Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. I ZR 236/97

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 958

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]ES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:30. Oktober 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder [X.]eschäftsstellein dem [X.]:[X.] : [X.]: [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 3[X.]ie Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist entsprechend anzuwenden,wenn ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen in-nerhalb des Ähnlichkeitsbereichs der Waren oder [X.]ienstleistungen, für die [X.] genießt, benutzt wird.[X.], [X.]. v. 30. Oktober 2003 - [X.] - OL[X.] [X.] [X.]- [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. Oktober 2003 durch [X.] [X.]r. Ullmann unddie Richter [X.], Prof. [X.], Pokrant und [X.]r.Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] [X.] in [X.] vom 14. August1997 aufgehoben.[X.]ie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:[X.]ie Klägerin zu 2 ist Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen, am28. Januar 1982 international - mit Schutzausdehnung auch für [X.] -registrierten Marke Nr. 466 965:[X.]ie Marke ist u.a. für Waren der [X.] 3, 14, 25 und 34 einge-tragen.Für die Klägerin zu 1 ist am 3. August 1989 derselbe Schriftzug als [X.] Nr. 540 856 - mit Schutzausdehnung auch für [X.] - für [X.] 34 eingetragen worden.[X.]ie [X.] vertreiben unter ihren Marken Herrenkosmetikartikel,Cognac, Krawatten, Brillengestelle, Zigarren, Zigarillos und Zigaretten nebstZubehörartikeln, Pfeifen und [X.] nebst Zubehörartikeln sowie [X.] (vgl. den Katalog Anlage K 2).[X.]ie Beklagte hat am 5. April 1991 bei dem [X.] als Teil des Klageantrags abgebildete Wort-/Bildmarke angemel-- 4 -det, die unter der Nr. [X.] 39363/14 Wz eingetragen worden ist. [X.]as Warenver-zeichnis dieser Marke umfaßt die im Klageantrag angeführten Waren der [X.] und 34.[X.]ie [X.] haben behauptet, die von ihnen unter den Marken "[X.]a-vidoff" vertriebenen Waren seien durchweg Luxusartikel mit hohem Prestige-wert. Eine im Jahre 1990 im Inland durchgeführte Meinungsumfrage unter [X.] habe einen Bekanntheitsgrad der Marken "[X.]" von 88 %ergeben. [X.]as durch die [X.] geschützte Zeichen habe eine überra-gende Verkehrsgeltung. Es werde wesentlich durch seinen bekannten eigen-tümlichen Schriftzug geprägt. Zwischen den einander gegenüberstehendenMarken bestehe Verwechslungsgefahr. [X.]ie Marke der [X.] verwende die-selbe Schrift und insbesondere die Buchstaben "[X.]" und "ff" in der charakteristi-schen [X.]estaltung, die sie in den Marken der [X.] aufwiesen. [X.]ie [X.] habe ihre Marke absichtlich dem Zeichen "[X.]" angenähert, umdessen hohen Prestigewert und dessen Werbekraft für ihre eigenen Produkteauszunutzen. [X.]er gute Ruf der Marken der [X.] werde gefährdet, wenndie Beklagte als ein in [X.] ansässiges Unternehmen die angegriffeneMarke benutze, weil der Verkehr aus dem [X.] Raum keine exklusivenSpitzenprodukte erwarte, sondern eher Billigprodukte von minderer Qualität.[X.]ie [X.] haben beantragt, die Beklagte unter Androhung [X.] zu [X.] zu unterlassen, im [X.]eschäftsverkehr die unter dem Aktenzei-chen [X.] 39363/14 Wz beim [X.]eutschen Patentamt angemeldeteWort-/Bildmarke- 5 -für Edelmetalle und deren Legierungen sowie aus Edelmetallenoder deren Legierung hergestellte und damit plattierte Waren,nämlich kunstgewerbliche [X.]egenstände, Ziergegenstände, [X.] (ausgenommen Bestecke), [X.], [X.], Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren- und Zigarettenspit-zen, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren [X.] zu benutzen;2.in die Rücknahme der Markenanmeldung einzuwilligen oder fürden Fall, daß die Marke bereits eingetragen sein sollte, in derenLöschung.