Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2001, Az. XII ZR 270/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3785

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILXII ZR 270/98Verkündet am:24. Januar 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 24. Januar 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] zu 4 wird das Teil- und Grundur-teil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 1. September 1998 aufgehoben, soweit die Klage ge-gen die Beklagte zu 4 für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärtworden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch wegen der Ko-sten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht [X.].Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Vor dem [X.] verwaltete der Beklagte zu 3 Häuser in derR. Siedlung in [X.]. Die Klägerin, eine Gerüstbaufirmaaus [X.], die sich derzeit in Liquidation befindet, schloß am 28. [X.] mit dem [X.] zu 3 einen schriftlichen Vertrag ab, in dem sie sichverpflichtete, fünf Jahre lang für die Renovierung der von dem [X.] zu 3- 3 -verwalteten Häuser Gerüste zu stellen (2000 qm Gerüstfläche). Beim [X.] wurde der Beklagte zu 3 durch seinen Betriebsdirektor [X.]. Als Gegenleistung sollte die Klägerin jährlich 360.000 DM zuzüglichMehrwertsteuer erhalten. Im Zuge des [X.] gingen die vorher vondem [X.] zu 3 verwalteten [X.] in das Eigentum der [X.] zu 4 über.Obwohl die Klägerin nicht 2000 qm [X.] zur Verfügung ge-stellt hatte, sondern nur 500 qm, zahlte die Beklagte zu 1 das vereinbarte [X.] für das erste Jahr. Ab 1. Juli 1991 lehnte die Beklagte zu 4 Gerüstgestel-lungen durch die Klägerin ab. Die Beklagte zu 4 gründete ein gemeindeeige-nes Unternehmen und dieses beauftragte eine andere Gerüstbaufirma mit [X.]. Die Klägerin verlangt - soweit in der Revisionsinstanz nochvon Bedeutung - von der [X.] zu 4 den restlichen Mietzins für die verein-barte Laufzeit des Vertrages.Die Beklagte zu 4 macht unter anderem geltend, das vereinbarte Entgeltübersteige den üblichen Marktpreis um das 6-fache und deshalb sei der [X.] wegen Sittenwidrigkeit nichtig.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat inAbänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage gegen die [X.] für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die Revi-sion der [X.] zu 4, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils erreichen will. Die Beklagte zu 1 hat die von ihr eingelegte [X.] [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Da die Klägerin im Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladungnicht vertreten war, war durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Die Entschei-dung beruht jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf [X.].Die Revision führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der [X.] zu 4 entschieden hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht führt aus, die aus dem [X.] Verbindlichkeit sei mit dem Erwerb des Eigentums an den betroffenen[X.]n auf die Beklagte zu 4 übergegangen. Der Gerüstbauvertragsei wirksam zustande gekommen. Da er vor dem Beitritt der neuen [X.] abgeschlossen worden sei und da die Parteien ihn ausdrücklich dem [X.] über Wirtschaftsverträge unterstellt hätten, sei die Wirksamkeit seinesZustandekommens nach dem Recht der früheren [X.] zu beurteilen (Art. 27EGBGB analog). Die Preisvorschriften der ehemaligen [X.] seien im [X.] Vertragsschlusses aber bereits außer [X.] gesetzt gewesen. Der [X.] auch nicht wegen der Vereinbarung eines überhöhten Preises nichtig. [X.] gegen § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB, der nach Abschluß des Staatsvertrageswie § 138 BGB auszulegen sei, liege nicht vor, weil der vereinbarte Preis nacheiner ausdrücklichen Regelung in dem Vertrag auch das Risiko habe abgeltensollen, das aus damaliger Sicht damit verbunden gewesen sei, daß die Kläge-rin sich verpflichtet habe, wertvolles Material auf dem Gebiet der ehemaligen[X.] zur Verfügung zu stellen. Es sei damals nicht sicher abzusehen gewesen,wie sich die politische Lage entwickeln würde. Ein Anspruch auf [X.] gelieferten [X.] sei möglicherweise nur schwer zu vollstrecken- 5 -gewesen, wenn die [X.] selbständig geblieben wäre. Im übrigen habe derbeim Abschluß des Vertrages für die Beklagte zu 3 handelnde Betriebsdirektorzwar möglicherweise noch keine Erfahrungen mit der Marktwirtschaft gehabt.Er habe aber in der [X.] einen nicht unbeträchtlichen Wohnungsbestand ver-waltet. Es sei deshalb davon auszugehen, daß er in der Lage gewesen sei,Vergleichsangebote einzuholen und danach seine Entscheidung zu treffen. [X.] zu 3 bzw. ihre Rechtsnachfolger über die gesamte Laufzeit [X.] Bedarf gehabt hätten an der vereinbarten Bereitstellung des [X.], sei ohne Bedeutung, da der Mieter nach § 552 BGB das [X.] für die Mietsache trage.Die Beklagte zu 4 sei deshalb grundsätzlich verpflichtet, das vereinbarteEntgelt zu bezahlen. Allerdings müsse sie sich ersparte Aufwendungen an-rechnen lassen, da sie das [X.] nur in sehr eingeschränktem [X.] habe zur Verfügung stellen müssen. Da die Höhe der ersparten [X.] noch nicht aufgeklärt sei, sei über den Grund des Anspruchs vorab zuentscheiden.Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkteneiner rechtlichen Überprüfung stand.2. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß An-sprüche der Klägerin aus dem Gerüstbauvertrag, sollte dieser [X.], von der [X.] zu 4 zu erfüllen wären. Das Eigentum an den Haus-grundstücken, zu deren Sanierung das [X.] gestellt werden sollte,ist nach Art. 22 des Einigungsvertrages auf die Beklagte zu 4 übergegangen.Nach der Rechtsprechung des [X.] (und des Bundesverwal-tungsgerichts) umfaßt der Vermögensbegriff der Art. 21, 22 [X.] die dem Vermögen zugehörigen Verbindlichkeiten ([X.], Urteil vom- 6 -5. Dezember 1996 - [X.] - [X.], 479, 480 m.N.). Das bedeutet,daß auf die Beklagte zu 4 auch solche Passiva übergegangen sind, die mitdem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zusam-menhang stehen ([X.]Z 128, 393, 399 m.N.). Daß das Berufungsgericht einensolchen engen, unmittelbaren Zusammenhang bejaht hat zwischen dem Ge-rüstbauvertrag und den übergegangen Grundstücken, zu deren Sanierung [X.] dienen sollten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzuauch [X.], [X.] aaO).Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß das soge-nannte Außenhandelsmonopol der [X.] der Wirksamkeit des vor dem [X.] nicht entgegensteht. Durch den [X.] einer Währungs-, Wirtschafts- und [X.] zwischen der [X.] und der [X.] vom 18. Mai 1990 traten das [X.] den Außenhandel und die darauf beruhenden Bestimmungen außer [X.](vgl. im einzelnen [X.]Z 128, 41, 53). Zwar wurden die Regelungen diesesStaatsvertrages erst am 1. Juli 1990 wirksam, so daß das Gesetz über den [X.] bei Abschluß des hier zu beurteilenden Vertrages am 28. Juni 1990jedenfalls formal noch galt. Hinsichtlich eines zu diesem Zeitpunkt abgeschlos-senen Vertrages kann jedoch aus einem formalen Verstoß gegen das Außen-handelsgesetz der [X.] nicht die Unwirksamkeit des [X.] ([X.]Z 128, 53 aaO m.N.).3. Von [X.] beeinflußt sind jedoch die - sehr knappen - Aus-führungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Nichtigkeit des Vertrageswegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten verneint. Ob sich aus einembestimmten (festgestellten oder in der Revisionsinstanz zu unterstellenden)Sachverhalt ein Verstoß gegen die guten Sitten ableiten läßt, ist eine Rechts-- 7 -frage, die uneingeschränkt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unter-liegt ([X.]sbeschluß vom 2. Oktober 1996 - [X.] - NJW 1997, 192;Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 550 Rdn. 12, jeweils m.w.[X.] Revision macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, daßdie Beklagte zu 4 unter Beweisantritt vorgetragen hat, der marktübliche Preisfür eine entsprechende Gerüstgestellung sei 0,50 DM pro Quadratmeter [X.], bei 2000 qm pro Jahr demnach 52.000 DM. Für das Auf- und Abbauenwürden üblicherweise 15 DM pro Quadratmeter berechnet, insgesamt also30.000 [X.]