Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10505

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Januar 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Speicherung dynamischer IP-Adressen [X.] § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 100 Abs. 1 a) Zu den Voraussetzungen für die Befugnis, dynamische IP-Adressen zum Zweck der Entgeltermittlung und Abrechnung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu speichern. b) Die Befugnis zur Speicherung von IP-Adressen zum Erkennen, Eingren-zen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikati-onsanlagen gemäß § 100 Abs. 1 [X.] setzt nicht voraus, dass im Einzel-fall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler vorliegen. Es genügt vielmehr, dass die in Rede stehende Datenerhebung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des [X.] entgegenzuwirken. [X.], Urteil vom 13. Januar 2011 - [X.] - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2011 durch den Vizepräsidenten [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 16. Juni 2010 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte bietet [X.] an. Der Kläger ist In-haber eines von ihr bereitgestellten DSL-Anschlusses. Hierfür haben er und die Rechtsvorgängerin der [X.] den "T.

flat"-Tarif vereinbart. Die-ser beinhaltet ein zeit- und volumenunabhängiges Pauschalentgelt, soweit der Kunde für die Einwahl in das [X.] den von der [X.] zur Verfügung ge-stellten DSL-Anschluss nutzt. Der Kunde kann sich mit seinen Zugangsdaten (Kennung und Passwort) jedoch auch über andere Telekommunikationsan-schlüsse (zum Beispiel über Mobiltelefone, Anschlüsse von Wettbewerbern der 1 - 3 - [X.] im Inland oder aus dem Ausland) oder mittels anderer Zugangstech-niken (z.B. Analog-, ISDN- oder GSM-Verbindungen) in die Dienste der [X.] einwählen. In diesem Fall werden zeitabhängige Nutzungsentgelte [X.]. Ferner kann der Kunde Zugriff auf kostenpflichtige Dienste nehmen, die entsprechend der individuellen Nutzung gesondert und unabhängig von den angebotenen Zugangstarifen von der [X.] in Rechnung gestellt werden. Die Beklagte weist dem Rechner, den der Kunde zur Einwahl in das In-ternet nutzt, für die Dauer der einzelnen Verbindung eine IP-Adresse zu, die sie einem ihr zugeteilten [X.] entnimmt. Diese Adresse besteht aus [X.] mit einer Telefonnummer vergleichbaren, aus vier Blöcken gebildeten [X.], die die Kommunikation vernetzter Geräte (z.B. Web-Server, [X.] oder Privatrechner) ermöglicht. Nach Beendigung der Verbindung wird die jeweilige IP-Adresse wieder freigegeben und steht den Kunden der [X.] zur Einwahl in das [X.] erneut zur Verfügung. Aufgrund dieses Verfah-rens erhält der einzelne Nutzer für jede Einwahl in das [X.] in aller Regel eine unterschiedliche IP-Nummer (dynamische IP-Adresse). 2 Die Beklagte speichert nach Beendigung der jeweiligen Verbindung unter anderem die hierfür verwendete IP-Adresse für einen gewissen Zeitraum. [X.] hat sie während des laufenden Rechtsstreits auf sieben Tage begrenzt. Zuvor hatte sie für die Speicherung eine längere Zeitspanne in Anspruch ge-nommen. Der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet, die IP-Adressen sofort nach dem Ende der einzelnen [X.]sitzungen zu löschen. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, sie sei gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 100 Abs. 1 [X.] zu einer vorübergehenden Speicherung der IP-Adressen berechtigt. 3 - 4 - Neben Löschungs- und Unterlassungsansprüchen hinsichtlich weiterer Daten hat der Kläger die Verurteilung der [X.] zur sofortigen Löschung der seinem Rechner zugeteilten IP-Adressen nach dem jeweiligen Ende der [X.]verbindungen verfolgt. Das [X.] hat den Anträgen teilweise stattgegeben, hinsichtlich der IP-Adressen die Beklagte jedoch nur verurteilt, diese sieben Tage nach dem jeweiligen Ende der [X.]verbindungen zu lö-schen. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein auf die Verpflichtung der [X.] zur sofortigen Löschung der IP-Adressen gerichte-tes Begehren weiter. 4 Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die [X.]. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung ([X.], 645) aus-geführt, die Beklagte sei zur Speicherung der IP-Adressen während des vom [X.] ausgeurteilten Zeitraums berechtigt, da diese Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung sowie zum Erkennen, Eingrenzen und Besei-tigen von Störungen oder Fehlern an ihren Telekommunikationsanlagen erfor-derlich seien. 