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PDF anzeigen[X.][X.] vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und Grupp am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 7. Juli 2008 wird auf Kosten des [X.]n als unzulässig verworfen. Der Antrag des [X.]n auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: Der [X.] beruft sich lediglich auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, legt aber eine Gehörsverletzung nicht dar. Welches konkrete [X.] übergangen sein soll, wird nicht ansatzweise ausgeführt. Bei dieser Sachlage ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Tatsächlich erschöpfen sich die [X.] des [X.]n unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens in einer rein rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt indes keine Pflicht der Gerichte, der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.] 80, 269, 286; 87, 1, 33). 1 - 3 - Auch der erneute Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO war zurückzuweisen, da der [X.] nicht substantiiert dargelegt hat, sich an mehr als vier beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte [X.] zu haben. Der [X.] legt nicht einmal dar, an welche Rechtsanwälte er sich gewandt hat; die Erstellung von "Belegen" ist nicht Aufgabe der Rechts-anwälte, sondern die Bemühungen sind vom [X.]n selbst substantiiert [X.]. 2 [X.] Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.09.2007 - 22 C 1071/06 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2007 - 13 S 2617/07 -
Meta
07.05.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZB 18/08 (REWIS RS 2009, 3649)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3649
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