[X.]ie Beklagte hat in Abrede gestellt, daß zwischen den Marken der Kläge-rinnen und ihrer Marke Verwechslungsgefahr bestehe; ebensowenig sei dieMöglichkeit einer Rufübertragung gegeben. [X.]ie bei den Marken der Klägerin-nen verwendete [X.] Schrift werde häufig benutzt, gerade auch zur [X.], aber auch bei Uhren, [X.].[X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen. [X.]ie Berufung der Klägerin-nen ist ohne Erfolg geblieben.Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfol-gen die [X.] ihre Klageanträge [X.] 6 -[X.]urch [X.]uß vom 27. April 2000 hat der Senat dem [X.]erichtshof derEuropäischen [X.]emeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung [X.] ([X.]RUR 2000, 875 = [X.], 1142 - [X.] I):1.Sind die Vorschriften der Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5Abs. 2 der [X.]/EW[X.] zur Angleichung [X.] der Mitgliedstaaten über die Marken vom21. [X.]ezember 1988 ([X.]. 1989 Nr. L 40/1) dahin auszulegen(gegebenenfalls entsprechend anzuwenden), daß sie den [X.] die Befugnis geben, den weitergehenden [X.] Marken auch in Fällen vorzusehen, in denen diejüngere Marke für Waren oder [X.]ienstleistungen benutzt wirdoder benutzt werden soll, die mit denen identisch oder ähnlichsind, für die die ältere Marke eingetragen [X.] die Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 [X.] Zulässigkeit eines weitergehenden Schutzes bekannterMarken nach nationalem Recht aus den [X.]ründen, die in die-sen Vorschriften genannt sind (unlautere Ausnutzung oderBeeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wert-schätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden [X.]rund),abschließend oder lassen sie ergänzende nationale Bestim-mungen zum Schutz bekannter Marken gegen jüngere Zei-chen zu, die für identische oder ähnliche Waren oder [X.]ienst-leistungen benutzt werden oder benutzt werden sollen?[X.]er [X.]erichtshof der Europäischen [X.]emeinschaften hat hierüber durch[X.]eil vom 9. Januar 2003 ([X.]. [X.]/00, Slg. 2003, [X.] = [X.]RUR 2003, 240 =[X.], 370 - [X.]/[X.]ofkid) wie folgt entschieden:[X.]ie Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und 5 Absatz 2 der [X.] 89/104/EW[X.] des Rates vom 21. [X.]ezember 1988 [X.] der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über [X.] sind dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten [X.] geben, einen besonderen Schutz einer bekannten ein-getragenen Marke vorzusehen, wenn die jüngere Marke oderdas jüngere Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oderihr ähnlich ist und für Waren oder [X.]ienstleistungen benutzt [X.] 7 -den soll oder benutzt wird, die mit den Waren oder [X.]ienstleistun-gen, die von der eingetragenen Marke erfasst werden, identischoder ihnen ähnlich sind.Entscheidungsgründe:[X.]ie Revision der [X.] führt zur Aufhebung des [X.] zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.A. [X.]as Berufungsgericht hat angenommen, daß die geltend [X.] auf Unterlassung der Benutzung der angegriffenen Marke und [X.] in deren Löschung weder nach den Vorschriften des Warenzei-chengesetzes noch denen des am 1. Januar 1995 in [X.] getretenen [X.] begründet seien.Zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe keineVerwechslungsgefahr. [X.]ie Marke der [X.] unterscheide sich nach ihrem[X.]esamteindruck ausreichend von den "[X.]"-Marken der [X.]. Nachdem Klang der Markenwörter könnten die Marken nicht verwechselt werden."