6 - 5 - Der mit der [X.] vereinbarte Tarif sehe nicht eine reine zeit- und volumenunabhängige Pauschale vor. Vielmehr seien für einzelne Nutzungen gesondert abzurechnende Entgelte zu zahlen. Die IP-Adressen seien zu deren Abrechnung erforderlich. Bei der Einwahl in das [X.] würden auf dem dafür benötigten [X.] der [X.] lediglich die jeweilige Kennung, das hin-terlegte Passwort des Teilnehmers sowie die der einzelnen [X.]verbindung zugeordnete IP-Adresse gespeichert, nicht aber das von dem jeweiligen [X.] gewählte Tarifmodell. Der [X.] übertrage deshalb die IP-Adressen und die diesen jeweils zugeordneten Sessionsdaten an einen Compu-ter des Abrechnungssystems der [X.]. Ohne die IP-Nummern sei eine Entgeltberechnung nicht möglich. Dass die Beklagte gleichwohl über technische Mittel verfüge, die es ihr ermöglichten, auch ohne die zeitweise Speicherung von IP-Adressen die Abrechnungen zu erstellen, sei nicht zu erkennen und sei vom Kläger auch nicht einmal ansatzweise schlüssig dargetan worden. Er habe gegenüber den detaillierten Darlegungen der [X.] lediglich eingewandt, es gebe "Log-Dateien". Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass diese Dateien es ohne die IP-Adressen ermöglichten, die Abrechnung vorzunehmen. Dies ergebe sich auch nicht aus dem vom [X.] eingeholten Sachverständigengutachten. Überdies könne dem Kläger nach § 44 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 3, § 97 Abs. 3 [X.] allenfalls ein Anspruch auf "unverzügliche" und nicht etwa auf "sofortige" Löschung zustehen. 7 Auch die Voraussetzungen des in § 96 Abs. 1 Satz 2, § 100 Abs. 1 [X.] geregelten Erlaubnistatbestands für die Speicherung der IP-Adressen seien für einen Zeitraum von sieben Tagen erfüllt. Aufgrund der plausiblen und im [X.] unstreitig gebliebenen Darlegungen der [X.] könne davon aus-gegangen werden, dass es dieser bei einer "sofortigen" Löschung der IP-Adressen derzeit praktisch unmöglich wäre, einen relevanten Teil von [X.] - 6 - gen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen oder zu beseitigen. § 100 Abs. 1 [X.] setze für die Speicherung von Verkehrs-daten im Gegensatz zu § 100 Abs. 3 [X.] keine im "Einzelfall" bereits festste-hende Störung voraus. Vielmehr müsse die Beklagte in die Lage versetzt wer-den, regelmäßig erst nach einigen Tagen eingehenden Störungsmitteilungen auf den Grund zu gehen. Hierfür seien in der Regel die IP-Adressen notwendig. Bei der Versendung von "Schrottmails" (Spam), Hackerangriffen, der Verbrei-tung von [X.] und [X.], und bei massenweisen Zugriffen auf bestimmte Webseiten ([X.]) seien die Störungen nur zu beseitigen, wenn die IP-Adressen der (gegebenenfalls zuvor infizierten) Rechner bekannt seien, von denen die Attacken ausgingen. Anderenfalls seien die betroffenen Computer nicht identifizierbar. Wenn eine an einem Angriff beteiligte IP-Adresse aus dem Kontingent eines bestimmten [X.]providers, etwa der [X.], stamme, wendeten sich die Betroffenen oder deren [X.]provider an denjeni-gen, dessen Bereich die betreffende Adresse zuzuordnen sei, um Angriffe stoppen zu lassen beziehungsweise zumindest hierauf hinzuweisen. Die [X.] müsse durch die Speicherung der IP-Adressen in der Lage sein, [X.] Störungen abzustellen. Anderenfalls sei auch ihre eigene Infrastruktur [X.]. Es sei nachvollziehbar und allgemein bekannt, dass, wenn ein [X.]-provider nicht gegen Versender von Spams, Schadsoftware und dergleichen vorgehe, dies zur Sperrung bestimmter IP-Adressenkontingente, von denen die Störungen ausgegangen seien, durch andere [X.]dienstleister und -provider führe. Diese Adressenbereiche seien dann nicht mehr erreichbar und könnten von der [X.] und deren Kunden nicht mehr genutzt werden. Der Kläger habe sich demgegenüber bis zuletzt lediglich pauschal und ohne nähere Details darauf berufen, dass es "zumutbare technische Mittel zur unwiederbringlichen Anonymisierung von Datenbeständen (gebe), deren [X.] - 7 - satz gleichwohl die Nutzbarkeit der Daten" im Sinne einer Netzsicherheit ge-währleisten könnte. Dem entsprechenden Beweisangebot, ein Sachverständi-gengutachten einzuholen, sei nicht nachzugehen gewesen, weil es einer im Zi-vilprozess unstatthaften Erhebung eines Ausforschungsbeweises gleichge-kommen wäre. I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist es nicht auszuschließen, dass die Beklagte zu einer vorübergehenden Speicherung der dem Rechner des [X.] jeweils zugeteilten dynamischen IP-Adressen nach Beendigung der [X.]