Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2005, Az. XII ZR 296/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4104

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.] ZR 296/00 Verkündet am: 13. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 1298, 1301, 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. a) Zur Frage der Anwendung [X.] oder ausländischen Rechts im Falle von Ansprüchen aus Auflösung eines [X.] und bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (hier: [X.]) (im Anschluß an [X.]surteil [X.] 132, 105). b) Zur Abgrenzung von Verlobungsgeschenken von allgemeinen Beiträgen zur Bestreitung gemeinsamer Lebenshaltungskosten im Rahmen einer [X.] Lebensgemeinschaft. [X.], Versäumnisurteil vom 13. April 2005 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das Teil-, Grund- und Schluß-urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 21. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die [X.] zur Zahlung von 22.635,13 DM nebst Zinsen sowie dem Grunde nach auf wertmäßige Erstattung der vom Kläger für das Haus der [X.]n in [X.]bezahlten [X.] (Ziff. [X.], 2 und I[X.] des Tenors) verurteilt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des [X.] gegen das [X.] der 3. Zivilkammer des [X.] vom 29. Juni 1999 zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger nimmt die [X.] nach Auflösung eines [X.] auf Rückgabe diverser Schmuckstücke und Rückzahlung von 140.878,10 DM in Anspruch. Der Kläger ist [X.] und lebt in der [X.]. Die [X.] ist Deut-sche und lebt nach der Trennung der [X.]en wieder in [X.]. Die [X.] lebten zeitweise in der [X.] zusammen und waren miteinander ver-lobt, jedoch sind Beginn und Dauer der Verlobung streitig. Die [X.]en haben sich am 18. Juli 1997 in [X.] kennengelernt. Am 16. September 1997 eröffnete die [X.] ein Konto bei der [X.] in [X.], über das der Kläger von Anfang an Kontovollmacht hatte. In der zweiten Oktoberhälfte 1997 zogen die [X.] und ihre Tochter aus erster Ehe zu dem Kläger in die [X.]. Nachdem die [X.]en als Verlobte am 23. Dezember 1997 durch Verkündungsgesuch beim Zivilstandsamt [X.]das Eheversprechen angemeldet hatten, legten sie den Hochzeitstermin für den 18. Februar 1998 fest. Am 31. Januar 1998 kehrten die [X.] und ihre [X.] nach [X.] zurück. Mit Schreiben vom 1. Februar 1998 entzog die [X.]n dem Kläger die Kontovollmacht für das Konto bei der [X.]. Ohne den Kläger zu informieren, flog die [X.] anschließend mit ihrer [X.] für eine Woche nach [X.] in Urlaub. Der Kläger war nach eigenen An-gaben über das Verhalten der [X.]n dermaßen verärgert, daß er den Hochzeitstermin absagte. Zum Geburtstag des [X.] am 18. Februar 1998 kehrten die [X.] und ihre Tochter in die [X.] zurück. Am 8. Mai 1998 haben sich die [X.]en schließlich endgültig getrennt. Über die Dauer des [X.] liegen unterschiedliche Angaben vor: Während der Kläger behauptet, die [X.]en seien vom 4. Oktober 1997 bis 8. Mai 1998 verlobt gewesen, - 4 - macht die [X.] geltend, man habe sich am 28. Dezember 1997 verlobt und bereits am 31. Januar 1998 wieder entlobt. Während des Zusammenlebens hat der Kläger für die [X.] folgende Zahlungen geleistet: a) am 23. April 1998 [X.] in Höhe von 2.972,05 DM gemäß Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997 b) am 8. Januar 1998 Überweisung von 3.000 DM auf Grund Geldman-gels der [X.]n; diese macht der Kläger nur hilfsweise geltend. c) [X.] für die Tochter der [X.]n in Höhe von 14.337 [X.]; ausweislich des Berufungsurteils entsprach dies zum [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung einem Betrag von 18.530,57 DM, wovon der Kläger nur einen Teilbetrag von 17.663,08 DM geltend macht. d) zwischen dem 4. November 1997 und dem 2. März 1998 Sanierungs-kosten für das in [X.]gelegene Haus der [X.]n in Höhe von insgesamt 118.237,97 DM. e) am 22. Dezember 1997 wurden auf das Konto der [X.]n "für ei-genes Konto" 2.000 DM eingezahlt, die der Kläger der [X.]n zur Verfügung gestellt haben will, weil sie Geld benötigte. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Rückerstattung - rechnerisch um 5 DM übersetzt - von 140.878,10 DM zuzüglich Zinsen sowie die Herausga-be diverser Schmuckstücke begehrt. Die [X.] hat den Anspruch nur hin-sichtlich der Herausgabe eines Colliers anerkannt und im übrigen Klagabwei-sung beantragt. Das [X.] hat der Klage lediglich im Rahmen des [X.] stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des - 5 - [X.], mit der er sein Klagebegehren hinsichtlich der Rückerstattung unein-geschränkt, bezüglich der Herausgabe aber beschränkt auf vier Schmuckstücke weiterverfolgt hat, hat das [X.] das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die [X.] zur Zahlung von 22.635,13 DM zuzüglich Zinsen verurteilt sowie den Anspruch des [X.] auf wertmäßige Erstattung der von ihm für das Haus der [X.]n in [X.]bezahlten Handwerkerrechnun-gen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit dadurch der objektive Verkehrswert des Grundstücks der [X.]n erhöht ist. In Bezug auf die [X.] des [X.] hat das [X.] den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Mit ihrer Revision, die die Zurückverweisung hinsichtlich der Herausgabean-sprüche nicht angreift, verfolgt die [X.] im übrigen ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe: Der Kläger war trotz ordnungsmäßiger Bekanntmachung im [X.] nicht vertreten. Deshalb ist über den Revisionsantrag der [X.]n durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557 a.F., 331 Abs. 1 und 2 ZPO, § 26 Nr. 7 EGZPO (vgl. [X.] 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung ([X.] [X.]O 82). Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang ihrer Einlegung zur Auf-hebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung des [X.]. - 6 - 1. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der vom Kläger geltend ge-machten Herausgabeansprüche den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen hat, hat die [X.] Revision nicht eingelegt. Eine - unzulässige - Beschränkung der Revision (vgl. [X.]surteil vom 6. Februar 1991 - [X.] ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931 ff) ist darin nicht zu sehen. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Ansprüche aus einem Verlöbnis nach dem Recht des St[X.]tes zu beurteilen sind, dem der Verpflichte-te angehört, so daß vorliegend [X.] Recht zur Anwendung komme. Die [X.]en seien wenigstens von Ende 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt gewe-sen. Die Bezahlung der Zahnarztrechnung der [X.]n sei daher als Schen-kung während des bestehenden [X.] zu werten, die nach § 1301 [X.] zurückerstattet werden müsse. Die Einzahlung von 2.000 DM auf das Konto der [X.]n sei einen Tag vor der amtlichen Anmeldung des [X.] und damit ebenfalls im Hinblick auf die geplante Eheschließung erfolgt. Die Be-hauptung der [X.]n, dieser Betrag sei ihr nicht vom Kläger zur Verfügung gestellt worden, sei nicht schlüssig, da sie nicht behauptet habe, daß der Kläger diesen konkreten Betrag anschließend auf sein privates Konto hätte verbuchen lassen. Der Betrag sei daher, wenn nicht nach § 1301 [X.], dann aber nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. [X.] zurückzuzahlen. Die [X.], die der Kläger für die Tochter der [X.]n aufgewendet habe, seien [X.] während des [X.] der [X.]en [X.] zu Gunsten der [X.]n erfolgt, und daher für den [X.]raum 23. Dezember 1997 bis Ende April 1998 nach § 1301 [X.], im übrigen nach § 812 [X.] zurückzuzahlen. Die [X.] seien, je nach dem, ob die Aufwendungen noch vor oder erst während des [X.] erfolgten, entweder nach § 1301 [X.] oder § 812 [X.] zu ersetzen. Insoweit werde der Rechtsstreit an das [X.] zurück-verwiesen: zwar sei der Erlaß eines Grundurteils unumgänglich, allerdings er-- 7 - scheine ein Sachentscheidung des Berufungsgerichts zur Höhe des [X.] nicht sachdienlich. 