[X.]" sei ein dreisilbiger [X.] Name, "[X.]urffee" ein zweisilbigesPhantasiewort, das verschieden ausgesprochen werden könne ("dafi", "dörfi","durfi" oder "durfe"), dem aber in jedem Fall die markante Endsilbe des Namens"[X.]" fehle.Auch in bildlicher Hinsicht ergäben sich keine Ähnlichkeiten, die Ver-wechslungen erwarten ließen. [X.]as Schriftbild der klägerischen Marken sei [X.] der [X.], sondern sei - wie die [X.] auf den von ihr vorgelegten Schriftenkatalog (Anlage [X.]) zu [X.] mache - der "[X.]n Schreibschrift" ("[X.]") entnommen,deren Benutzung auch anderen Unternehmen offenstehen müsse. [X.]er [X.], daß das "[X.]" in "[X.]" durch Hinzufügen eines Punkts am Anfang [X.] leicht individualisiert sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. [X.] zudem berücksichtigt, daß in der angegriffenen Marke das graphisch auffäl-lig gestaltete "[X.][X.]" vor den Wortbestandteil gesetzt sei, könne eine Verwechs-lungsgefahr - trotz der teilweisen Identität der beiderseitigen Waren (etwa [X.] und Aschenbechern) - nicht als realistisch angesehen wer-den. Aufgrund der klanglichen Unterschiede der Markennamen könne der [X.] auch nicht irrtümlich annehmen, es handele sich zwar um unterscheidbare,aber wegen ihrer Ähnlichkeit auf denselben [X.]eschäftsbetrieb hindeutende Zei-chen.Auf markenrechtliche Ansprüche, die auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ge-stützt seien, könnten sich die [X.] gemäß § 153 Abs. 1 [X.] nichtberufen, weil die Marke der [X.] vor dem Inkrafttreten des [X.] angemeldet worden sei.[X.]ie [X.] seien ebensowenig als Ansprüche gegen unlauteresWettbewerbsverhalten begründet (§ 1 UW[X.]). [X.]erartige Ansprüche könnten ne-ben markenrechtlichen Ansprüchen gegeben sein, wenn zu der Benutzung oderBeeinträchtigung einer fremden, besonders bekannten Kennzeichnung durcheinen Wettbewerber besondere Umstände hinzuträten, die dieses Verhalten alsunlauter erscheinen ließen. Solche Umstände lägen hier aber nicht vor. EineBekanntheit der [X.], wie sie für den wettbewerbsrechtlichen Schutzerforderlich sei, komme nach dem eigenen (bestrittenen) Vorbringen der [X.] -rinnen nur für Tabakwaren und Raucherbedarfsartikel in Betracht. Eine Über-tragung insoweit mit den [X.] verbundener Qualitäts- und Prestigevor-stellungen sei nur hinsichtlich der sowohl von den [X.] als auch von der[X.] als Raucherbedarfsartikel vertriebenen Aschenbecher, Zigarren- [X.] sowie Zigarren- und [X.] möglich, nicht jedoch beiden Warenarten Uhren, Juwelier- und Schmuckwaren, die jeweils zum [X.] gegenüberstehenden Marken gehörten. In diesen Be-reichen scheide eine unlautere Ausnutzung des Rufs der [X.] aus,weil diese Waren zu verschieden von denjenigen Waren seien, für die - wie die[X.] behaupteten - ihre Marken bekannt seien. [X.]ie [X.] hättennicht dargelegt, daß ihre Marken bereits im Zeitpunkt der Markenanmeldung der[X.] für Herrenkosmetikartikel bekannt gewesen seien.In dem verbleibenden Bereich der beiderseits vertriebenen Waren seikeine unlautere Ausnutzung des Rufs der [X.] anzunehmen. [X.]ieübereinstimmenden Elemente der einander gegenüberstehenden Marken ge-nügten dazu nicht. [X.]ie graphische [X.]estaltung der angegriffenen Marke erweckeallenfalls Assoziationen an Waren der "feinen [X.]n Art" für gehobene [X.]. Es könne danach offenbleiben, ob die Beklagte mit der Wahl ihresMarkennamens und seiner graphischen [X.]estaltung eine unlautere Annäherungan die Marke der [X.] beabsichtigt habe, um deren guten Ruf auszu-beuten.Eine unlautere Behinderung der [X.] durch Beeinträchtigung desguten Rufs ihrer Marken liege schon deshalb nicht vor, weil die Marke der [X.]n keine gerade auf die [X.] bezogenen [X.] -B. [X.]iese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung [X.].