Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. 3 StR 318/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8888

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 318/13
vom
8. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 8.
Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11.
Juni 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das Landgericht
hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
vor-sätzlicher Körperverletzung, zu der Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Das auf zwei Verfahrensrügen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge-stützte Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1
-
3
-
Nach den Feststellungen missbrauchte der zu Beginn des mehr als drei-jährigen Tatzeitraums achtzehnjährige Angeklagte
in drei Fällen seine um elf Jahre jüngere Schwester, wobei er sie in jedem Fall zum Oralverkehr veran-lasste. In einem Fall verursachte er ihr Schmerzen bei dem Versuch, anal in sie einzudringen.

Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat keinen Bestand. Die [X.], mit denen das Landgericht
in vergleichender Beurteilung der Taten nach Erwachsenenstrafrecht jeweils das Vorliegen eines minder schweren Falles (§
176a Abs. 4 StGB) verneint sowie die konkret zu verhängende Jugendstrafe auf drei Jahre bemessen hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Zutreffend ist die [X.] zwar davon ausgegangen, dass so-wohl bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 [X.] wie bei der Zumessung der konkreten Jugendstrafe der äußere Unrechts-gehalt der Tat insofern von Belang ist, als aus ihm Schlüsse auf die [X.] und die Höhe der Schuld gezogen werden können (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 1960 -
4 [X.], [X.]St 15, 224, 226). Dabei ist zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld des jugendlichen oder heran-wachsenden Täters das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandro-hungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen; denn die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts behalten insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Be-wertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt. Dies gilt namentlich dort, wo sich die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellen würde ([X.], Beschlüsse vom 4. November 1987 -
3 [X.], [X.]R [X.] § 18 Abs. 1 Satz
3, minder schwerer Fall 3;
vom 21. August 2012
-
4 [X.], [X.], 50
f.; vom 5. Juni 2013 -
2 StR 189/13, NStZ-2
3
4
-
4
-
RR 2013, 291;
Urteil vom 9. August 2000 -
3 [X.], NStZ-RR
2001, 215, 216).
Im Rahmen der hierfür vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat das Landgericht
u.a. indes zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich aus egoistischen Gründen in gravierender Form und mit einem erheblichen Maß an krimineller Energie über die Rechtsordnung hinweggesetzt und seine eigenen sexuellen Bedürfnisse über die Integrität des Kindes gestellt habe. Damit hat die Strafkammer
rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass der Ange-klagte
die Straftaten überhaupt begangen hat. Denn dass sich der Angeklagte über die Interessen des missbrauchten Kindes hinwegsetzt, gehört zum Regel-bild der Tatbestände der §§
176 und 176a StGB und bildet deshalb für sich keinen Umstand, der den Unrechtsgehalt der Tat erhöht ([X.], Beschluss vom
14. Dezember 2004 -
4 [X.], juris Rn.
11; vgl. auch [X.], Beschluss vom 5. Juni 2013 -
2 StR 189/13, [X.], 291). Da das Landgericht
diese rechtsfehlerhafte Erwägung im Rahmen der in Anlehnung an das [X.] vorzunehmenden Bestimmung des [X.] der Ta-ten angestellt hat, ist es vorliegend ohne Bedeutung, dass § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung der Jugendstrafe grundsätzlich keine Bedeutung zukommt ([X.], Urteil vom 28. August 1996 -
3 [X.], [X.], 21, 22; [X.] vom 10. Januar 2007 -
1 [X.], [X.], 693; vom 16. April 2007 -
5 [X.], [X.], 522, 523; vom 20. Januar 2009 -
1 [X.], [X.], 155).
5
-
5
-
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Gericht ohne Berücksichti-gung der vorgenannten Erwägung eine niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte.
[X.] [X.]Schäfer

Gericke Spaniol
6

Meta

3 StR 318/13

08.01.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. 3 StR 318/13 (REWIS RS 2014, 8888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8888

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3 StR 318/13

4 StR 157/12

2 StR 189/13

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