3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Die internationale Zuständigkeit, die auch noch in der [X.] zu prüfen bleibt, ist gegeben. Sie folgt mittelbar aus der örtlichen Zustän-digkeit (st. Rspr., vgl. [X.]surteil [X.] 132, 105, 107 m.w.N.). Vorliegend ergibt sie sich aus § 13 ZPO, da die [X.] zum [X.]punkt der Klageerhebung ihren ständigen Wohnsitz wieder in [X.] hatte. b) Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger geltend gemachten [X.] nach § 1301 [X.] beurteilt und insoweit [X.] materielles Recht für anwendbar erklärt hat, da Ansprüche aus einem Verlöbnis nach dem Recht des St[X.]tes zu beurteilen seien, dem der Verpflichtete angehöre, hält es [X.] den Angriffen der Revision stand. Diese macht zu Unrecht geltend, daß die Verpflichtung zur Rückgabe von Geschenken nach Auflösung eines [X.] dahin einzuschränken sei, daß kein Verlobter mehr verlangen könne, als ihm sein eigenes Heimatrecht gewähre, so daß insoweit auch [X.] Recht maßgeblich sei. [X.]) Zwar ist die Anknüpfung von Ansprüchen im Fall eines Verlöbnis-bruchs oder eines Rücktritts vom Verlöbnis in der Literatur umstritten (vgl. im [X.]/von Bar/Mankowski, 13. Bearb., [X.]. zu Art. 13 EG[X.] Rdn. 22, 24, jeweils m.w.N.). Die obergerichtliche Rechtsprechung geht jedoch (im Anschluß an [X.] 28, 375, 378 f.) davon aus, daß auf Ansprüche, die auf-grund des Rücktritts vom Verlöbnis geltend gemacht werden, das Heimatrecht desjenigen Verlobten anzuwenden ist, gegen den solche Ansprüche vom ande-ren Teil geltend gemacht werden. Der [X.] bleibt bei seiner Auffassung, daß - 8 - für diese Ansprüche das Heimatrecht des Verpflichteten maßgeblich ist (vgl. [X.] 132, [X.]O 116). [X.]) Indessen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es die Verurteilung der [X.]n nicht nur auf Verlöbnisbruch bzw. Rücktritt vom Verlöbnis gestützt, sondern daneben bzw. statt dessen Ansprüche aus Auflö-sung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bejaht und diese nach [X.] materiellem Recht auf Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt [X.] gestützt hat. Ob und gegebenenfalls welche Ansprü-che nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen, bestimmt sich in Fällen mit Auslandsberührung, wie hier, nach dem Statut, dem die Zuwendung unterstand, bzw. - mangels eines konnexen [X.] - nach dem Recht des St[X.]tes, in dem die Bereicherung eingetreten ist (Art. 38 EG[X.]), also das Vermögen des einen Partners durch Leistungen des ande-ren vermehrt worden ist ([X.], Internationales Familienrecht, 2. Aufl., [X.]). Dies ist vorliegend für die einzelnen Forderungen jeweils gesondert zu prüfen. c) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß der Kläger nach § 1301 [X.] die Rückzahlung der von ihm am 23. April 1998 für die [X.] [X.] verauslagten [X.] in Höhe von 2.972,05 DM gemäß Zahnarztrechnung vom 11. Dezember 1997 verlangen könne, da die [X.]en von Ende Dezember 1997 bis Anfang Mai 1998 verlobt gewesen seien. Auch dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß diese [X.] keine Geschenke im Sinne des § 1301 [X.] sind. Zwar ist der [X.] in § 1301 [X.] weit auszulegen, so daß darunter grundsätzlich alle Zuwendungen fallen können, die mit der Auflösung des [X.] ihre Grundlage verlieren. Jedoch sind Unterhaltsbeiträge unter Verlobten, die bereits - 9 - vor der Heirat einen gemeinsamen Haushalt führen, keine Geschenke. Sie wer-den nicht in Erwartung der Ehe, sondern im Hinblick auf das gegenwärtige Zu-sammenleben der [X.]en erbracht ([X.]