Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2000, Az. I ZR 236/97

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2418

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[X.] ZR 236/97Verkündet am:27. April 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder [X.]eschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: ja[X.]Erste Richtlinie 89/104/[X.] des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung [X.] der Mitgliedstaaten über die Marken ([X.]-Markenrechts-richtlinie) Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2;Marken[X.] § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3[X.]em [X.]erichtshof der Europäischen [X.]emeinschaften werden fol-gende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:1.Sind die Vorschriften der Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5Abs. 2 der [X.]/[X.] zur Angleichung [X.] der Mitgliedstaaten über die Marken [X.] ([X.]. 1989 Nr. L 40/1) dahin auszulegen(gegebenenfalls entsprechend anzuwenden), daß sie [X.] die Befugnis geben, den weitergehenden- 2 -Schutz bekannter Marken auch in Fällen vorzusehen, in [X.] die jüngere Marke für Waren oder [X.]ienstleistungen be-nutzt wird oder benutzt werden soll, die mit denen identischoder ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen [X.] die Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 [X.] Zulässigkeit eines weitergehenden Schutzes bekannterMarken nach nationalem Recht aus den [X.]ründen, die in die-sen Vorschriften genannt sind (unlautere Ausnutzung oderBeeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wert-schätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden [X.] oder lassen sie ergänzende nationale Bestim-mungen zum Schutz bekannter Marken gegen jüngere Zei-chen zu, die für identische oder ähnliche Waren oder [X.]ienst-leistungen benutzt werden oder benutzt werden sollen?[X.], Beschluß v. 27. April 2000 - I ZR 236/97 - [X.] Bremen- 3 -[X.]er [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 27. April 2000 durch [X.] und [X.] v. [X.], [X.], [X.] [X.]:[X.] Verfahren wird ausgesetzt.[X.] [X.]erichtshof der Europäischen [X.]emeinschaften werdenfolgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:1.Sind die Vorschriften der Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5Abs. 2 der [X.]/[X.] zur [X.] Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die [X.] 21. [X.]ezember 1988 ([X.]. 1989 Nr. L 40/1) dahin aus-zulegen (gegebenenfalls entsprechend anzuwenden), daßsie den Mitgliedstaaten die Befugnis geben, den weiterge-henden Schutz bekannter Marken auch in Fällen vorzuse-hen, in denen die jüngere Marke für Waren oder [X.]ienstlei-stungen benutzt wird oder benutzt werden soll, die mit [X.] identisch oder ähnlich sind, für die die ältere Marke ein-getragen [X.] die Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2[X.] die Zulässigkeit eines weitergehenden [X.] Marken nach nationalem Recht aus den [X.]ründen,die in diesen Vorschriften genannt sind (unlautere Ausnut-- 4 -zung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oderder Wertschätzung der älteren Marke ohne [X.]), abschließend oder lassen sie ergänzende nationaleBestimmungen zum Schutz bekannter Marken gegen [X.] Zeichen zu, die für identische oder ähnliche Waren oder[X.]ienstleistungen benutzt werden oder benutzt werden [X.]?[X.]ründe:[X.] [X.]ie Klägerin zu 2 ist Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen, am28. Januar 1982 international - mit Schutzausdehnung auch für [X.] -registrierten Marke Nr. 466 965:[X.]ie Marke ist u.a. für Waren der [X.] 3, 14, 25 und 34 einge-tragen.Für die Klägerin zu 1 ist am 3. August 1989 derselbe Schriftzug als [X.] Nr. 540 856 - mit Schutzausdehnung auch für [X.] - für [X.] 34 eingetragen worden.[X.]ie [X.] vertreiben unter ihren Marken Herrenkosmetikartikel,Cognac, Krawatten, Brillengestelle, Zigarren, Zigarillos und Zigaretten nebstZubehörartikeln, Pfeifen und [X.] nebst Zubehörartikeln sowie Le-derwaren (vgl. den Katalog Anlage [X.] -[X.]ie Beklagte hat am 5. April 1991 bei dem [X.] als Teil des Klageantrags abgebildete Wort-/Bildmarke angemel-det, die unter der Nr. [X.] 39363/14 Wz eingetragen worden ist. [X.]as Warenver-zeichnis dieser Marke umfaßt die im Klageantrag angeführten Waren der [X.] und 34.