. Der marktübliche Preis für die Leistung, zu der sich dieKlägerin in dem Vertrag verpflichtet habe, sei deshalb 82.000 [X.] stattder vereinbarten 360.000 DM. Da das Berufungsgericht keine gegenteiligenFeststellungen getroffen hat, ist für die Revisionsinstanz von diesem Vortragder [X.] zu 4 auszugehen.Von diesem Vortrag der [X.] zu 4 ausgehend ist der [X.] (§§ 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB, 138 Abs. 1 BGB) nichtig anzu-sehen.Die Sittenwidrigkeit ist zwar an Hand des § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB zu [X.], weil diese Bestimmung bei Abschluß des Vertrages Ende Juni 1990 nochin [X.] war. Jedenfalls für Verträge, die zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenworden sind, ist § 68 ZGB aber so auszulegen, daß zwischen ihm und § [X.] inhaltlich kein Unterschied mehr besteht und daß deshalb die zu § [X.] von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze uneingeschränkt an-zuwenden sind ([X.]Z 118, 34, 42).Auf den Vertrag, in dem sich die Klägerin gegen Entgelt verpflichtet hat,auf [X.] zur Verfügung zu stellen, ist Mietrecht [X.] sind, wie sonstige Rechtsgeschäfte auch, nach§ 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig, wenn Leistung und [X.] in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen und weitere, sit-tenwidrige Umstände hinzutreten, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung [X.] ([X.]surteil [X.]Z 141, 257, 263 m.N.). Ein auffälliges Mißver-hältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist nach dem zu [X.] der [X.] zu 4 offensichtlich gegeben. Nach der Rechtsprechungdes [X.] kann jedenfalls bei bestimmten Vertragstypen - zumBeispiel bei [X.] - ohne weiteres auf eine verwerflicheGesinnung des Begünstigten geschlossen werden, wenn der Wert der [X.] doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung ([X.], Urteil [X.] November 1991 - [X.] - [X.]R-BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 4= NJW 1992, 899, m.N.). Der [X.] hat - in anderem Zusammenhang - bereitsangedeutet, daß ein solcher Schluß auch bei gewerblichen Mietverträgen ge-rechtfertigt sein könnte ([X.]surteil [X.]Z 141 aaO [X.]). Allerdings [X.] besondere Umstände des Geschäfts dem Rückschluß von einem beson-ders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf eine ver-werfliche Gesinnung des Begünstigten entgegenstehen ([X.], Urteil [X.] 355/95 - [X.]R-BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 6= [X.], 931). Solche einen entsprechenden Rückschluß ausschließendeUmstände kommen zum Beispiel in Betracht, wenn es für den Begünstigten ausbesonderen Gründen nicht möglich ist zu übersehen, wie hoch der [X.] für die von ihm in Anspruch genommene Leistung ist und er deshalbnicht erkennen kann, daß der vereinbarte Preis ihn unangemessen begünstigt.Inwieweit solche Gesichtspunkte bei der Bewertung gewerblicher Mietverträgezum Tragen kommen können, braucht hier nicht abschließend entschieden [X.] 9 -Nach dem zu unterstellenden Vortrag der [X.] zu 4 haben die fürdie Klägerin Tätigen aus verwerflicher Gesinnung gehandelt. Das gilt [X.] davon, ob sie die Unerfahrenheit des [X.] der [X.] ausgenutzt oder - wofür es Anhaltspunkte gibt - mit ihm zusammen [X.] Nachteil der von ihm vertretenen [X.] zu 3 gehandelt haben ([X.] zwischen Leistung und Gegenleistung war nach [X.] der [X.] zu 4 besonders groß. Danach war nämlich der Wert [X.] nicht nur knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung,sondern mehr als viermal so hoch. Das Mißverhältnis war für die Begünstigte- die Klägerin - auch ohne weiteres erkennbar. Es ist davon auszugehen, daßder Klägerin als einem in [X.] ansässigen Gerüstbauunternehmen dieüblichen Preise für das Stellen von [X.] bekannt waren. Das [X.] verweist zu Recht darauf, daß auch der für die [X.] [X.] zu 4 handelnde Betriebsdirektor ohne weiteres in der Lage war,sich Vergleichsangebote einzuholen und auf diese Weise den üblichen [X.] zu ermitteln. Im übrigen spricht der Text des Vertrages dafür, daß [X.] sich darüber im klaren waren, einen an sich unangemessen hohenPreis vereinbart zu haben. Nur so ist es nämlich zu erklären, daß es in [X.] ausdrücklich heißt, bei der Bildung des Mietzinses sei auch das Risikodes Vermieters berücksichtigt, "daß nämlich eine Realisierung von Herausga-beansprüchen bezüglich der Gerüstteile nur unter den noch zur [X.] Gesetzlichkeit möglich ist, die eine [X.] Lasten von Nutzer und Mietern nur unter sehr eingeschränkten Vorausset-zungen durch den zuständigen Sekretär vorsehen."