-verbindungen nicht berechtigt ist, so dass dieser gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 3 [X.] die unverzügliche Löschung verlangen kann. Sofern für die Speicherung der IP-Adressen keine Rechtsgrundlage besteht, kann dieser Anspruch je nach den technischen Möglichkeiten auch auf eine "[X.]" Löschung hinauslaufen. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die [X.] der [X.] zur Erhebung und Verwendung dieser Daten gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 100 Abs. 1 [X.] hat das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt, nicht frei von [X.] festgestellt. 10 1. Die Vorinstanz hätte nicht ohne Beweisaufnahme davon ausgehen [X.], die Beklagte sei berechtigt, die IP-Adressen zum Zweck der Entgeltermitt-lung und Abrechnung zu erheben und zu verwenden (§ 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]), weil diese Daten hierfür erforderlich seien. 11 - 8 - a) Die Beklagte ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung für die tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Berechtigung, die streitgegenständlichen Daten zu speichern, darlegungs- und beweisbelastet. Aus §§ 95 bis 98 [X.] ergibt sich, dass der Diensteanbieter keine Daten seiner Kunden erheben und verwenden darf, es sei denn, das Gesetz räumt ihm eine Befugnis hierzu ein. Da sich die Beklagte damit auf einen Erlaubnistatbestand beruft (vgl. [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des [X.], [X.]. 16/11967 S. 17), der eine Ausnahme von ihrer grundsätzlichen Löschungspflicht ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 96 Rn. 10; [X.] in [X.] [X.] zum [X.], 2. Aufl., § 96 Rn. 13) darstellt, trifft sie für die ihm zugrunde lie-genden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast (vgl. z.B. [X.], Urteile vom 21. April 2010 - [X.], [X.], 1050 Rn. 52; vom 14. Oktober 2009 - [X.], [X.], 1990 Rn. 18 jew. m.w.[X.]; vom 3. Juli 2009 - [X.], [X.] 2009, 237 Rn. 32; Beschluss vom 5. Februar 2007 - [X.], [X.], 1465 Rn. 4). 12 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz folgt aus dem unstreitig gebliebe-nen [X.] nicht, dass die Voraussetzungen des Erlaubnistatbe-stands des § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] erfüllt sind. Als unstreitig hat das Berufungsgericht lediglich die bei der [X.] praktizierten Abläufe der Entgeltermittlung und Abrechnung und insbesondere die Verwendung der IP-Adressen, und nicht der Kundenkennung, für diese Zwecke festgestellt. Hieraus folgt indessen nicht, dass die Speicherung der IP-Adressen im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] für diese Zwecke "benötigt" wird. Dies richtet sich nicht allein nach der vom Diensteanbieter angewandten Abrechnungstechnik. In dem Er-fordernis, dass die jeweiligen Verkehrsdaten für diese Zwecke "benötigt" wer-den, kommt vielmehr der bei der gebotenen Abwägung der [X.] - 9 - ge des Kunden mit den berechtigten Interessen des Diensteanbieters zu beach-tende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zum Ausdruck (siehe hierzu näher unten Nummer 2 Buchst. [X.]). Bei dem in § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] verwendeten Wort "benötigt" handelt es sich demnach um einen unbestimmten Rechtsbegriff des Inhalts, dass für die in dieser Vorschrift geregelten Zwecke kein weniger ein-griffsintensives Mittel zur Verfügung steht, als die Erhebung und Verwendung der jeweils in Rede stehenden Verkehrsdaten. [X.] hat in diesem Zusammenhang in seinem Gutachten die Behauptung der [X.], die IP-Adressen seien zur Entgeltermittlung und Abrechnung erforderlich, nicht bestätigt und ausgeführt, bereits die so genannten Log-Dateien, die auf dem [X.] gespeichert würden, ermöglichten ohne Rückgriff auf die IP-Adressen die Zuordnung der jeweiligen [X.]sitzung zu den einzelnen Kunden und damit auch die [X.]. Dem ist die Beklagte zwar ausführlich entgegengetreten und hat ins-besondere geltend gemacht, in den vom Gutachter möglicherweise mit dem Begriff "Log-Dateien" gemeinten Sessionsdaten seien die IP-Adressen enthal-ten. Der Kläger hat diesen Vortrag jedoch weiterhin in dem entscheidenden Punkt bestritten, dass die Abrechnung ohne die gespeicherten IP-Adressen nicht möglich sei. Ob dies der Fall ist und ob die anderen, ohnehin gespeicher-ten Daten zur Entgeltermittlung und Abrechnung genügen und mit deren Ver-wendung ein weniger intensiver Eingriff in die Rechte der Kunden der [X.] verbunden ist, ist zu klären. 