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PDF anzeigen[X.] [X.]ES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:6. Oktober 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB §§ 157 [X.], [X.], 705Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Immobilie [X.] gemeinsam erworben und gleichzeitig das Recht, die [X.] zu verlangen, auf [X.]auer ausgeschlossen, ist ihnen bei einemScheitern der Lebensgemeinschaft der Einwand des Fortfalls der [X.] entzogen.[X.], Urteil vom 6. Oktober 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] LG Wiesbaden- 2 -[X.]er I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 6. Oktober 2003 durch [X.] [X.]r. Goette, [X.],[X.]r. Graf, [X.]r. Gehrlein und [X.]r. Strohnfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des7. Zivilsenats des [X.] vom23. Januar 2002 und das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 22. August 2000 aufgehoben.[X.]ie Klage wird abgewiesen.[X.]ie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:[X.]ie Klägerin und der 16 Jahre ältere Beklagte lebten in eheähnlicher [X.] und erwarben im [X.]ezember 1993 zur Schaffung eines ge-meinsamen Altersruhesitzes das von ihnen zu gleichen Teilen [X.] H.straße 7 in [X.] zu Miteigentumsanteilen vonje 1/2. Mit notarieller Urkunde vom gleichen Tag übertrug der Beklagte 2/3 sei-nes Miteigentumsanteils auf die Klägerin, der seither insgesamt 5/6 [X.] 3 -tumsanteile an dem Hausgrundstück zustehen. Im Gegenzug vereinbarten [X.] im notariellen "Schenkungsvertrag", daß dem Beklagten im [X.] ihm verbleibenden und der von ihm übertragenen Miteigentumsanteile [X.] (Wohnrecht) gemäß § 1090 BGB zustehen sollte, welchesin der Folge auch im Grundbuch eingetragen wurde. Weiterhin schlossen [X.] das Recht, die Aufhebung der [X.] zu verlangen, auf [X.]aueraus, was gleichfalls ins Grundbuch eingetragen wurde. Schließlich wurde [X.] u.a. für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft oder [X.] der Klägerin das Recht zum Rücktritt und auf [X.] ihr übertragenen Miteigentumsanteils eingeräumt und gleichzeitig [X.] dieses bedingten Anspruchs eine Auflassungsvormerkung für [X.] ins Grundbuch eingetragen (§ 5 der notariellen [X.] zog die Klägerin aus dem bis dahin gemeinsam bewohntenAnwesen aus; seitdem ist die Lebensgemeinschaft der Parteien beendet.[X.]ie Klägerin ist der Auffassung, im notariellen Vertrag seien die Rechts-folgen für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft unvollständig ge-regelt, weil nur dem Beklagten ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden sei. [X.] daran gedacht worden, daß der Beklagte durch Eintragung von [X.]ienstbar-keiten und Rechten eine Rechtsposition erlangt habe, die es ihr - der Klägerin -unmöglich mache, Nutzen aus ihrem Miteigentumsanteil zu ziehen oder [X.] verwerten. Sie ist der Ansicht, daß die sich daraus ergebende Regelungs-lücke unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage [X.] zu schließen sei, daß sie gegen Rückübertragung des ihr übertragenenMiteigentumsanteils an den Beklagten Löschung der im Grundbuch eingetrage-nen Rechte, auch soweit sie selbst nicht von ihnen begünstigt sei (§ 7 Nr. 4aaO: Ausschluß der Aufhebung der [X.]), beanspruchen [X.] -[X.]as [X.] hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Ab-gabe von [X.] verurteilt, allerdings ohne dies von [X.] des der Klägerin übertragenen Miteigentumsanteils [X.] machen. [X.]as [X.] hat das Urteil des [X.]s nur insoweitabgeändert, daß die Verurteilung von der Rückübertragung des der [X.] Miteigentumsanteils abhängig gemacht wird, im übrigen aber dieBerufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen [X.] weiter.Entscheidungsgründe:[X.]ie Revision hat Erfolg. [X.]ie Klage ist unbegründet.[X.] [X.]as Berufungsgericht ist mit dem [X.] der Auffassung, für dengemeinsamen Erwerb des Anwesens wie auch die als "Schenkungsvertrag"bezeichnete Vereinbarung sei das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft [X.] Geschäftsgrundlage. [X.]iese sei mit der Beendigung der [X.] entfallen, so daß der Vertragsinhalt der [X.] Anpassung dahingehend bedürfe, daß auch die Klägerin eine [X.] sowie aller im Zuge der Schenkung bewil-ligten grundbuchlich gewahrten Belastungen beanspruchen könne.