[X.]ie [X.] haben behauptet, die von ihnen unter den Marken"[X.]" vertriebenen Waren seien durchweg Luxusartikel mit hohem Presti-gewert. Eine im Jahre 1990 im Inland durchgeführte Meinungsumfrage unterZigarrenrauchern habe einen Bekanntheitsgrad der Marken "[X.]" von88 % ergeben. [X.]as durch die [X.] geschützte Zeichen habe eineüberragende Verkehrsgeltung. Es werde wesentlich durch seinen bekannteneigentümlichen Schriftzug geprägt. Zwischen den einander gegenüberstehen-den Marken bestehe Verwechslungsgefahr. [X.]ie Marke der [X.] verwendedieselbe Schrift und insbesondere die Buchstaben "[X.]" und "ff" in der charakte-ristischen [X.]estaltung, die sie in den Marken der [X.] aufwiesen. [X.]ieBeklagte habe ihre Marke absichtlich dem Zeichen "[X.]" angenähert, umdessen hohen Prestigewert und dessen Werbekraft für ihre eigenen Produkteauszunutzen. [X.]ie Benutzung der angegriffenen Marke durch die Beklagte alseinem in [X.] ansässigen Unternehmen gefährde zudem den guten Rufder Marken der [X.], weil der Verkehr aus dem [X.] Raumkeine exklusiven Spitzenprodukte erwarte, sondern eher Billigprodukte vonminderer Qualität.[X.]ie [X.] haben beantragt, die Beklagte unter Androhung [X.] zu verurteilen,- 6 -1. es zu unterlassen, im [X.]eschäftsverkehr die unter demAktenzeichen [X.] 39363/14 Wz beim [X.]eutschen Patentamt an-gemeldete Wort-/BildmarkefürEdelmetalleundderenLegierungen sowie aus Edelmetallen oder deren Legierung her-gestellte und damit plattierte Waren, nämlich kunstgewerbliche[X.]egenstände, Ziergegenstände, Tafelgeschirr (ausgenommenBestecke), [X.], Aschenbecher, Zigarren- und Ziga-rettenetuis, Zigarren- und Zigarettenspitzen, [X.],Schmuckwaren, Edelsteine, [X.] und [X.] zu [X.] die Rücknahme der Markenanmeldung einzuwilligen oder fürden Fall, daß die Marke bereits eingetragen sein sollte, in derenLöschung.[X.]ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat in Abrede gestellt,daß zwischen den Marken der [X.] und ihrer Marke Verwechslungs-gefahr bestehe; ebensowenig sei die Möglichkeit einer Rufübertragung gege-ben. [X.]ie bei den Marken der [X.] verwendete [X.] Schrift werdehäufig benutzt, gerade auch zur Kennzeichnung von Waren für Raucher, aberauch bei [X.], [X.] und [X.] 7 -[X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen. [X.]ie Berufung der Klägerin-nen ist ohne Erfolg geblieben.Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfol-gen die [X.] ihre Klageanträge weiter.I[X.] [X.]as Berufungsgericht hat angenommen, daß die geltend [X.] auf Unterlassung der Benutzung der angegriffenen Marke und [X.] in deren Löschung weder nach den Vorschriften des vor der Um-setzung der [X.]/E[X.] zur Angleichung [X.] der Mitgliedstaaten über die Marken vom 21. [X.]ezember1988 ([X.]. 1989 Nr. L 40/1; im folgenden: [X.]) geltendenWarenzeichengesetzes noch nach denen des am 1. Januar 1995 in [X.] ge-tretenen [X.] begründet seien.Zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe keineVerwechslungsgefahr. [X.]ie Marke der [X.] unterscheide sich nach ihrem[X.]esamteindruck ausreichend von den "[X.]"-Marken der [X.].Nach dem Klang der Markenwörter könnten die Marken nicht verwechselt wer-den. "[X.]" sei ein dreisilbiger [X.] Name, "[X.]urffee" ein zweisilbi-ges Phantasiewort, das verschieden ausgesprochen werden könne ("[X.]", "durfi" oder "durfe"), dem aber in jedem Fall die markante Endsilbe [X.] "[X.]" fehle.Auch in bildlicher Hinsicht ergäben sich keine Ähnlichkeiten, die Ver-wechslungen erwarten ließen. [X.]as Schriftbild der klägerischen Marken sei [X.] originelle Schöpfung der [X.], sondern sei - wie die [X.] auf den von ihr vorgelegten Schriftenkatalog (Anlage [X.]) zu Recht- 8 -geltend mache - der "[X.]n Schreibschrift" ("[X.]") entnommen,deren Benutzung auch anderen Unternehmen offenstehen müsse. [X.]er [X.], daß das "[X.]" in "[X.]" durch Hinzufügen eines Punkts am Anfang [X.] leicht individualisiert sei, rechtfertige keine andere Beurteilung.Werde zudem berücksichtigt, daß in der angegriffenen Marke das graphischauffällig gestaltete "[X.][X.]" vor den Wortbestandteil gesetzt sei, könne eine Ver-wechslungsgefahr - trotz der teilweisen Identität der beiderseitigen Waren ([X.] und [X.]) - nicht als realistisch angesehenwerden. Aufgrund der klanglichen Unterschiede der Markennamen könne [X.] auch nicht irrtümlich annehmen, es handele sich zwar um unterscheid-bare, aber wegen ihrer Ähnlichkeit auf denselben [X.]eschäftsbetrieb [X.] Zeichen.Markenrechtliche Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 Marken[X.] seien nichtgegeben.