14 Die Revision beanstandet zu Recht, das Berufungsgericht hätte, sofern es die Beklagte nicht aufgrund der Ausführungen des Gutachters als beweisfäl-lig ansehen wollte, seine Feststellungen zur Notwendigkeit, die streitgegen-ständlichen Daten zur Entgeltermittlung und Abrechnung zu speichern, nicht 15 - 10 - treffen dürfen, ohne den erstinstanzlich herangezogenen Gutachter anzuhören (§ 411 Abs. 3 ZPO), ihm eine neue Begutachtung aufzugeben (§ 412 Abs. 1, 1. Alt. ZPO) oder sich anderweitig sachverständig beraten zu lassen (§ 412 Abs. 1, [X.]. ZPO). Es ist zwar grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er seine eigene Sachkunde für ausreichend erachtet und des-halb von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht. Die Grenze seines Ermessens hat das Berufungsgericht jedoch nicht eingehalten. Die [X.] eines schwierigen technischen Sachverhalts, wie hier die Beurteilung, ob für die Zuordnung abrechnungsrelevanter [X.]sessionsdaten zu den [X.] Kunden der [X.] die Speicherung der IP-Adressen erforderlich ist, setzt besondere technische Kenntnisse voraus und wird nicht schon durch die Beherrschung allgemeiner Erfahrungssätze ermöglicht. Der Tatrichter kann, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er ent-sprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag und dies in einem vorherigen Hinweis an die [X.]en dartut (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 23. November 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 357 Rn. 14 m.w.[X.]). 16 b) Der Verfahrensmangel ist entscheidungserheblich, denn dem [X.] ist im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass die zwischen den [X.]en bestehenden Tarifvereinbarungen eine Zuordnung der jeweiligen Ses-sionsdaten zu dem Kundenkonto des [X.] erfordern. Deshalb scheidet ent-gegen der Ansicht der Revision die Berechtigung der [X.] zur Speiche-rung der zugeteilten dynamischen IP-Adressen gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht von vornherein aus. Zwar beinhaltet der Tarif ein zeit- und volumenunabhängiges Pauschalentgelt (Flatrate), soweit sich der Kläger 17 - 11 - zur Herstellung einer [X.]verbindung des von der [X.] zur Verfügung gestellten DSL-Anschlusses bedient. Allerdings hat er auch die Möglichkeit, seine Zugangsdaten für andere Arten der Einwahl in das [X.] und zur Inan-spruchnahme von kostenpflichtigen Angeboten der [X.] zu nutzen. In die-sen Fällen entstehen zusätzliche Kosten. Dass der Kläger diese Möglichkeiten bislang nicht genutzt hat, schließt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-führt hat, nicht aus, dass er künftig hiervon Gebrauch machen wird. Für diesen Fall muss die Beklagte in der Lage sein, anhand der Sessionsdaten und ihrer Zuordnung zum Kläger, diese Leistungen abzurechnen. 2. Ebenfalls nicht frei von [X.] hat das Berufungsgericht die Fest-stellungen zu den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 [X.] getroffen. Nach die-ser Bestimmung darf der Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen oder Be-seitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen unter an-derem die Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist. 18 a) Die Revision rügt insoweit zutreffend, das Berufungsgericht habe dem Kläger nicht entgegenhalten dürfen, er habe sich ohne Angabe näherer Details darauf berufen, es gebe entgegen den Behauptungen der [X.] zumutbare technische Mittel, die Netzsicherheit zu gewährleisten, ohne auf die jeweils [X.] IP-Adressen zurückgreifen zu müssen. Der Kläger durfte sich auf ein einfaches Bestreiten der gegenteiligen Behauptungen der [X.] beschrän-ken. Diese ist, wie sich aus den Ausführungen zu 1 a ergibt, für die tatsächli-chen Voraussetzungen ihrer Berechtigung, die streitgegenständlichen Daten in Ausnahme von § 96 Abs. 1 Satz 3 [X.] zu speichern, darlegungs- und beweis-belastet. 19 - 12 - Im Grundsatz hängt die Substantiierungslast des [X.] davon ab, wie eingehend die darlegungspflichtige Gegenpartei vorgetragen hat (st. Rspr.; vgl. z.B. [X.], Urteile vom 15. Juni 2000 - [X.], [X.], 1635, 1638; vom 3. Februar 1999 - [X.], [X.], 1404, 1405 f und vom 12. Oktober 1989 - [X.], [X.] 109, 47, 55). In der Regel genügt aber gegenüber einer Tatsachenbehauptung der [X.] ein einfaches Bestreiten des Gegners ([X.], Urteile vom 15. Juni 2000 und 3. Februar 1999 jew. aaO; vom 11. Juli 1995 - [X.], NJW 1995, 3311, 3312 und vom 23. März 1993 - [X.], NJW 1993, 1782, 1783). Eine darüber hinausgehende Substantiierungslast trifft die nicht darlegungsbe-lastete [X.] im Regelfall nur dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden [X.] steht und die maß-geblichen Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen [X.] bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (z.B. [X.], Urteile vom 15. Juni 2000 aaO; vom 19. April 1999 - [X.], NJW-RR 1999, 1152; vom 3. Februar 1999 aaO; vom 7. Dezember 1998 - [X.], [X.] 140, 156, 158; vom 17. Oktober 1996 - [X.], NJW 1997, 128 , 129 und vom 11. Juni 1990 - [X.], NJW 1990, 3151 f). 