- 10 -Es kommen weitere, für eine verwerfliche Gesinnung sprechende Ge-sichtspunkte hinzu. Drei Tage vor Inkrafttreten der Wirtschafts- und Wäh-rungsunion hatte der für die Beklagte zu 3 handelnde Betriebsdirektor - für dieKlägerin erkennbar - keinerlei Veranlassung, [X.] in diesem Umfangfür fünf Jahre zu bestellen. Der Vertrag hatte einen Wert von [X.]. Daß der Betriebsdirektor gegenüber der Klägerin eine so um-fangreiche und langfristige Verpflichtung eingegangen ist, wäre vielleicht nochverständlich, wenn er zum Ausgleich einen besonders günstigen Preis ausge-handelt hätte. Es ist aber nicht nachzuvollziehen, warum er eine so umfangrei-che und langfristige Verpflichtung eingegangen ist und gleichzeitig einen Preisausgehandelt hat, der in solchem Maße über dem marktüblichen Preis lag. [X.] kein Zweifel bestehen, daß der Betriebsdirektor objektiv betrachtet [X.] der Klägerin wahrgenommen hat und nicht die Interessen der vonihm vertretenen [X.] zu 3. Es drängt sich der Verdacht auf, daß er [X.] sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.Das Berufungsgericht meint, ein gegenüber dem üblichen Marktpreisüberhöhter Preis sei entsprechend dem oben wiedergegebenen Passus in [X.] gerechtfertigt, weil die Klägerin besondere Risiken eingegangen sei.Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat insofern die [X.] der Klägerin übernommen, ohne sich mit ihr auseinanderzusetzen.Es kann offenbleiben, ob es richtig ist, daß in der [X.] ganz normale Ansprü-che aus dem Eigentum nicht ohne weiteres durchsetzbar waren. [X.] das Berufungsgericht außer acht, daß der Vertrag abgeschlossen wordenist zu einem Zeitpunkt, als der Beitritt der neuen Bundesländer abzusehen warund unmittelbar bevor stand. Bei Abschluß des Vertrages war das "[X.] und Ergänzung der Verfassung der [X.]" vom 17. Juni 1990 bereitsbeschlossen und in [X.]. In der Einleitung zu diesem Gesetz heißt es, das Ge-- 11 -setz ergehe "in der Erkenntnis, daß ... im [X.] 1989 eine friedliche und de-mokratische Revolution stattgefunden hat und in der Erwartung einer baldigenHerstellung der staatlichen Einheit [X.] ...". In Art. 1 des [X.] es, Bestimmungen und Rechtsvorschriften, die den einzelnen Bürgeroder Organe der staatlichen Gewalt auf das Prinzip des [X.] Zentra-lismus verpflichteten, seien aufgehoben. Bei Abschluß des [X.] war außerdem bekannt, daß drei Tage später - am 1. Juli 1990 -die Wirtschafts- und Währungsunion in [X.] treten würde. Bei dieser Sachlageist es nicht glaubhaft, daß die Vertragsschließenden in den "zur Zeit gelten-denden Bestimmungen [X.] Gesetzlichkeit" ein so ernsthaftes Risikogesehen haben, daß es ein mehrfaches des üblichen Preises rechtfertigenkönnte.Die Argumentation des Berufungsgerichts und der Klägerin ist auch insich widersprüchlich. Sie geht davon aus, es sei zu befürchten gewesen, daßdie [X.] weiterbestehe, daß sich dort nichts Entscheidendes ändere und [X.] ein Anspruch der Klägerin auf Rückgabe ihres [X.] nichtoder nur schwer durchsetzbar sei. Hätte die [X.] in dieser Form fortbestanden,wäre es aber erst recht nicht möglich gewesen, einen mehrfach überhöhtenMietzinsanspruch vor einem Gericht der [X.] durchzusetzen und dem Einwandder Sittenwidrigkeit zu entgehen mit der Begründung, der Mietpreis [X.] Risiko ein, das damit verbunden sei, daß die [X.] kein Rechtsstaat sei.- 12 -4. Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründungkeinen Bestand haben. Der [X.] ist nicht in der Lage, selbst abschließend zuentscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Die Sache muß an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen werden, damit es die notwendigen Feststellungen zu der Be-hauptung der [X.] zu 4, der vereinbarte Preis sei um das [X.], nachholen kann.[X.]Bundesrichterin Dr. Krohn Ger-berist im Urlaub und verhindertzu unterschreiben. [X.] [X.] Weber-Monecke

Meta

XII ZR 270/98

24.01.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2001, Az. XII ZR 270/98 (REWIS RS 2001, 3785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3785

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