[X.]ie [X.] seien ebensowenig als Ansprüche gegen [X.] begründet (§ 1 UW[X.]). [X.]erartige Ansprüche könntenneben markenrechtlichen Ansprüchen gegeben sein, wenn zu der [X.] Beeinträchtigung einer fremden, besonders bekannten Kennzeichnungdurch einen Wettbewerber besondere Umstände hinzuträten, die dieses [X.] als unlauter erscheinen ließen. Solche Umstände lägen hier - wie [X.] näher ausgeführt hat - aber nicht vor.II[X.] [X.]ie geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Benutzungder Wort-/Bildmarke [X.] 39363/14 Wz sind gemäß der Übergangsvorschrift des§ 153 Abs. 1 Marken[X.] (vgl. Art. 5 Abs. 4 [X.]) nur dann begründet, [X.] bereits vor Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 1995 bestanden- 9 -haben. [X.]as Berufungsgericht hat zwar nicht festgestellt, daß das angegriffeneZeichen bereits vor dem Inkrafttreten des [X.] benutzt worden ist,eine nach Sinn und Zweck des § 153 Abs. 1 Marken[X.] zu berücksichtigendeKollisionslage zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen wurdeaber jedenfalls bereits durch die Anmeldung der angegriffenen Marke am5. April 1991 begründet (vgl. [X.], [X.]. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, [X.], 529, 531 = [X.] 2000, 134 - AR[X.]-1; [X.]/[X.], Marken[X.], § 153Rdn. 17; vgl. auch BPat[X.] [X.]RUR 1996, 413, 414).Zu den nach § 153 Abs. 1 Marken[X.] zu berücksichtigenden Anspruchs-grundlagen zählen nicht nur der zeichenrechtliche Unterlassungsanspruch ge-mäß den §§ 24, 31 WZ[X.], sondern auch § 1 UW[X.] und § 823 Abs. 1 B[X.]B als[X.]rundlagen für Ansprüche zum Schutz bekannter Marken (vgl. [X.]Z 138, 349,352 - MAC [X.]og, m.w.[X.] die auf die Löschung der Eintragung der Wort-/Bildmarke[X.] 39363/14 Wz gerichteten Klageanträge können nur Erfolg haben, wenn ih-nen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht stattgegeben werden kann.[X.]ie Übergangsvorschrift des § 163 Abs. 1 Satz 2 Marken[X.] ist insoweit auf [X.] der [X.] gegen die vor dem 1. Januar 1995 [X.], aber erst danach eingetragene Marke der [X.] entsprechend [X.] (vgl. [X.]/[X.] aaO § 163 Rdn. 4). Für das alte Recht ist dabeinicht nur auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 WZ[X.], sondern auch auf die außerzeichenrecht-lichen [X.] abzustellen, die vor dem Inkrafttreten des [X.] aus § 1 UW[X.] oder § 823 Abs. 1 B[X.]B in Verbindung mit § 1004 B[X.]B(analog) hergeleitet werden konnten (vgl. [X.]Z 138, 349, 353 - MAC [X.]og).- 10 -IV. [X.]as Berufungsgericht hat in Anwendung des alten und des [X.] angenommen, daß den [X.] die geltend gemachten Ansprüchenicht unter dem [X.]esichtspunkt einer Verwechslungsgefahr der [X.] mit den prioritätsälteren [X.] zustehen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1,§§ 24, 31 WZ[X.]; § 14 Abs. 5 i.V. mit Abs. 2 Nr. 2, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 51Abs. 1 i.V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 Marken[X.]; Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. [X.]. b [X.]). [X.]em kann auf der [X.]rundlage des bisher festgestelltenSachverhalts nicht zugestimmt [X.] [X.]ie Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2Marken[X.] (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. 1 Buchst. b [X.]) ist unterBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Eu[X.]H, [X.]. 11.11.1997 - [X.]. [X.]/95, Slg. 1997, [X.], 6224 [X.]. 22 = [X.]RUR 1998,387, 389 = [X.], 39 - Sabèl/[X.]; [X.]. v. 29.9.1998 - [X.]. [X.]/97, [X.], [X.], 5532 [X.]. 16 f. = [X.]RUR 1998, 922, 923 = [X.], 1165- [X.]; [X.]. v. 22.6.1999 - [X.]. [X.]/97, Slg. 1999, [X.] [X.]. 18 = [X.]RURInt. 