Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.] vom 7. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 2. Juli 2008 wird auf Kosten des [X.]n als unzulässig verworfen. Der Antrag des [X.]n auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: Der [X.] beruft sich lediglich auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, legt aber eine Gehörsverletzung nicht dar. Welches konkrete Vorbringen übergangen sein soll, wird nicht ansatzweise ausgeführt. Bei dieser Sachlage ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Tatsächlich erschöpfen sich die [X.] des [X.]n unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens in einer rein rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt indes keine Pflicht der Gerichte, der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.] 80, 269, 286; 87, 1, 33). 1 - 3 - Auch der erneute Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO war zurückzuweisen, da der [X.] nicht substantiiert dargelegt hat, sich an mehr als vier beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben. Der [X.] legt nicht einmal dar, an welche Rechtsanwälte er sich gewandt hat; die Erstellung von "Belegen" ist nicht Aufgabe der Rechtsanwälte, sondern die Bemühungen sind vom [X.]n selbst substantiiert darzulegen. 2 Ganter [X.] [X.]
[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.08.2007 - 22 C 381/07 - [X.], Entscheidung vom 14.12.2007 - 13 S 2570/07 -
Meta
07.05.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZB 19/08 (REWIS RS 2009, 3635)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3635
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.