/Wacke, [X.] 4. Aufl., § 1301 Rdn. 3 und § 1298 Rdn. 6; Soergel/[X.] § 1301 Rdn. 3 und § 1298 Rdn. 10; [X.]/[X.]/[X.], § 1301 Rdn. 5 und § 1298 Rdn. 20). Danach durfte das Berufungsgericht die [X.] nicht als Geschenke im Sinne des § 1301 [X.] werten, so daß es insoweit nicht mehr darauf ankommt, daß darüber hinaus die Dauer der Verlobung zwischen den [X.]en entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gerade streitig ist. Allerdings sind die [X.] unstreitig während des nicht-ehelichen Zusammenlebens der [X.]en entstanden und verauslagt worden. Ob auf eventuelle Rückforderungsansprüche nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft insoweit [X.] oder [X.] materielles Recht anzuwenden wäre (vgl. oben 2 c [X.]), braucht indessen nicht entschieden werden, da eine Erstattung der [X.] weder nach [X.] noch nach [X.] Recht in Betracht kommt. [X.]) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] stehen bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die [X.] betreffende vermö-gensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönli-cher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft [X.]. Wenn die Partner nicht etwas besonderes unter sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht [X.] aufgerechnet. Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die [X.] kann allerdings bestehen, wenn die [X.] einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüs-siges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen ha-- 10 - ben. Auch wenn ein ausdrücklich oder stillschweigend geschlossener [X.] nicht vorliegt, bejaht die Rechtsprechung des [X.] die Möglichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter Umständen gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Dies setzt aber mindestens voraus, daß die [X.]en überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaft-lich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Der Grundsatz, daß die [X.] einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen können, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen [X.] lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Lei-stungen entfallen. Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtspre-chung die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen [X.] oder die gemeinsamen Vorstellungen beider [X.]en von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der [X.]en auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ein solcher [X.] liegt nicht in dem Umstand, daß zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschließen. Regeln sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handelt es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründet (vgl. [X.] 77, 55, 56 ff.; [X.] Urteile vom 8. Juli 1996 - [X.] - FamRZ 1996, 1141 f.; vom 8. Juli 1996 - [X.] - FamRZ 1996, 1473; vom 25. September 1997 - [X.] - FamRZ 1997, 1533 f.; vom 15. Januar 2001 - [X.] - [X.] 2001, 366 f.; vom 6. Oktober 2003 - [X.]