20 - 13 - Die Voraussetzungen für die Notwendigkeit eines qualifizierten Bestrei-tens liegen im Streitfall nicht vor. Der Kläger hat keine der [X.] überlege-nen technischen Erkenntnismöglichkeiten und steht den maßgeblichen Ge-schehensabläufen nicht näher als diese. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Angesichts der Komplexität der maßgeblichen technischen Zusammenhänge kann ungeachtet der ausführlichen Darlegungen der [X.] auch nicht davon ausgegangen werden, dass jeglicher Anhaltspunkt für die Möglichkeit der objektiven Unrichtigkeit ihrer Behauptungen zur Notwendigkeit fehlt, die IP-Adressen zu den in § 100 Abs. 1 [X.] aufgeführten Zwecken kurzzeitig zu [X.]. Dies gilt umso mehr, als auch das erstinstanzlich eingeholte [X.] nur die Geeignetheit der Speicherung der IP-Adressen für diese Zwecke, nicht aber die Erforderlichkeit bestätigt hat. Das Berufungsge-richt durfte deshalb den diesbezüglichen Sachvortrag der [X.] nicht als unstreitig behandeln. Eine etwaige Beweisaufnahme wäre entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht auf eine Ausforschung über die unsubstantiierten Er-klärungen des [X.] hinausgelaufen. Vielmehr wäre Beweis über die Richtig-keit der detaillierten Angaben der [X.] zu erheben gewesen. 21 b) Dieser Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich. Dem Berufungs-gericht ist im Ergebnis darin zu folgen, dass, sofern die Speicherung der dyna-mischen IP-Adressen notwendig ist, um unter anderem der Versendung von [X.] und [X.] entgegen zu wirken, die Beklagte nicht vor Ablauf von sieben Tagen zur sofortigen Löschung verpflichtet ist. Der Senat schließt sich insoweit der von dem [X.] [X.] und Informationsfreiheit (offener Brief des [X.]beauftragten vom 16. März 2007, im [X.] abrufbar unter [X.]; so auch [X.], 203, 204) vertretenen Auffassung an. 22 - 14 - aa) Zu den Verkehrsdaten, die nach § 100 Abs. 1 [X.] erhoben und ver-wendet werden dürfen, gehören grundsätzlich auch die jeweils genutzten IP-Adressen (Begründung der [X.]regierung des Entwurfs eines Telekommuni-kationsgesetzes, BT-Drucks. 15/2316 [X.]; Wittern in [X.] scher [X.]-Kommentar, 2006, § 100 Rn. 3; vgl. auch [X.] NJW 2010, 833 Rn. 254). 23 bb) Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt weiter die auch von der [X.] nicht gerügte Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine abzuwehren-de Störung im Sinne des § 100 Abs. 1 [X.] unter anderem vorliegt, wenn [X.] bestimmte [X.] eines anderen [X.]anbieters - hier der [X.] - sperren, weil von ihnen Schadprogramme oder massen-weise so genannte [X.] versandt werden oder "[X.]" ausgehen. Der Begriff der Störung ist umfassend zu verstehen als jede vom Diensteanbieter nicht gewollte Veränderung der von ihm für sein [X.] genutzten technischen Einrichtungen (vgl. [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des [X.], durch den eine mit § 100 Abs. 1 [X.] fast wortgleiche Bestimmung an § 15 des [X.] werden sollte, [X.]. 16/11967 S. 17). Der Begriff der Telekommuni-kationsanlagen in § 100 Abs. 1 [X.] schließt überdies nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 23 [X.] neben den technischen Einrichtungen auch das gesamte System ein. Die Sperrung der von dem Diensteanbieter vorgehaltenen IP-Adressenkontingente stellt damit auch eine Veränderung der Telekommunikati-onsanlagen dar, die sodann nicht mehr nutzbar sind. 24 cc) Entgegen der Auffassung der Revision (so wohl auch [X.]rat, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der 25 - 15 - Informationstechnik des [X.], [X.]. 62/09 Beschluss S. 9 f, kritisch auch [X.] 2004, 147 f) setzt die in § 100 Abs. 1 [X.] geregelte Befugnis zur Erhebung und Verwendung von Daten auch unter Berücksichtigung des Fern-meldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG, § 88 [X.]) und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) nicht voraus, dass im Einzelfall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler an den Telekommunikationsanlagen vorliegen ([X.] 2003, 805, 809; [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 100 Rn. 10; [X.] aaO, § 100 Rn. 8; Wittern aaO Rn. 2). Es genügt vielmehr, dass die in Rede stehende Datenerhe-bung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn [X.] ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des [X.] entgegenzuwirken. (1) Dies ergibt sich aus dem Vergleich von § 100 Abs. 1 [X.] mit seiner Vorgängerregelung, dem § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Telekommunikations-[X.]verordnung ([X.]) vom 18. Dezember 2000 ([X.] I S. 1740), und mit § 100 Abs. 3 [X.]. § 9 Abs. 1 [X.] setzte sowohl für die nunmehr in § 100 Abs. 1 [X.] als auch für die in Absatz 3 dieser Bestimmung geregelten Fallges-taltungen voraus, dass die Datenerhebung und -verwendung im jeweiligen Ein-zelfall erforderlich war. Diese Bedingung ist im Gesetzestext nunmehr für die vormals in § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geregelten Fälle des § 100 Abs. 1 [X.] ([X.] und Fehler an Telekommunikationsanlagen) entfallen. Demgegenüber ist sie in Absatz 3 für die früher § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zugrunde liegenden Sachverhalte der Leistungserschleichung und sonstigen missbräuchlichen In-anspruchnahme der Telekommunikationsnetze beibehalten worden. Dem ist zu entnehmen, dass für § 100 Abs. 1 [X.] nicht mehr erforderlich ist, dass im Ein-zelfall Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler bestehen. Für den [X.] auf dieses Erfordernis spricht im Übrigen, dass hierfür ein gesetzgeberi-26 - 16 - sches Bedürfnis bestand, da insbesondere zur Abwehr erheblichen Spam-Aufkommens und von so genannten Denial-of-service-Attacken generelle Ab-wehrmaßnahmen erforderlich sind, um die Funktionsfähigkeit des [X.] zu gewährleisten (Wittern aaO). Die Beklagte ist nach § 109 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.] verpflichtet, derartige präventive Schutzmaßnahmen gegen Störungen zu treffen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Tele-kommunikationsnetzen führen können. Schließlich streitet dafür, dass eine abs-trakte Gefahr für die Ermächtigung des § 100 Abs. 1 [X.] genügt, dass der Diensteanbieter die Daten auch zum "Erkennen" von Störungen und Fehlern sammeln und verwerten darf (Wittern aaO Rn. 6). Das "Erkennen" von Störun-gen und Fehlern findet in der Regel in einem Stadium statt, in dem [X.] hierfür erst gewonnen werden, also ein konkreter Verdacht noch nicht bestehen muss (Wittern aaO; enger: [X.] in [X.], Telekommunikati-ons- und Multimediarecht, Stand August 2008, § 100 Rn. 18). (2) Diese Auslegung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Be-denken. § 100 [X.] greift zwar, soweit er die Erhebung und Verwendung von Telekommunikationsdaten erlaubt, in den Anspruch des einzelnen Nutzers auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG, § 88 [X.]) und [X.] (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Insbesondere Art. 10 Abs. 1 GG begründet nicht nur ein Ab-wehrrecht gegen den Staat, sondern auch einen Auftrag an diesen, Schutz in-soweit vorzusehen, als Private sich Zugriff auf Kommunikationsdaten verschaf-fen ([X.] NJW 2007, 3055 Rn. 13). Diese Rechte können und müssen aber mit den berechtigten Belangen der Telekommunikationsunternehmen, öffentli-chen Interessen und den übrigen Interessen der Kunden abgewogen werden (vgl. [X.] aaO Rn. 14). § 100 [X.] bringt die Rechte der Nutzer aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 GG mit den gleichfalls grundrechtlich 27 - 17 - geschützten Rechten des Diensteanbieters aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG sowie mit dem legitimen Interesse der Nutzer und dem öffentlichen Interesse (§ 109 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 [X.]) an der Funktions- und Leistungsfä-higkeit des Telekommunikationssystems zum Ausgleich. Die präventive Erhe-bung und Verwertung von Daten wird hierbei nicht unbegrenzt erlaubt, auch wenn eine abstrakte Gefahr von Störungen und Fehlern an Telekommunikati-onsanlagen genügt. Vielmehr werden die Befugnisse des Diensteanbieters durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz strikt begrenzt (Wittern aaO Rn. 7). Die anlasslose, jedoch auf sieben Tage begrenzte Speicherung der [X.] genutzten IP-Adressen wahrt - ihre technische Erforderlichkeit für die Zwecke des § 100 Abs. 1 [X.] vorausgesetzt - die Verhältnismäßigkeit. Die bloße Speicherung der IP-Adressen stellt noch keinen schwerwiegenden Ein-griff in die Grundrechte der Nutzer dar (vgl. [X.]E 121, 1, 20; vgl. ferner [X.] NJW 2010, 833 Rn. 254). Dies gilt umso mehr, als von maßgebender Bedeutung für