[X.] [X.]er Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die geltend [X.] auf Unterlassung der Benutzung der Wort-/Bildmarke[X.] 39363/14 Wz unbegründet seien, kann auf der [X.]rundlage des bisher [X.]en Sachverhalts nicht zugestimmt werden.1. [X.]ie nunmehr auf § 14 [X.] gestützten [X.] gemäß der Übergangsvorschrift des § 153 Abs. 1 [X.] nur dann ge-geben, wenn sie bereits vor dem Inkrafttreten des [X.]es am1. Januar 1995 bestanden haben. [X.]as Berufungsgericht hat zwar nicht [X.], daß das angegriffene Zeichen schon vor dem Inkrafttreten des [X.] benutzt worden ist, eine nach Sinn und Zweck des § 153 Abs. 1[X.] zu berücksichtigende Kollisionslage zwischen den einander [X.] Zeichen wurde aber jedenfalls bereits durch die Anmeldung derangegriffenen Marke am 5. April 1991 begründet (vgl. [X.], [X.]. v.27.4.2000 - [X.], [X.]RUR 2000, 875, 876 = [X.], 1142 - [X.] I,m.w.N.).Zu den nach § 153 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigenden Anspruchs-grundlagen zählen nicht nur der zeichenrechtliche Unterlassungsanspruch ge-mäß den §§ 24, 31 WZ[X.], sondern auch § 1 UW[X.] und § 823 Abs. 1 B[X.]B als[X.]rundlagen für Ansprüche zum Schutz bekannter Marken (vgl. [X.]Z 138, 349,352 - [X.] [X.]og, m.w.[X.] [X.]as Berufungsgericht hat nicht rechtsfehlerfrei entschieden, daß den[X.] keine Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 [X.] wegen- 11 -Verwechslungsgefahr zwischen den [X.] und der angegriffenen [X.]) [X.]ie Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2[X.] ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurtei-len. [X.]abei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommen-den Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit derdamit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritäts-älteren Marke. So kann insbesondere ein geringerer [X.]rad der Ähnlichkeit [X.] durch einen höheren [X.]rad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichenwerden und umgekehrt (vgl. [X.] [X.]RUR 2000, 875, 876 - [X.] I; [X.], [X.]. 28.8.2003 - I ZR 9/01, [X.]RUR 2003, 1044, 1045 = [X.], 1436 - [X.],jeweils m.w.[X.]) Im Revisionsverfahren ist mit dem Berufungsgericht zu unterstellen,daß die [X.] für Tabakwaren und Raucherbedarfsartikel bekannt sind,deshalb bezogen auf Waren dieser Art eine gesteigerte Kennzeichnungskraftbesitzen und dementsprechend auch einen erweiterten Schutzumfang genie-ßen (vgl. [X.], [X.]. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, [X.]RUR 2002, 171, 175 = [X.]2001, 1315 - Marlboro-[X.]ach). [X.]ie Revision verweist zudem auf die Behauptun-gen der [X.] in den Vorinstanzen, wonach die "[X.]"-Marke in ihrercharakteristischen Ausgestaltung gegenwärtig - wie schon Ende der achtzigerJahre - "eine weithin bekannte und berühmte Prestige-Marke im gesamten Be-reich der [X.]" sei. [X.]ie [X.] werden im erneuten Berufungs-verfahren [X.]elegenheit haben, dieses Vorbringen näher zu substantiieren. [X.]iesist erforderlich, weil die Frage, ob eine Marke durch Benutzung eine gesteigerteKennzeichnungskraft erworben hat, in Bezug auf die Waren oder [X.]ienstleistun-gen zu beurteilen ist, für die die Marke eingetragen ist (vgl. Eu[X.]H, [X.]. [X.] 12 -18.6.2002 - [X.]. [X.]/99, Slg. 2002, [X.] [X.]. 59 = [X.]RUR 2002, 804, 808 =[X.], 924 - [X.]; vgl. dazu auch [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl.,§ 14 Rdn. 331 f.; [X.]