/02 - FamRZ 2004, 94; vgl. auch [X.]surteil [X.] 142, 137, 146 f.). - 11 - Unter Anwendung dieser Grundsätze kann vorliegend eine Erstattung der [X.] nicht in Betracht kommen. Es verbleibt bei dem Grundsatz, daß Leistungen der Partner nicht abgerechnet werden können, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft zerbricht, da der Kläger eine an-derweitige Abrede der [X.]en nicht schlüssig darlegen konnte. Der Kläger hat geltend gemacht, daß die Zahnarztkosten ausgeglichen werden sollten, sobald die [X.] ausstehende Zahlungen erhalten haben würde. Diese Bedingung ist nach dem eigenen Vorbringen des [X.] bisher aber nicht eingetreten. Es handelt sich im übrigen auch nach dem Vortrag des [X.] nicht etwa um eine Leistung erheblichen Umfangs in der Verlobungszeit, die dazu dienen soll, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der später zustande kommenden eheli-chen Lebensgemeinschaft zu schaffen. Auch eine Ersatzpflicht nach § 1298 [X.] kommt daher nicht in Betracht (zur Frage, inwieweit auf einen solchen Fall die für Leistungen während einer Ehe entwickelten Grundsätze über den Weg-fall der Geschäftsgrundlage übertragen werden können, vgl. [X.]surteil [X.] 115, 261, 264 f.). [X.]) Gleiches gilt im Ergebnis nach schweizerischem Recht: Das [X.], das nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, ist gekennzeichnet durch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft, die in den meisten Fällen auch in eine wirtschaftliche [X.] mündet. Die Beziehungen werden in der [X.] zum kleineren Teil durch ausdrückliche oder stillschweigende vertragliche Vereinbarungen beherrscht; im übrigen liegt ein Vertrauensverhältnis vor, das nach dem mutmaßlichen Willen der Partner nicht von Rechtsregeln bestimmt sein soll. Dementsprechend steht den [X.]en jederzeit und unentziehbar das Recht zu, das Konkubinat zu beenden. [X.] indessen bei der Auflösung der [X.] eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung erfolgen (etwa betreffend gemeinsame Anschaffungen, Ersparnisse, Schulden), ist die Beru-fung auf Rechtsregeln nicht ausgeschlossen. Als Rechtsgrundlage kommen die - 12 - Bestimmungen über die einfache Gesellschaft in Betracht, sofern nach dem Willen der Partner deren eigene Rechtsstellung im Sinne eines Beitrags an die [X.] einem gemeinsamen Zweck untergeordnet werden soll. [X.] oder darüber hinaus können besondere Auftrags- oder [X.] bestehen ([X.]/[X.]/[X.], Das [X.]ische Zivilgesetz-buch, 12. Aufl., [X.] ff.; Pulver, Unverheiratete P[X.]re, S. 20 ff; [X.] ff.). Zwar wäre danach eine vertragliche Abrede der [X.]en, wonach die [X.] die [X.] zu erstatten hätte, grundsätzlich möglich. Nach dem Vorbringen des [X.] wäre sie wohl nicht als Schenkung (Art. 239 ff. [X.]), sondern als bedingtes (Art. 151 ff. [X.]) Darlehen (Art. 312 ff. [X.]) zu qualifizieren. Jedoch scheitert ein Rückforderungsanspruch des [X.] auch hier daran, daß die Bedingung nach dem eigenen Vorbringen des [X.] nicht eingetreten ist. Ein Rückforderungsanspruch ist damit auch nach [X.] Recht nicht schlüssig dargelegt. d) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, den Betrag von 2.000 DM könne der Kläger, wenn nicht nach § 1301 [X.], dann auf jeden Fall aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. [X.] zurückverlangen. Die Zuwendung sei einen Tag vor der amtlichen Anmeldung des [X.] und damit im Hinblick auf die geplante Eheschließung erfolgt. Soweit die [X.] bestreite, den Betrag [X.] zu haben, sei dies nicht schlüssig, da die [X.] nicht behaupte, daß der Kläger diesen Betrag von ihrem Konto wieder hätte a[X.]uchen lassen. Auch dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zum einen übersieht das Berufungsgericht, daß der Kläger die [X.] Zahlung nicht nachgewiesen hat. Die [X.] hat mehrfach geltend ge-macht, der Kläger habe ihr kein Darlehen gewährt, er habe ihr das Geld nicht - 13 - zur Verfügung gestellt. Demgegenüber hat der Kläger lediglich einen [X.] "für eigenes Konto" der [X.]n vorgelegt, aus dem nicht ersicht-lich ist, daß der Kläger diese Einzahlung erbracht hat. Insoweit hätte das [X.] dem erstmals mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Be-weisangebot des [X.] nachgehen und die [X.] als [X.] vernehmen müssen. Zum anderen macht die Revision zutreffend geltend, daß auch nach dem Vorbringen des [X.] die behauptete, nicht weiter spezifizierte Zahlung allenfalls als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten, und damit nicht als Geschenk im Sinne des § 1301 [X.], zu werten ist (vgl. oben 2 d). Eine vertragliche Abre-de, aus der sich ein Rückerstattungsanspruch ergeben könnte, hat der Kläger, worauf bereits das [X.] zutreffend hingewiesen hat, nicht schlüssig [X.]