[X.]ies greift die Revision mit Erfolg an.I[X.] Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen die persönlichenBeziehungen derart im Vordergrund, daß sie auch das die [X.] [X.] vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht- 5 -nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine [X.] besteht (st. Rspr., vgl. [X.].Urt. v. 4. November 1991 - [X.]/91,[X.]R BGB § 705 - Lebensgemeinschaft 1; [X.].Urt. v. 8. Juli 1996- II ZR 340/95, NJW 1996, 2727). Wenn die Partner nicht etwas [X.] sich geregelt haben, werden dementsprechend persönliche und wirt-schaftliche Leistungen nicht ausgeglichen (vgl. [X.]Z 77, 55, 59).1. [X.]iese Grundsätze stehen der Annahme entgegen, das Scheitern dernichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für bishererbrachte Leistungen entfallen ([X.].Urt. v. 25. September 1997 - [X.]9/96,ZIP 1997, 1962, 1963). Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtspre-chung die bei Abschluß eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teilerkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen dereinen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von [X.] oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern derGeschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut ([X.]Z 121, 378,391; [X.].Urt. v. 25. September 1997 - [X.]9/96 aaO). Nach den [X.] haben die Parteien mit dem Erwerb des [X.] die Vorstellung verfolgt, das Anwesen als Altersruhesitz zu erwerben. [X.] diesem Zweck diente die beiderseitige Vereinbarung, das Recht, dieAufhebung der [X.] zu verlangen, auf [X.]auer auszuschließen. [X.] Klausel bei Scheitern der Lebensgemeinschaft schützen würde, weil er inder Folge im gemeinsamen Haus verbleiben wollte, war bei Abschluß der [X.] nicht absehbar. Wenn aber beide Parteien ein solches vertraglichesRisiko eingegangen sind, ist ihnen später der Einwand des Fortfalls der [X.] entzogen ([X.]Z 74, 370, 373).- 6 -2. [X.]emgegenüber macht die Klägerin vergeblich geltend, von einer der-artigen Risikoübernahme könne nicht ausgegangen werden, weil [X.] ihr ein Rücktrittsrecht, nämlich von der die Aufhebung der [X.]ausschließenden Klausel, hätte eingeräumt werden müssen. Aus § 5 des [X.], den der [X.]at selbst auslegen kann, weil weitere tatsächlicheFeststellungen nicht in Betracht kommen, ergibt sich zweifelsfrei, daß die [X.] den Fall einer auch ohne den Tod eines der Beteiligten beendeten nichte-helichen Lebensgemeinschaft bedacht haben. Ihre Regelung, für diesen Fallallein dem Beklagten ein Rücktrittsrecht von der Übertragung der Miteigen-tumsanteile einzuräumen, ist schon angesichts des Altersunterschieds [X.] und ihres Ziels, dem Beklagten einen Wechsel des Altersruhesitzes zuersparen, [X.]. Zumal unter Berücksichtigung des Umstandes,daß die Parteien notariell beraten waren, kann von einer lückenhaften Regelungnicht ausgegangen werden.Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der Beklagte selbst bei [X.] ihm erklärten Rücktritt nicht besser, weil dadurch nur der ursprüngliche Zu-stand beim Erwerb des Grundstücks - hälftiges Miteigentum - wiederhergestelltwürde. Auch der Beklagte kann dann nicht die Aufhebung der [X.]gegenüber der Klägerin durchsetzen. [X.]aß angesichts des Zerwürfnisses [X.] die Klägerin das Miteigentum nicht mehr gemeinsam nutzen will undkann, beruht auf der von ihnen selbst geschaffenen (Mit-)Eigentumslage undder Raumsituation des [X.] 7 -II[X.] Weitere Feststellungen kommen nicht in Betracht, so daß auf die Re-vision des Beklagten die Klage abzuweisen war.Goette[X.]GrafGehrleinStrohn
Meta
06.10.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2003, Az. II ZR 63/02 (REWIS RS 2003, 1368)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1368
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