1999, 734, 736 = [X.], 806 - [X.]). [X.]abei besteht eine Wechselbe-ziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere derÄhnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten [X.] der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. So kann insbeson-dere ein geringerer [X.]rad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren[X.]rad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl.Eu[X.]H Slg. 1998, [X.], 5532 [X.]. 17 = [X.]RUR 1998, 922, 923 - [X.]; Slg.1999,[X.] [X.]. 19 = [X.]RUR Int. 1999, 734, 736 - [X.]; [X.], [X.]. v. 13.1.2000- I ZR 223/97, [X.], 535, 538 f. = [X.] 2000, 140 - [X.]/TISSERAN[X.], m.w.[X.] 11 -2. [X.]ie Beurteilung des Berufungsgerichts, daß zwischen den Marken der[X.] und der angegriffenen Marke keine Verwechslungsgefahr besteht,wird von der Revision in ihren tatsächlichen [X.]rundlagen, die sowohl für [X.] nach altem als auch nach neuem Recht maßgeblich wären, [X.] angegriffen.Eine [X.]efahr der Verwechslung der einander gegenüberstehenden Mar-ken nach dem Klang hat das Berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei [X.].Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in bildlicher Hinsicht kann [X.] dem gegenwärtigen Sachstand jedenfalls insoweit nicht ganz ausge-schlossen werden, als - wie bei Artikeln des Raucherbedarfs - Identität der bei-derseitigen Waren besteht, wenn entsprechend dem Vorbringen der Klägerin-nen unterstellt wird, daß die Marken "[X.]" in diesem Bereich berühmt [X.] deshalb eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen. Wie die Revision [X.] rügt, hat das Berufungsgericht den Umfang der Übereinstimmungen zwi-schen den einander gegenüberstehenden Marken zu gering bemessen.[X.]as Berufungsgericht hat sich zu dem [X.]esamteindruck der Marken nichtgeäußert. [X.]er [X.] kann ihn aber ohne weiteres selbst beurteilen. [X.]ie unter-einander identischen [X.] werden als Namenszug in einer besonde-ren Schreibschrift aufgefaßt. [X.]ie angegriffene Marke wird im Schriftbild maß-geblich durch das zunächst in die Augen fallende Wort "[X.]urffee" geprägt, daswegen seiner Wiedergabe in einer besonderen Schreibschrift und wegen [X.] eines erkennbaren Sinngehalts in erster Linie als Namenszug gese-hen werden wird. [X.]arauf deuten auch die monogrammähnlich ineinanderge-stellten Buchstaben "[X.][X.]" hin, die dem Schriftzug vorangestellt [X.] 12 -[X.]as Berufungsurteil enthält jedoch keine klaren Feststellungen dazu, inwelchem Umfang das Schriftbild der [X.] eigenständig entworfen [X.] ist. [X.]as Berufungsgericht hat (nach den Entscheidungsgründen in [X.] Fassung) angenommen, daß das Schriftbild der [X.] "[X.] bestimmten auch sonst im Verkehr verwendeten Schriftart (der [X.]nSchreibschrift)" entnommen sei. An anderer Stelle heißt es im Berufungsurteil,das Schriftbild sei keine originelle Schöpfung der [X.], sondern "der'[X.]n Schreibschrift' ('[X.]')" entnommen. [X.]anach bleibt bereitsunklar, ob das Berufungsgericht die verwendete Schriftart als die einzige engli-sche Schreibschrift, eine besonders gebräuchliche oder als eine in besondererWeise ausgeformte Schriftart, die im Verkehr auch sonst - aber [X.] in untergeordnetem Umfang - Verwendung findet, angesehen hat. Es istauch ungeklärt, in welchem Umfang die Bestandteile der [X.] mit [X.] der Schreibschrift "[X.]" übereinstimmen. Während [X.] an einer Stelle davon spricht, daß auch die Buchstaben "[X.]"und "ff" in "[X.]" Bestandteile der verwendeten [X.]n Schreibschriftseien, führt es an anderer Stelle aus, (nur) das "[X.]" werde von den [X.]in einer leicht individualisierend abgewandelten Form benutzt. [X.]iese Ausfüh-rungen zum Umfang der Entnahme aus der Schriftart "[X.]" widerspre-chen auch dem Schriftartenkatalog (Anlage [X.]), auf den sich das Berufungs-gericht gestützt hat. Aus diesem ergibt sich, daß die Buchstaben "[X.]" und "ff",die als Anfangsbuchstabe und als Schlußbuchstaben in den [X.] [X.] besonders charakteristisch sind, deutlich individualisiert sind. [X.] weniger auffallende - Veränderungen sind bei den Buchstaben "v" und "i" (beidenen der i-Punkt in das "v" integriert ist) festzustellen. Auch diejenigen, denendie als [X.]rundlage verwendete [X.] Schreibschrift nicht bekannt ist, wer-den in den [X.] "überzogen" gestaltete Buchstaben wie das initialartig- 13 -geformte "[X.]" und das - wegen der sich verbreiternden [X.] - besondersauffällige "f" nicht als unveränderte Bestandteile einer [X.]ebrauchsschrift auffas-sen, sondern als Individualisierungen von Buchstaben, wie sie gerade bei [X.] zu finden sind.