/Hacker, [X.], 7. Aufl., § 9 Rdn. 308). [X.]abeikommt es auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen undverständigen [X.]urchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Art von [X.] [X.]ienstleistungen an (vgl. Eu[X.]H [X.]RUR 2002, 804, 808 [X.]. 63 ff. - [X.]).Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls (vgl. dazu [X.], [X.]. v.8.5.2002 - [X.], [X.]RUR 2002, 1067, 1069 = [X.], 1152 - [X.]KV/[X.],m.w.[X.]) Zwischen den Marken der [X.] und der angegriffenen [X.] es jedenfalls nicht völlig an einer Markenähnlichkeit, so daß eine Ver-wechslungsgefahr nicht schon - ungeachtet der Kennzeichnungskraft der Kla-gemarken - wegen der [X.] ausgeschlossen ist (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.]RUR 2002, 544, 546 = [X.], 537- [X.]; [X.]/[X.] aaO § 14 Rdn. 507).aa) Bei der Prüfung der Markenähnlichkeit ist von dem das [X.] beherrschenden [X.]rundsatz auszugehen, daß es auf den jeweiligen [X.]e-samteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (st. [X.]pr.;vgl. [X.], [X.]. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, [X.]RUR 2002, 167, 169 = [X.] - Bit/Bud; [X.] [X.]RUR 2002, 1067, 1069 - [X.]KV/[X.]). [X.]abei ist auch [X.] zu berücksichtigen, daß der Verkehr die jeweiligen Bezeichnun-gen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht [X.] die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen [X.] stärker ins [X.]ewicht fallen als die Unterschiede (vgl. [X.] [X.]RUR 2003,1044, 1046 - [X.], m.w.[X.] 13 -bb) [X.]ie angegriffene Marke ist den [X.] deutlich angenähert.[X.]ie untereinander identischen [X.] werden als Namenszug [X.] besonderen Schreibschrift aufgefaßt. [X.]ie angegriffene Marke wird [X.] maßgeblich durch das zunächst in die Augen fallende Wort "[X.]urffee"geprägt, das wegen seiner Wiedergabe in einer besonderen Schreibschrift undwegen des Fehlens eines erkennbaren Sinngehalts in erster Linie als Namens-zug gesehen werden wird. [X.]arauf deuten auch die monogrammähnlich inein-andergestellten Buchstaben "[X.][X.]" hin, die vor dem Schriftzug stehen.Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist danach bei der Frageder Markenähnlichkeit nicht nur die Verwendung der Buchstaben "[X.]" und "ff" inderselben [X.]estaltung wie in "[X.]" zu berücksichtigen. Bei dem maßgebli-chen Vergleich des [X.]esamteindrucks der Marken als solcher (vgl. dazu auch[X.], [X.]. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, [X.]RUR 2003, 880, 881 = [X.], 1228- [X.]; [X.] [X.]RUR 2003, 1044, 1046 - [X.]) ist vielmehr auch einzubezie-hen, daß die Marke der [X.] ebenfalls durch ein Markenwort geprägt wird,das nach dem Schriftbild in erster Linie als Namenszug zu verstehen ist, undzudem dieselbe [X.] Schreibschrift mit denselben charakteristischen Indi-vidualisierungen gerade des Anfangsbuchstabens und der auffallenden [X.]op-pelbuchstaben "ff" verwendet.[X.]as Berufungsurteil enthält jedoch keine für die Beurteilung des [X.]radesder Markenähnlichkeit ausreichenden Feststellungen dazu, in welchem [X.] zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ge-rade in individuellen Merkmalen vorliegen. [X.]as Berufungsgericht hat (nach [X.] in deren berichtigter Fassung) angenommen, daß [X.] der [X.] "einer bestimmten auch sonst im Verkehr verwen-- 14 -deten Schriftart (der [X.]n Schreibschrift)" entnommen sei. An [X.] heißt es im Berufungsurteil, das Schriftbild sei keine originelle Schöpfungder [X.], sondern "der '[X.]n Schreibschrift' ('[X.]')" ent-nommen. [X.]anach bleibt unklar, ob die verwendete Schriftart besonders ge-bräuchlich ist oder als eine in besonderer Weise ausgeformte Schreibschrift [X.] auch sonst - aber möglicherweise nur in untergeordnetem Umfang -Verwendung