Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2010, Az. IX ZA 26/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5396

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZA 26/10 vom 28. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 28. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 18. Mai 2010 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die Bei-ordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsan-walt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Beide Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht [X.]. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass er sich erfolglos mit der Bitte um Mandatsübernahme an mindestens fünf beim [X.] zuge-lassene Rechtsanwälte gewandt hat. Der von ihm in Aussicht genommenen Rechtsbeschwerde fehlen überdies jegliche Erfolgsaussichten. Das Berufungs-gericht hat die Berufung des Antragstellers mit zutreffender Begründung [X.]. Weder im Schreiben vom 28. Mai 2010 noch im Schreiben vom 18. Juni 2010 erläutert der Antragsteller, warum der anzugreifende Beschluss unzutref-fend sein könnte. 1 - 3 - Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Einga-ben zu erhalten. 2 Ganter Raebel [X.]

Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

IX ZA 26/10

28.06.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2010, Az. IX ZA 26/10 (REWIS RS 2010, 5396)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5396

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