das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist, welche [X.] die Informationen aufweisen, die von der [X.] Maßnahme erfasst werden ([X.]E 120, 378, 402). Die Identität des [X.] ist aus der IP-Nummer selbst nicht erkennbar und wird erst durch die Zusammenführung mit weiteren Angaben ermittelbar. Diese findet jedoch - nach dem bisherigen Sach- und Streitstand - für die Zwecke des § 100 Abs. 1 [X.] nur bei dem konkreten Verdacht einer Störung oder eines Fehlers an den Telekommunikationsanlagen statt. Überdies ist die Speicherung auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt. 28 Allerdings können bei einer, wie im vorliegenden Sachverhalt, anlasslo-sen Speicherung von Daten erhöhte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu stellen sein. [X.] gegenüber Personen, 29 - 18 - die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind grundsätzlich von höherer Eingriffsintensität als anlassbezogene. Werden Personen, die kei-nen [X.] gegeben haben, in großer Zahl in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen, können von ihr auch allgemeine Einschüchte-rungseffekte ausgehen, die zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen können. Die Unbefangenheit des Verhaltens wird insbe-sondere gefährdet, wenn die Streubreite von Ermittlungsmaßnahmen dazu [X.], dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des [X.] entstehen ([X.] aaO m.w.[X.]). Diese zu strafprozessualen, präventiv-polizei-lichen und geheimdienstlichen Eingriffen entwickelte Rechtsprechung ist aber nicht ohne Abstriche auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen. Die In-tensität des Eingriffs für den Grundrechtsträger wird maßgeblich davon beein-flusst, welche Nachteile ihm über die Informationserhebung hinaus drohen oder von ihm nicht ohne Grund befürchtet werden ([X.] aaO S. 403). Die kurzzei-tige Speicherung der dynamischen IP-Adressen durch die Beklagte zum Zweck des Erkennens, des Eingrenzens und der Beseitigung von Störungen und Feh-lern und damit des Schutzes ebenfalls teilweise grundrechtlich geschützter Rechte und öffentlicher Interessen zielt nicht auf Maßnahmen hoheitlicher [X.] oder [X.] ab. Eine Identifizierung des Anschlus-ses, dem die IP-Adresse zugeteilt wurde, findet für die Zwecke des § 100 Abs. 1 [X.] überdies erst bei einem konkreten Anlass statt. Die IP-Adressen-speicherung ist daher, wenn überhaupt, lediglich in sehr geringem Maß geeig-net, einzuschüchtern oder auch nur die Unbefangenheit des Kunden bei der Nutzung des [X.]s zu beeinträchtigen. Demgegenüber sind die Interessen, denen die Datenspeicherung dient, von erheblichem Gewicht, selbst wenn, wie der Kläger geltend macht, nur ein sehr geringer Teil der gespeicherten IP-Adressen für die in § 100 Abs. 1 [X.] 30 - 19 - aufgeführten Zwecke verwendet wird. Sofern die IP-Nummern zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern notwendig sind, würde der Verzicht auf die Speicherung angesichts der gerichtsbekannten Häufigkeit der Versendung von [X.], [X.] und der "[X.]" auf Dauer - zum Schaden der [X.] und aller ihrer Nutzer - zu einer schwerwiegenden und nachhaltigen Beeinträchtigung der Kommunikationsinfrastruktur führen. Insgesamt ist der mit der streitgegenständlichen Speicherung [X.] Eingriff in die Rechte der Nutzer vergleichsweise gering und überwiegt die legitimen, teilweise ebenfalls grundrechtlich abgesicherten Interessen der [X.]n und ihrer Kunden sowie die öffentlichen Interessen an der Funktions-tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Telekommunikationsinfrastruktur nicht. 31 (3) § 100 Abs. 1 [X.] ist in dieser Auslegung auch mit dem [X.] Recht vereinbar. 32 (a) Gemäß Art. 15 Abs. 1 der maßgeblichen Richtlinie 2002/58/[X.] und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbei-tung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elek-tronischen Kommunikation ([X.] [X.] vom 31. Juli 2002 S. 37 - im Folgenden: [X.]) können die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen, nach denen [X.] im Sinne des Art. 6 Abs. 1 [X.], zu denen auch die IP-Adressen ge-hören, unter anderem dann gespeichert werden dürfen, wenn dies "zur Verhü-tung, Ermittlung, Feststellung – des unzulässigen Gebrauchs von elektroni-schen Kommunikationssystemen in einer [X.] [X.], angemessen und verhältnismäßig ist". Zu einem unzulässigen Gebrauch elektronischer Kommunikationssysteme gehört auch der Missbrauch des [X.] - 20 - nets durch die Versendung von [X.], [X.] sowie durch [X.]