. e) Entsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger hilfsweise geltend gemachten weiteren Zahlung von 3.000 DM ausweislich des Überweisungsträ-gers vom 8. Januar 1998. Diese Zahlung erfolgte nach den Angaben beider [X.]en unstreitig während des bestehen [X.]. Der Kläger hat selbst geltend gemacht, die Zahlung sei wiederum aufgrund Geldmangels der [X.] erfolgt. Danach ist auch diese Zahlung als Unterhaltsbeitrag unter Verlobten zu qualifizieren, so daß eine Erstattung ausscheidet. f) Hinsichtlich der [X.] in Höhe von 17.663,08 DM für die Tochter der [X.]n hat das Berufungsgericht ausgeführt, soweit die [X.] während des [X.] der [X.]en erfolgten, seien sie offenkundig [X.] zu Gunsten der [X.]n aufgewendet worden und daher nach § 1301 [X.] dem Kläger zu erstatten, während die vor dem Verlöbnis ent-standenen Ausbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. [X.] zu erset-zen seien. Auch dies kann rechtlicher Überprüfung nicht standhalten. - 14 - Die Revision wendet zutreffend ein, daß die [X.] keine Geschenke im Sinne des § 1301 [X.] waren. Die Kosten sind dadurch angefallen, daß die [X.] zum Kläger in die [X.] zog, so daß die [X.] der [X.]n bei einer Schule in der [X.] angemeldet werden mußte. Die Ausbildungskosten wurden mit Rücksicht auf das gegenwärtige [X.] der [X.]en in der [X.] erbracht, und nicht etwa in Erwartung der späteren Ehe. Damit sind diese Kosten als Unterhaltsbeiträge zu qualifizieren, die nach § 1301 [X.] nicht zu ersetzen sind. Soweit der Kläger daneben gel-tend macht, man habe ausdrücklich vereinbart, daß die Zahlungen von der [X.] sofort erstattet würden, sobald sie zwei ihr zustehende Außenstände erhalten habe, wäre eine solche Abrede - unabhängig davon, ob materiell [X.] oder [X.] Recht Anwendung finden würde - zwar grundsätz-lich möglich. Einen Rückforderungsanspruch daraus hat der Kläger aber nicht schlüssig dargelegt. Denn nach seinem eigenen Vortrag konnte die [X.] ihre angeblichen Zahlungsansprüche bisher nicht realisieren. g) Das Berufungsurteil begegnet aber auch rechtlichen Bedenken, soweit der Anspruch des [X.] auf wertmäßige Erstattung der von ihm für das Haus der [X.]n in [X.] bezahlten Handwerkerrechnungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurde. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Anspruch auf Ersatz der vom Kläger für die [X.] verauslagten Haus-baukosten sei bereits dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären gewesen. In Betracht kämen auch insoweit, je nach dem, ob die Aufwendungen vor oder erst während des [X.] erfolgten, Ansprüche nach § 1301 [X.] oder § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. [X.]. Denn die Zahlungen seien entweder auf Grund des wirksamen [X.] erbracht worden oder der mit ihnen erkennbar [X.] Erfolg, die baldige Eheschließung, sei nicht eingetreten. Das steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. - 15 - Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht insoweit das [X.] der [X.]en nicht erschöpfend gewürdigt habe. Der Kläger hat zu den Handwerkerrechnungen in erster Instanz unter wechselndem Vortrag zunächst geltend gemacht, die Zahlungen seien nur vorschußweise erfolgt, bis eine [X.] durch die [X.] durchgeführt