findet. Es ist auch ungeklärt, in welchem Umfang die Bestandteileder [X.] mit den Buchstaben der Schreibschrift "[X.]" überein-stimmen. Während das Berufungsgericht an einer Stelle davon spricht, daßauch die Buchstaben "[X.]" und "ff" in "[X.]" Bestandteile der verwendeten[X.]n Schreibschrift seien, führt es an anderer Stelle aus, (nur) das "[X.]"werde von den [X.] in einer leicht individualisierend abgewandeltenForm benutzt. [X.]iese Ausführungen zum Umfang der Entnahme aus der Schrift-art "[X.]" widersprechen auch dem Schriftartenkatalog (Anlage [X.]), [X.] sich das Berufungsgericht gestützt hat. Aus diesem ergibt sich, daß [X.] "[X.]" und "ff", die als Anfangsbuchstabe und als [X.] den [X.] gerade besonders charakteristisch sind, deutlich individua-lisiert sind. Weitere - weniger auffallende - Veränderungen sind bei den Buch-staben "v" und "i" (bei denen der i-Punkt in das "v" integriert ist) festzustellen.Auch diejenigen, denen die als [X.]rundlage verwendete [X.] Schreibschriftnicht bekannt ist, werden in den [X.] "überzogen" gestaltete [X.] wie das initialartig geformte "[X.]" und das - wegen der sich verbreiterndenUnterlänge - besonders auffällige "f" nicht als unveränderte Bestandteile einer[X.]ebrauchsschrift auffassen, sondern als Individualisierungen von Buchstaben,wie sie gerade bei [X.] zu finden sind.d) Ob und gegebenenfalls inwieweit der [X.]rad der Markenähnlichkeit aus-reicht, um unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft eine [X.] 15 -lungsgefahr hinsichtlich der einzelnen Waren zu bejahen, kann ohne weiteretatsächliche Feststellungen nicht beurteilt werden.3. Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kommen, falls die[X.] im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der [X.] (vgl. [X.] [X.]RUR 2000, 875, 876 - [X.] I; [X.] [X.]RUR 2003, 1044,1045 - [X.]) für bestimmte Waren (insbesondere Tabakwaren und Raucherbe-darfsartikel) bekannt waren (zu den Anforderungen vgl. [X.], [X.]. v. 10.10.2002- I ZR 235/00, [X.]RUR 2003, 428, 432 = [X.], 647 - [X.]), auchAnsprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 [X.] in Betracht.[X.]ie Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] kann unmittelbar [X.] sein, soweit es um die Benutzung der angegriffenen Marke für [X.], die nicht denen ähnlich sind, für die die [X.] Schutz genießen.Soweit die Beklagte die angegriffene Marke für Waren benutzt, die unterdas Warenverzeichnis der [X.] fallen oder den dort aufgeführten Wa-ren ähnlich sind, kann § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nach seinem Wortlaut nichtunmittelbar angewendet werden. [X.]ie Vorschrift ist jedoch nach ihrem Sinn [X.] - in Einklang mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 der [X.] (vgl. Eu[X.]H [X.]RUR 2003, 240, 242 [X.]. 30 - [X.]/[X.]ofkid; Eu[X.]H, [X.]. 23.10.2003 - [X.]. [X.]/01, [X.]. 13 ff., 22 - [X.]/Fitnessworld [X.]) - entsprechend anzuwenden, wenn ein mit der bekannten Marke identi-sches oder ihr ähnliches Zeichen innerhalb des Ähnlichkeitsbereichs der [X.] [X.]ienstleistungen, für die sie Schutz genießt, benutzt wird, da der [X.] in diesen Fällen noch schutzbedürftiger ist als in den vom Wortlaut [X.] erfaßten [X.] -[X.]as Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -nicht geprüft, ob der nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] (in unmittelbarer oderentsprechender Anwendung) gewährte Schutz eingreift (vgl. dazu auch Eu[X.]H,[X.]. v. 23.10.2003 - [X.]. [X.]/01, [X.]. 24 ff., 31 - [X.]