[X.]ie angegriffene Marke ist den [X.] deutlich angenähert. [X.] als das Berufungsgericht gemeint hat, ist in diesem Zusammenhang nichtnur die Verwendung der Buchstaben "[X.]" und "ff" in derselben [X.]estaltung wie in"[X.]" zu berücksichtigen. [X.]azu kommt vielmehr, daß die Marke der [X.] ebenfalls maßgeblich durch ein Markenwort geprägt wird, das nachdem Schriftbild in erster Linie als Namenszug zu verstehen ist, und zudem die-selbe [X.] Schreibschrift mit denselben charakteristischen Individualisie-rungen gerade des Anfangsbuchstabens und der auffallenden [X.]oppelbuchsta-ben "ff" verwendet. Ob der Umfang der Annäherungen ausreicht, um eine un-mittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen, kann ohne weitere tatsächlicheFeststellungen nicht beurteilt werden. [X.]egen die Annahme, daß für einendurchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen [X.]urchschnitts-verbraucher (vgl. Eu[X.]H Slg. 1999, [X.] [X.]. 26 = [X.]RUR Int. 1999, 734, 736- [X.]) die [X.]efahr unmittelbarer Verwechslungen besteht (in dem Sinne, daßdie angegriffene Marke für eine der [X.] gehalten wird), könnte spre-chen, daß die Namenswörter der einander gegenüberstehenden Marken sehrverschieden sind. Wegen der erheblichen Unterschiede der Markenwörter er-scheint es auch nicht naheliegend, daß trotz Erkennens der gegebenen [X.] wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung wirtschaftlicheoder organisatorische Zusammenhänge zwischen den Markeninhabern ange-nommen werden könnten (unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sin-ne, vgl. [X.] [X.], 529, 531 - AR[X.]-1). [X.]ie bloße [X.]efahr, daß die einan-der gegenüberstehenden Marken wegen der bestehenden Übereinstimmungen- 14 -gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden können, wäre für [X.] kein ausreichender [X.]rund, um eine Verwechslungsgefahr anzunehmen(vgl. Eu[X.]H Slg. 1997, [X.], 6223 f. [X.]. 18 ff. = [X.]RUR 1998, 387, 389- Sabèl/[X.]).V. Nach dem zu unterstellenden Sachverhalt waren - abweichend vonder Ansicht des Berufungsgerichts - nach altem Recht auch Ansprüche ausunlauterem Wettbewerb durch Annäherung an eine berühmte Kennzeichnungohne Begründung einer Verwechslungsgefahr in Betracht zu ziehen (§ 1UW[X.]). [X.]abei kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium offenbleiben, ob sol-che Ansprüche aus beiden [X.] auch dann gegeben sind, wenn dieangegriffene Marke für Waren benutzt wird, die nicht mit den Waren der [X.] identisch oder ihnen ähnlich sind.1. Nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des [X.]konnten einem Markeninhaber Ansprüche aus § 1 UW[X.] gegen einen Wettbe-werber zustehen, der sich mit der Kennzeichnung seiner Waren der Marke an-genähert hat, um [X.]ütevorstellungen, die der Verkehr mit den unter der Markevertriebenen Erzeugnissen verbindet, in unlauterer Weise für sich auszunutzen(vgl. [X.]Z 113, 115, 126 = [X.], 279 ([X.] Übersetzung) - [X.],m.w.N.; vgl. auch [X.] in [X.], [X.], 1997, [X.], 296 ff.). Erforderlich war dazu ein hoher [X.]rad der Bekanntheit und vorallem ein solches Ansehen der Marke, daß deren Ausnutzung einerseits fürden Wettbewerber lohnend und andererseits - wegen des mit der Marke durchbesondere Leistungen des Inhabers geschaffenen Wertes - objektiv unlautererscheint (vgl. dazu näher [X.]Z 113, 115, 126 - [X.]). Eine solche unlautereRufausbeutung hat das Berufungsgericht auch für den Bereich, in dem [X.] identische Waren vertreiben, verneint, weil eine Rufübertragung nicht- 15 -in nennenswertem Umfang stattfinde. [X.]ie von der [X.] gewählte graphi-sche [X.]estaltung ihrer Marke erwecke keine gerade auf die [X.] bezo-genen Verbrauchervorstellungen; sie begründe allenfalls Assoziationen an Wa-ren der "feinen [X.]n Art", wie sie auch die Beklagte zu vertreiben in [X.] nehme.