Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2014, Az. 3 StR 521/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 267

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 521/14
vom
17. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter Beteiligung an einem Raub

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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Generalbundesanwalts
-
zu 2. auf dessen Antrag -
am 17.
Dezember
2014 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28.
Juli 2014 -
soweit es ihn betrifft -
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das Landgericht
hat den Angeklagten F.

wegen Versuchs der [X.] an einem Raub zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verlet-zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO.

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Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat keinen Bestand. Die [X.], mit denen das Landgericht
in vergleichender Beurteilung der Taten nach Erwachsenenstrafrecht das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 249 Abs. 2 StGB) verneint hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Zutreffend ist die [X.] davon ausgegangen, dass
sowohl bei der Beurteilung der Schuldschwere im Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 [X.] wie bei der Zumessung der konkreten Jugendstrafe der äußere Unrechtsgehalt der Tat insofern von Belang ist, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des [X.] und die Schwere
der Schuld gezogen werden können (vgl. [X.], Urteil vom 11.
November 1960 -
4 [X.], [X.]St 15, 224, 226). Dabei ist zur Be-stimmung der zurechenbaren Schuld des jugendlichen oder heranwachsenden [X.] das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts heranzuziehen; denn die Strafrahmen des allgemeinen
Strafrechts behalten insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt. Dies gilt namentlich dort, wo sich die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall darstellen [X.] ([X.], Beschlüsse vom 4. November 1987 -
3 [X.], [X.]R [X.] § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 3; vom 21. August 2012 -
4 [X.], [X.], 50, ; vom 5. Juni 2013 -
2
StR 189/13, [X.], 291; vom 8.
Januar 2014 -
3 [X.], [X.], 409; Urteil vom 9. August 2000 -
3 [X.], NStZ-RR 2001, 215, 216).
Im Rahmen der hierfür vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat das Landgericht
indes den vertypten [X.] nach § 30 Abs. 1 und 2, §
49 Abs. 1 StGB nicht berücksichtigt.
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4
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Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vor und ist auch ein gesetzlich vertypter [X.] gegeben, so muss bei der [X.] zunächst geprüft werden, ob der mildere Sonderstrafrah-men zur Anwendung kommt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe abzustellen. Vermögen be-reits diese die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten [X.] verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach §
49 StGB zur Verfügung. Ist [X.] nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten [X.] verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerecht-fertigt hält, darf er den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich vertypten [X.]es herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen
(st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 27. April 2010 -
3 [X.], [X.], 336 ; vom 5.
August 2014 -
3 [X.], juris Rn. 6).

Dem wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Die [X.] hat nach einer Gesamtwürdigung der allgemeinen Strafzumessungsgründe das Vorliegen eines minder schweren Falles des Raubes verneint und lediglich
eine für den Fall der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht hypothetische Milde-rung des Strafrahmens nach §
30 Abs. 1 und 2, §
49 Abs.
1 StGB

vorgenom-men. Damit hat es die Prüfung versäumt, ob bei Anwendung von Erwachse-nenstrafrecht nicht wegen Vorliegens des vertypten [X.]es ein minder schwerer Fall nach § 249 Abs. 2 StGB vorläge.

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5
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Gericht dann, wenn es in Anlehnung an das Erwachsenenstrafrecht einen minder schwerer Fall [X.] hätte, nicht auf die Schwere der Schuld erkannt oder jedenfalls eine niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte.

[X.] Pfister Schäfer

Gericke

Spaniol
7

Meta

3 StR 521/14

17.12.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2014, Az. 3 StR 521/14 (REWIS RS 2014, 267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 267

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