worden sei. Die Zahlungen seien ausschließlich mit Rücksicht auf das bestehende Verlöbnis erfolgt. In der [X.] vom 16. Februar 1999 wurde klargestellt, daß die Zahlung von 118.237,97 DM auf Handwerkerrechnungen ursprünglich als Darlehen erfolgt sei. Man habe vereinbart, daß die [X.] im Gegenzug ihr Hausgrundstück nach der Eheschließung zur Hälfte auf den Kläger übertragen solle. Die [X.] seien zunächst reine Schenkungen gewesen, die der Kläger aufgrund des bestehenden [X.] gemacht habe. Der Kläger habe aber deutlich zu erkennen gegeben, daß er diese Beträge der [X.]n auch nicht schenken wolle. Dieser widersprüchliche Vortrag wurde in der Berufungsbegründung schließlich dahingehend zusammengefaßt, daß die [X.]en hinsichtlich der Renovierungsarbeiten, die bereits im Gange waren, als die [X.]en sich [X.], vereinbart hätten, daß der Kläger die fälligen Zahlungen leisten, die [X.] ihm die Beträge aber dann erstatten sollte, wenn die von ihr damals erwarteten Zahlungen in Höhe von ca. 110.000 DM bei ihr eingegangen wären. Die Zahlungen seien zwar ausschließlich während des [X.] erbracht worden, eine Schenkung sei aber aus Sicht des [X.] niemals beabsichtigt gewesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es nach diesem [X.] des [X.] ausgeschlossen, eine Schenkung im Sinne des § 1301 [X.] anzunehmen. Nach den Grundsätzen über die nichteheliche Lebensge-meinschaft käme, unabhängig davon, ob [X.] oder [X.] ma-terielles Recht zur Anwendung gelangt, lediglich eine vertragliche Abrede der [X.]en über die Hauskosten in Betracht. Ein Rückforderungsanspruch des - 16 - [X.] ist aber jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, da der Kläger selbst nicht behauptet, daß die [X.] die erwarteten Außenstände zwischenzeitlich [X.] hätte. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die [X.] auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des [X.] zur Rückerstattung ver-pflichtet. Umstände, die als Verlöbnisbruch seitens der [X.]n gewertet wer-den könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Die [X.] hat darge-legt, sie habe sich vom Kläger getrennt, nachdem sie erfahren mußte, daß er ihr drei Vorehen und erhebliche gesundheitliche (psychische) Probleme ver-schwiegen und sie zudem erfahren habe, daß aus der dritten Ehe des [X.], die dieser als reine Papierehe dargestellt habe, ein weiteres Kind hervorgegan-gen sei. Demgegenüber hat der Kläger lediglich behauptet, die [X.] habe das Verlöbnis grundlos gelöst. Schließlich handelt es sich bei den Hauskosten nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider [X.]en auch nicht um Leistungen, die dazu dienen sollten, die Voraussetzungen für die [X.] der später tatsächlich nicht zustande gekommenen ehelichen [X.] zu schaffen, da das Haus der [X.]n in [X.]

unstreitig nicht als Ehewohnung dienen sollte. 4. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der [X.] ist in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.), da weitere tatsächliche Feststellungen weder zu erwarten noch [X.] sind. Da Erstattungsansprüche des [X.] im Ergebnis jedenfalls zur [X.] nicht in Betracht kommen, war seine Berufung (im Umfang der Revision) [X.]. - 17 - Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Herausgabe diverser Schmuckstücke die Sache an das [X.] zurückverwiesen hat, wird das [X.] auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben. [X.] [X.] [X.] [X.]Ri[X.] Dose ist urlaubsbedingt

verhindert zu unterschreiben.

[X.]

Meta

XII ZR 296/00

13.04.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2005, Az. XII ZR 296/00 (REWIS RS 2005, 4104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4104

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