[X.]iese Beurteilung kann jedoch der revisionsgerichtlichen Entscheidungnicht zugrunde gelegt werden, weil die Annäherung der angegriffenen [X.] die [X.] - wie dargelegt - durch die Übernahme charakteristischerBesonderheiten bei der Wahl des [X.] und dessen besonderer [X.]e-staltung als Schriftzug über das vom Berufungsgericht angenommene [X.] deutlich hinausgeht. [X.]as Berufungsgericht hat seine Annahme, daß [X.] einer unlauteren Rufausnutzung fehlt, auf eine unzureichende [X.] gestützt. Es hätte indessen berücksichtigen müssen, daß die [X.] an eine fremde Kennzeichnung bei Anwendung des alten Rechts auchohne Herkunftstäuschung als unlauter zu beurteilen sein kann, wenn [X.] die eigene Ware der Ruf des fremden Erzeugnisses, insbesondere einedamit infolge seiner Qualität oder infolge besonderer [X.] verbundene [X.]ütevorstellung ausgenutzt wird (vgl. [X.], [X.]. v.14.11.1980 - I ZR 134/78, [X.]RUR 1981, 142, 144 - Kräutermeister). [X.]ies kannbereits dadurch geschehen, daß die Assoziation einer Kennzeichnung mit einerbekannten Marke ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit wecken kann, daseiner anderen (neuen) Kennzeichnung, die nicht die Erinnerung an ein [X.] bekanntes Erzeugnis weckt, nicht zuteil würde (vgl. dazu näher [X.][X.]RUR 1981, 142, 144 - Kräutermeister; [X.], [X.]er Begriff bekannte Markeim Marken[X.], 1999, S. 158 ff.).- 16 -2. Im vorliegenden Fall könnte die Annäherung der angegriffenen [X.] die [X.], wenn deren Berühmtheit unterstellt wird, bei [X.] alten Rechts auch unter dem rechtlichen [X.]esichtspunkt der unlauteren [X.] als wettbewerbswidrig anzusehen sein und dementsprechend [X.] des [X.] Ansprüche aus § 1 UW[X.] begründet haben,falls sie geeignet war, einen mit der Marke verbundenen guten Ruf oder derenKennzeichnungskraft entscheidend zu beeinträchtigen (vgl. [X.]Z 113, 115,128 - [X.], m.w.[X.] Rücksicht auf die Wertungen des Kennzeichenrechts kann es [X.] grundsätzlich nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden, wenn [X.] der Marke eines Wettbewerbers dadurch geschwächtwird, daß ein anderes Zeichen außerhalb des Bereichs der zeichenrechtlichenVerwechslungsgefahr benutzt wird (vgl. [X.], [X.]. v. 20.3.1997 - I ZR 246/94,[X.]RUR 1997, 754, 755 = [X.], 748 - grau/magenta; [X.]/Hefer-mehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 UW[X.] Rdn. 560). Etwas anderes ist aberbei Anwendung des alten Rechts dann anzunehmen, wenn es sich um die Be-einträchtigung einer Kennzeichnung handelt, die - wie vorliegend von den Klä-gerinnen behauptet - jedenfalls in maßgeblichen Verkehrskreisen berühmt [X.] einen besonderen Ruf und Prestigewert aufweist und dadurch für ihrenInhaber einen hohen, durch eigene Leistung geschaffenen Wert verkörpert.[X.]enn in diesem Fall bildet die Beeinträchtigung des schützenswerten Besitz-stands des Zeicheninhabers jedenfalls dann einen besonderen Umstand, [X.] Wettbewerbsschädlichkeit der Verwendung der anderen Kennzeichnungbegründen kann, wenn diese dem älteren Zeichen bewußt und ohne zwingen-de Notwendigkeit angenähert ist (vgl. [X.]Z 113, 115, 130 - [X.], m.w.N.). [X.]abeiist auch die [X.]efahr der Nachahmung des Verhaltens durch andere Mitbewer-ber zu berücksichtigen, die sich im Fall der Hinnahme der beanstandeten- 17 -Kennzeichnung zu ähnlichen Annäherungen an die beeinträchtigte Marke ver-anlaßt sehen könnten (vgl. [X.]Z 113, 115, 129 - [X.]).Für das Revisionsverfahren ist das Vorbringen der [X.] zu [X.], daß die (identischen) [X.] in ihrer charakteristischenschriftbildlichen [X.]estaltung bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der [X.] (am 5.4.1991; vgl. dazu [X.] [X.]RUR 1981, 142, 145 - Kräutermeister) im gesamten Bereich von Luxusartikeln weithin bekannte undberühmte [X.] waren. [X.]ie Beklagte hat nicht vorgetragen, daß [X.] bestanden habe, die angegriffene Marke den [X.] [X.] Wahl eines Phantasienamens mit dem Anfangsbuchstaben "[X.]" und [X.] "ff" als Markenwort, dessen schriftbildlicher Ausformung als [X.] unter Wahl derselben Schriftart und Übernahme wesentlicher Merk-male der besonderen individuellen Ausgestaltung der Schrift so wie geschehenanzunähern. [X.]ie Kenntnis aller Umstände, aus denen sich das Wettbewerbs-widrige der Handlung ergibt, wäre hier, wenn die Behauptungen der Klägerin-nen zum Bekanntheitsgrad und zum besonderen Ruf und Prestigewert der [X.] unterstellt werden, nach der Lebenserfahrung ohne weiteres anzu-nehmen (vgl. dazu auch [X.]Z 113, 115, 131 - [X.]).V[X.] Unter diesen Umständen hängt die vom [X.] zu treffende Entschei-dung davon ab, ob die [X.] wegen der Annäherung der [X.] an die [X.] gegebenenfalls auch aufgrund des seit dem In-krafttreten des [X.] geltenden Rechts - insbesondere unter dem[X.]esichtspunkt der unlauteren Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der[X.] ohne rechtfertigenden [X.]rund - Ansprüche gegen die Beklagtegeltend machen können. Entscheidend ist dafür die Auslegung der Art. 4Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 [X.].