/[X.]). Nach dem tatsächlichen Vorbringen der [X.] kommen hier allevon § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.] erfaßten Arten unlauterer Benutzung einer be-kannten Marke in Betracht (vgl. dazu auch [X.] des [X.]eneralanwaltsJacobs in der vorstehend genannten Rechtssache [X.]/01 [X.]. 36 ff.). Es [X.] im weiteren Verfahren zu prüfen sein, inwieweit entsprechende Benut-zungshandlungen von dem Unterlassungsantrag der [X.], der nach [X.] Wortlaut nicht auf besondere Benutzungsmodalitäten (wie z.B. den [X.] von Produkten aus fernöstlichen Ländern unter der angegriffenen Marke)abstellt, erfaßt werden.4. Auf die Vorschrift des § 1 UW[X.] können die Unterlassungsanträge der[X.] nach geltendem Recht nicht gestützt werden. Neben [X.] Markenrecht können Ansprüche aus § 1 UW[X.] gegeben sein, wenn sie sichgegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht [X.]egen-stand der markenrechtlichen Regelung ist (vgl. [X.] [X.]RUR 2002, 167, 171- Bit/Bud; [X.]. v. 12.7.2001 - I ZR 100/99, [X.]RUR 2002, 340, 342 = [X.],330 - [X.]; [X.]. v. 5.12.2002 - [X.], [X.]RUR 2003, 332, 335 f. = [X.]2003, 521 - Abschlußstück, zum Abdruck in [X.]Z 153, 131 vorgesehen; [X.] auch Eu[X.]H, [X.]. v. 21.11.2002 - [X.]. [X.]/01, [X.]RUR 2003, 143, 145 [X.].30 ff. = [X.], 66 - Robelco/[X.]). Auf solche Umstände stellen [X.] jedoch nicht ab.5. [X.]ie Frage, ob die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nachder Rechtslage vor dem Inkrafttreten des [X.]es begründet waren,- 17 -wird im neu eröffneten Berufungsverfahren gegebenenfalls erneut zu prüfensein (vgl. [X.] [X.]RUR 2000, 875, 877 f. - [X.] I). [X.]ie bisherige Verneinungvon Ansprüchen nach altem Recht beruht ebenfalls auf den - wie dargelegt -unzureichenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.I[X.] Im Hinblick auf die vorstehend dargelegten Erwägungen kann auch [X.], die auf Einwilligung in die Löschung der [X.] gerichtet sind, keinen Bestand haben.1. [X.]ie auf die Löschung der Eintragung der Wort-/Bildmarke [X.] 39363/14Wz gerichteten Klageanträge können nur Erfolg haben, wenn ihnen [X.] altem als auch nach neuem Recht (§ 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 51 Abs. 1i.V. mit § 9 [X.]) stattgegeben werden kann. [X.]ie Übergangsvorschrift des§ 163 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist insoweit auf die Löschungsklage der Klägerin-nen gegen die vor dem 1. Januar 1995 angemeldete, aber erst danach einge-tragene Marke der [X.] entsprechend anzuwenden (vgl. [X.] [X.]RUR2000, 875, 876 - [X.] I, m.w.N.). Für das alte Recht ist dabei nicht nur auf§ 11 Abs. 1 Nr. 1 WZ[X.], sondern auch auf die außerzeichenrechtlichen Lö-schungsansprüche abzustellen, die vor dem Inkrafttreten des [X.]esaus § 1 UW[X.] oder § 823 Abs. 1 B[X.]B in Verbindung mit § 1004 B[X.]B (analog)hergeleitet werden konnten (vgl. [X.]Z 138, 349, 353 - [X.] [X.]og).2. Ob ein Löschungsanspruch besteht, wird gegebenenfalls hinsichtlichder einzelnen Waren zu prüfen sein, die zum [X.] gehören (§ 51 Abs. 5 [X.]; vgl. [X.]/[X.] aaO § 51Rdn. 11).- 18 -C. Auf die Revision der [X.] war das Berufungsurteil danach auf-zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.]. [X.]

Meta

I ZR 236/97

30.10.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. I ZR 236/97 (REWIS RS 2003, 958)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 958

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 236/97 (Bundesgerichtshof)


I ZR 172/01 (Bundesgerichtshof)


I ZR 91/02 (Bundesgerichtshof)


I ZR 221/16 (Bundesgerichtshof)

Erschöpfung des Markenrechts an einer Unionsmarke: Produktbezug bei Verwendung eines Versandkartons mit dem Aufdruck einer …


I ZR 159/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.