. Die Speicherung der IP-Adressen für sieben Tage nach Beendigung der jeweiligen Verbindung ist, ihre technische Notwendigkeit zur Abwehr oder zur Beseitigung derartiger Missbräuche voraus-gesetzt, damit vom Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 [X.] gedeckt. Eine solche Spei-cherung ist aus den vorgenannten Gründen nach den Maßstäben des Grund-gesetzes verhältnismäßig. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass Art. 15 Abs. 1 [X.] insoweit weitergehende Anforderungen enthält, ist sie auch "notwendig, ange-messen und verhältnismäßig" im Sinne dieser Bestimmung. Dies gilt auch, soweit die Speicherung der IP-Adressen einen im Einzel-fall bestehenden Anhaltspunkt für einen unzulässigen Gebrauch des [X.]s nicht voraussetzt. Zwar hat die Generalanwältin des [X.]s der [X.] Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache "Promusicae" ([X.]/06) Zweifel daran geäußert, ob die Speicherung von Verkehrsdaten aller Nutzer ohne einen konkreten Verdacht gemäß Art. 15 Abs. 1 [X.], wie sie im dortigen Fall zur Durchsetzung von Urheberrechten für allerdings erheblich längere Dauer in Rede stand, mit Grundrechten vereinbar" sei (Slg. 2008 S. [X.], 296 Rn. 82). Der [X.] hat diese Bedenken in seinem Urteil zu jener Sache jedoch nicht aufgegriffen. Vielmehr hat er lediglich ausgeführt, die Richtlinie 2002/58/[X.] gebiete zur Wahrung der Art. 7 und 8 der [X.] (Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten) die Herstellung eines angemessenen Gleichge-wichts zwischen diesen Rechten einerseits und den Rechten und Interessen, denen die Datenerhebung und -verarbeitung dienen soll, andererseits (aaO S. [X.], 344 ff, Rn. 64 ff). Dabei komme den Mitgliedstaaten ein Beurteilungs-spielraum beim Erlass der Umsetzungsmaßnahmen zu, die an die [X.] denkbaren Sachverhalte angepasst werden könnten (aaO S. 345, Rn. 67). 34 - 21 - Hieraus ergibt sich, dass der [X.] eine anlasslose "Vorratsdatenspeiche-rung" nicht per se für unzulässig hält, sie vielmehr unter der Voraussetzung [X.] - dem Beurteilungsermessen der Mitgliedstaaten überlassenen und hier aus den oben dargestellten Gründen gegebenen - angemessenen Abwägung der betroffenen Belange für (europa-)rechtlich möglich hält. (b) Einer Vorlage der Sache an den [X.] der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV) bedarf es trotz der hohen Hürden für den Verzicht auf diese Maßnahme (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 26. November 2007 - [X.] 23/07, [X.] 174, 273 Rn. 34 m.w.[X.]) nicht. Die vorstehenden [X.] ergeben sich ohne weiteres aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 [X.] und der zitierten Entscheidung des [X.]s. Hinsichtlich der Abwägung zwischen dem Fernmeldegeheimnis sowie dem Recht der [X.]-nutzer auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und den Belangen der [X.] sowie der übrigen Nutzer und den öffentlichen Interessen an der Funktionstüchtigkeit der Telekommunikationssystems andererseits ist insbe-sondere zu berücksichtigen, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der [X.] einen Beurteilungsspielraum eröffnet ([X.] aaO). Ein solcher ist nur bei offensichtlich unverhältnismäßigen nationa-len Maßnahmen überschritten (vgl. [X.] aaO Rn. 37 m.w.[X.]). Dass die der Auslegung des Senats von § 100 Abs. 1 [X.] zugrunde liegende Abwägung der wechselseitigen Belange nicht offensichtlich unverhältnismäßig ist, liegt auf der Hand. Aus diesen Gründen ist die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr verbleibt und eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV damit nicht geboten ist (acte clair, vgl. [X.] aaO Rn. 34; Urteil vom 6. November 2008 - [X.], [X.] 178, 243 Rn. 31). 35 - 22 - 3. Da noch Feststellungen nachzuholen sind, ist die Sache nicht zur End-entscheidung reif und deshalb unter Aufhebung des angefochtenen [X.] an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). 36 [X.] [X.] Herrmann [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 06.06.2007 - 10 O 562/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 16.06.2010 - 13 U 105/07 -

Meta

III ZR 146/10

13.01.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10 (REWIS RS 2011, 10505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10505

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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12 U 9/14 (Oberlandesgericht Köln)


12 U 16/13 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

4 U 84/21

Zitiert

III ZR 146/10

XII ZR 134/08

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