- 18 -Von der durch Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 [X.] einge-räumten Befugnis hat [X.] durch entsprechende Fassung der §§ 9 und14 Marken[X.] [X.]ebrauch gemacht. [X.]ie Vorschrift des § 9 Abs. 1 Marken[X.] hat- soweit hier von Bedeutung - folgenden [X.] 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhinder-nisse(1) [X.]ie Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,1. ...2. ...3. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mitälterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für [X.] [X.]ienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denenähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldetoder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älte-rem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und dieBenutzung der eingetragenen Marke die [X.] die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigen-den [X.]rund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigenwürde.(2) ..."[X.]ie Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Marken[X.] regelt dementsprechenddie Rechte des Markeninhabers wie [X.] 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke; Unterlassungs-anspruch; Schadensersatzanspruch(1) ...(2) [X.]ritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Markeim geschäftlichen [X.] ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zei-chen für Waren oder [X.]ienstleistungen zu benutzen, die nichtdenen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es- 19 -sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handeltund die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft o[X.] Wertschätzung der bekannten Marke ohne [X.] in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt."[X.]ie Vorschriften der Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 [X.]beziehen sich nach ihrem Wortlaut auf Fälle, in denen die jüngere Marke [X.] oder [X.]ienstleistungen benutzt werden soll oder benutzt wird, die nichtmit denen identisch oder ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist.Es ist umstritten, ob die Vorschriften die Zulässigkeit eines weitergehendenmarkenrechtlichen Schutzes bekannter Marken auf Fälle der fehlenden [X.] beschränken oder ob sie - in erweiternder Auslegung oder inentsprechender Anwendung - einen markenrechtlichen Schutz auch in [X.], in denen es, wie im Streitfall jedenfalls teilweise, um ähnliche odersogar identische Waren geht (vgl. [X.], [X.]. v. 2.7.1998 - I ZR 273/95, [X.]RUR1999, 155, 156 = [X.], 1006 - [X.]RIBECK's LI[X.]HT, insoweit nicht in[X.]Z 139, 147; [X.] [X.], 529, 532 - AR[X.]-1; [X.] des [X.]ene-ralanwalts Jacobs vom [X.] im Verfahren [X.]/98 [X.]. 45 f.; vgl. [X.] Streitstand Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 14 Rdn. 431; [X.], [X.]erUW[X.]-Nachahmungsschutz, 1996, Rdn. 667; [X.] aaO S. 114 ff.; [X.]roßner,[X.]er Rechtsschutz bekannter Marken, 1998, [X.] ff.; [X.], [X.]RUR 1996, 429,437; [X.], [X.]RUR 1998, 201, 206 f.; Sack, [X.], 1127, 1139). Beider Beurteilung dieser Frage wird wohl davon auszugehen sein, daß der [X.] im Sinne der Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 4 sowie Art. 5Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 [X.] einheitlich auszulegen ist (vgl. [X.] aaO [X.]. 46; [X.]roßner aaO S. 203 f.; [X.], Markenrecht 2000, 73,76). Für eine erweiternde oder entsprechende Auslegung der Art. 4 Abs. [X.]