertes nicht festzustellenvermochte, kam der Frage nach der Leistung eines wesentlichen Beitrags [X.] zum Ausbau des Anwesens der Klägerin entscheidende [X.]. [X.] diese für den Ausgang des Rechtsstreits wesentliche und zwischenden Parteien streitige Frage läßt das Berufungsgericht ungeklärt, indem es denUmfang der von dem Beklagten für die Renovierung und den Ausbau des [X.] der Klägerin und seiner Außenanlagen geleisteten Beiträge für [X.], deshalb trotz umfangreichen und unter Beweis gestellten Vortrags [X.] hierzu unter vorweggenommener Beweiswürdigung von einer Be-weisaufnahme absieht und statt dessen allein auf den objektiv seit 1978 einge-tretenen Wertzuwachs des Anwesens abstellt. Der zwischen 1978 und 1998eingetretene Wertzuwachs ist aber als Anhaltspunkt für die Absicht der [X.] einer gemeinsamen Wertschöpfung von vornherein ungeeignet, wenn ernicht auf wesentlichen Beiträgen gerade des Beklagten, sondern im [X.] etwa auf Aufwendungen der Klägerin und Alleineigentümerin beruht.Schon aus diesem Grunde kann das Urteil keinen Bestand haben.2. Zudem setzt der Schluß, daß wesentliche Beiträge eines Partners [X.] einer gemeinschaftlichen Wertschöpfung rechtfertigen, nach [X.] des Senats eine Gesamtwürdigung der in Betracht zu ziehen-den Umstände voraus. Auch an einer solchen Gesamtwürdigung, bei der insbe-sondere die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die Gesamtheit der vonden Parteien erbrachten Leistungen und die finanziellen Verhältnisse der [X.] in der konkreten Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen sind, hat das Be-rufungsgericht es bisher fehlen lassen. Es hat nicht einmal Feststellungen zuder finanziellen Situation der Parteien getroffen.- 6 -3. Von einem Rechtsfehler beeinflußt sind schließlich auch die Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts, soweit es der Klägerin den im Wege [X.] geltend gemachten Anspruch auf eine über die von dem [X.] monatlich gezahlten 600,00 DM hinausgehende Nutzungsentschädi-gung für die [X.] von Mai 1997 bis Januar 1998 abspricht. Die Feststellung, dieKlägerin habe das Haus auch in jener [X.] unbestritten noch mitbenutzt, beruhtauf Vorbringen des Beklagten in einem ihm in der mündlichen Verhandlung vom22. Mai 2001 zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18. Mai 2001nachgelassenen Schriftsatz, zu dem die Klägerin nicht mehr Stellung nehmenkonnte. Mit der Revision macht die Klägerin geltend, sie hätte den Vortrag [X.] bestritten und zu ihren gelegentlichen Besuchen dargelegt, daß eineNutzung des Hauses nicht vorgelegen habe.II[X.] [X.] ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit esnach Anhörung der Parteien und Durchführung der Beweisaufnahme die erfor-derlichen Feststellungen treffen kann.Röhricht[X.][X.]GrafStrohn

Meta

II ZR 249/01

21.07.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2003, Az. II ZR 249/01 (REWIS RS 2003, 2191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2191

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