. a und Art. 5 Abs. 2 [X.] könnte sprechen, daß der [X.] in Fällen, in denen identische oder ähnliche Zeichen für Waren- 20 -oder [X.]ienstleistungen benutzt werden, die mit denen identisch oder ähnlichsind, für die die bekannte Marke eingetragen ist, noch dringender erscheint.Eine solche Auslegung könnte gegebenenfalls auch eine [X.]rundlage dafürschaffen, daß einschlägige Fälle in den verschiedenen Mitgliedstaaten nacheinheitlichen [X.]rundsätzen beurteilt werden.Auf der [X.]rundlage der Annahme, daß die genannten Vorschriften der[X.] jedenfalls in entsprechender Anwendung auch für [X.], in denen es um die Benutzung der Marken für identische oder ähnlicheWaren geht, wird teilweise die Ansicht vertreten, daß zumindest bei [X.] - ungeachtet der bestehenden Übereinstimmungen - nicht notwendigeine Markenähnlichkeit im Sinne der Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 5 Abs. [X.]. b [X.] vorliegen muß. Für diese Ansicht könnte die Erwägungsprechen, daß Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 [X.] Fälle be-treffen, in denen keine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. [X.] aaORdn. 662; [X.]/[X.], [X.], 536, 537; [X.] aaO S. 116 f.).[X.]as Bedürfnis des Inhabers einer bekannten Marke nach einem Schutz dage-gen, daß die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung seiner Marke ohnerechtfertigenden [X.]rund ausgenutzt wird, besteht aber unabhängig davon, obdas Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne der Art. 4 Abs. 1 Buchst. bund Art. 5 Abs. 1 Buchst. b [X.] daran scheitert, daß es an der [X.] fehlt, oder daran, daß trotz bestehender Übereinstimmungenkeine Markenähnlichkeit im Rechtssinn gegeben ist. In diesem Zusammenhangkönnte auch berücksichtigt werden, daß bei der Beurteilung der Verwechs-lungsgefahr ein geringerer [X.]rad der Ähnlichkeit der Marke durch einen höhe-ren [X.]rad der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren ausgeglichenwerden kann und umgekehrt (vgl. Eu[X.]H Slg. 1998, [X.], 5532 [X.]. 17 =[X.]RUR 1998, 922, 923 - [X.]; Slg. 1999, [X.] [X.]. 19 = [X.]RUR Int. [X.] 21 -734, 736- [X.]). [X.]as könnte darauf hindeuten, daß es auch bei der Anwendung derArt. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 [X.] nicht entscheidend ist, [X.] im Sinne der Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 5Abs. 1 Buchst. b [X.] wegen eines zu geringen [X.]rades der Markenähn-lichkeit oder eines zu geringen [X.]rades der [X.] zu verneinen ist(vgl. [X.]roßner aaO S. 203 f.).VI[X.] Falls die Vorschriften der Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2[X.] auf Fälle, in denen Warenidentität oder [X.] gegebenist, nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar sein sollten, gegebenenfallsaber auch dann, wenn diese Vorschriften in jedem Fall das Vorliegen einerMarkenähnlichkeit voraussetzen, stellt sich die weitere Frage, ob diese [X.] die Zulässigkeit eines weitergehenden Schutzes bekannter [X.] nationalem Recht aus den [X.]ründen, die in ihnen genannt sind (unlautereAusnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wert-schätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden [X.]rund), abschließend [X.] oder ergänzende nationale Bestimmungen (insbesondere zum Schutz ge-gen unlauteren Wettbewerb) zum Schutz bekannter Marken gegen jüngereZeichen zulassen, die für identische oder ähnliche Waren benutzt werden oderbenutzt werden sollen (vgl. dazu auch die Erwägungsgründe 6 und 9 der [X.]; vgl. auch [X.]Z 138, 349, 351 f. - MAC [X.]og; [X.], [X.]. v.14.1.1999 - [X.], [X.]RUR 1999, 992, 995 = [X.], 931 - BI[X.] PACK;zur Anwendbarkeit des § 1 UW[X.] bei Vorliegen sonstiger - nicht in Art. 4 Abs. [X.]. a und Art. 5 Abs. 2 [X.] genannter - Unlauterkeitsmomente vgl.§ 2 Marken[X.]; vgl. weiter [X.], Markenrecht 2000, 73, 74, 76; vgl. auch [X.] § 2 Rdn. 2 ff.).- 22 -VII[X.] [X.]ie Entscheidung über die Auslegung des [X.]emeinschaftsrechts istnach Art. 234 E[X.] dem [X.]erichtshof der Europäischen [X.]emeinschaften vorbe-halten. Unter Aussetzung des Verfahrens sind daher dem [X.]erichtshof nachArt. 234 Abs. 3 E[X.] die im [X.] aufgeführten Fragen zur [X.] vorzulegen.[X.]v. [X.] [X.]BüscherRaebel

Meta

I ZR 236/97

27.04.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2000, Az. I ZR 236/97 (REWIS RS 2000, 2418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2418

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